24-03-2012, 02:00
Ich hab folgende Frage zum nachehelichen Unterhalt an die Rechtsberatung der EU-Kommission gestellt:
"Ich bin deutscher Bürger und habe 1994 in Belgien eine belgische Bürgerin geheiratet. 2006 ist diese Ehe, die 3 Kinder hervor gebracht hat, vor einem deutschen Familiengericht nach deutschem Recht geschieden worden. Seitdem haben die Frau und die 3 Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, ich arbeite als Freiberufler in Deutschland.
Seit 2009 kann ich aus wirtschaftlichen Gründen den Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr in voller Höhe nachkommen und zahle nur noch den Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, aber keinen Ehegattenunterhalt mehr. Erst Ende 2011 habe ich in Belgien eine Unterhaltsklage eingereicht, da ich Mühe hatte, herauszufinden, welches Land für diese Klage zuständig ist.
Da die Unterhaltsberechtigte im Zuge der Klage, die noch nicht verhandelt ist, erfahren hat, dass die belgischen Unterhaltssätze niedriger als die deutschen sein werden, und auch rückwirkend festgesetzt werden können, hat sie vor kurzem die Zwangsvollstreckung des noch offenen Ehegattenunterhalts über einen deutschen Gerichtsvollzieher angestrengt.
Gegen diese Vollstreckung möchte ich Rechtsmittel einlegen, um sie bis zur Urteilsverkündung der belgischen Unterhaltsklage ruhen zu lassen.
Meine belgische Anwältin sagt, dass ich das über einen deutschen Anwalt bei dem Gericht machen muss, das den Unterhalt 2006 festgelegt hat. Daraufhin habe ich einen deutschen Anwalt beauftragt, der mir allerdings sagt, dass das deutsche Gericht die Zwangsvollstreckung nicht stoppen kann, da nach deutschem Recht (oder deutscher Rechtspraxis) nur das Gericht eingreifen kann, an dem die Abänderungsklage verhandelt wird (also in diesem Fall das belgische).
Haben Sie einen Rat, wie ich aus diesem „Catch 22“ herauskomme, und wer für die Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung während dem schwebenden Verfahren ausgesetzt werden kann, zuständig ist?"
3 Tage später kam (kostenlos!) die Antwort, die ich aber nicht ganz verstehe:
"Sehr geehrter Herr,
Leider geht aus Ihrer Anfrage nicht klar hervor, in welchem Land (Belgien oder Deutschland) die Zwangsvollstreckung angestrengt wurde. Wir wissen darüber hinaus nicht, ob diese Klage schon einen Titel hat d.h. ob die Klage der Unterhaltsberechtigten auf Zwangsvollstreckung genehmigt wurde.
Wir können aber daraus schließen, dass diese in Deutschland angestrengt wurde (nach §828 und §23 der Zivilprozessordnung ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/828.html und http://dejure.org/gesetze/ZPO/23.html) und dass es schon genehmigt wurde.
Leider ist zudem nicht eindeutig, ob Sie nun eine Unterhaltsklage in Belgien eingereicht haben oder ob Sie das gesamte Gerichtsurteil von 2006 angefochten haben, da Sie einmal von Unterhaltsklage und einmal von Abänderungsklage schreiben. Die Unterhaltsklage haben Sie in Belgien gemacht, eine Abänderungsklage wäre aber in einem deutschen Gericht einzureichen, da dort das Urteil 2006 gesprochen wurde.
Unserer Ansicht nach hat aber Ihre belgische Anwältin ziemlich sicher Unrecht, da man eine Zwangsvollstreckung nicht bei einem Gericht stoppen kann, das den Titel für ebendiese Zwangsvollstreckung errichtet hat.
Wir würden Ihnen raten, dies alles geordnet beim Referat I a 4 im Justizministerium in Berlin (+49 3018 5800, http://www.bmj.de/DE/Home/_node.html) vorzubringen. Diese können in solchen Fällen kompetent Auskunft geben.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Falls Sie eine neue Anfrage stellen wollen, eine Nachfrage zu diesem Fall haben oder uns zusätzliche Informationen zukommen lassen wollen, so zögern Sie nicht uns wieder zu kontaktieren. Benutzen Sie hierzu am besten das Internet-Formular: https://ec.europa.eu/citizensrights/?lang=de.
Nennen Sie bei Nachfragen zu einem Fall bitte die alte Referenznummer.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Europa - Beratung"
Blickt da einer von Euch durch und kann mir das erklären?
"Ich bin deutscher Bürger und habe 1994 in Belgien eine belgische Bürgerin geheiratet. 2006 ist diese Ehe, die 3 Kinder hervor gebracht hat, vor einem deutschen Familiengericht nach deutschem Recht geschieden worden. Seitdem haben die Frau und die 3 Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, ich arbeite als Freiberufler in Deutschland.
Seit 2009 kann ich aus wirtschaftlichen Gründen den Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr in voller Höhe nachkommen und zahle nur noch den Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, aber keinen Ehegattenunterhalt mehr. Erst Ende 2011 habe ich in Belgien eine Unterhaltsklage eingereicht, da ich Mühe hatte, herauszufinden, welches Land für diese Klage zuständig ist.
Da die Unterhaltsberechtigte im Zuge der Klage, die noch nicht verhandelt ist, erfahren hat, dass die belgischen Unterhaltssätze niedriger als die deutschen sein werden, und auch rückwirkend festgesetzt werden können, hat sie vor kurzem die Zwangsvollstreckung des noch offenen Ehegattenunterhalts über einen deutschen Gerichtsvollzieher angestrengt.
Gegen diese Vollstreckung möchte ich Rechtsmittel einlegen, um sie bis zur Urteilsverkündung der belgischen Unterhaltsklage ruhen zu lassen.
Meine belgische Anwältin sagt, dass ich das über einen deutschen Anwalt bei dem Gericht machen muss, das den Unterhalt 2006 festgelegt hat. Daraufhin habe ich einen deutschen Anwalt beauftragt, der mir allerdings sagt, dass das deutsche Gericht die Zwangsvollstreckung nicht stoppen kann, da nach deutschem Recht (oder deutscher Rechtspraxis) nur das Gericht eingreifen kann, an dem die Abänderungsklage verhandelt wird (also in diesem Fall das belgische).
Haben Sie einen Rat, wie ich aus diesem „Catch 22“ herauskomme, und wer für die Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung während dem schwebenden Verfahren ausgesetzt werden kann, zuständig ist?"
3 Tage später kam (kostenlos!) die Antwort, die ich aber nicht ganz verstehe:
"Sehr geehrter Herr,
Leider geht aus Ihrer Anfrage nicht klar hervor, in welchem Land (Belgien oder Deutschland) die Zwangsvollstreckung angestrengt wurde. Wir wissen darüber hinaus nicht, ob diese Klage schon einen Titel hat d.h. ob die Klage der Unterhaltsberechtigten auf Zwangsvollstreckung genehmigt wurde.
Wir können aber daraus schließen, dass diese in Deutschland angestrengt wurde (nach §828 und §23 der Zivilprozessordnung ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/828.html und http://dejure.org/gesetze/ZPO/23.html) und dass es schon genehmigt wurde.
Leider ist zudem nicht eindeutig, ob Sie nun eine Unterhaltsklage in Belgien eingereicht haben oder ob Sie das gesamte Gerichtsurteil von 2006 angefochten haben, da Sie einmal von Unterhaltsklage und einmal von Abänderungsklage schreiben. Die Unterhaltsklage haben Sie in Belgien gemacht, eine Abänderungsklage wäre aber in einem deutschen Gericht einzureichen, da dort das Urteil 2006 gesprochen wurde.
Unserer Ansicht nach hat aber Ihre belgische Anwältin ziemlich sicher Unrecht, da man eine Zwangsvollstreckung nicht bei einem Gericht stoppen kann, das den Titel für ebendiese Zwangsvollstreckung errichtet hat.
Wir würden Ihnen raten, dies alles geordnet beim Referat I a 4 im Justizministerium in Berlin (+49 3018 5800, http://www.bmj.de/DE/Home/_node.html) vorzubringen. Diese können in solchen Fällen kompetent Auskunft geben.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Falls Sie eine neue Anfrage stellen wollen, eine Nachfrage zu diesem Fall haben oder uns zusätzliche Informationen zukommen lassen wollen, so zögern Sie nicht uns wieder zu kontaktieren. Benutzen Sie hierzu am besten das Internet-Formular: https://ec.europa.eu/citizensrights/?lang=de.
Nennen Sie bei Nachfragen zu einem Fall bitte die alte Referenznummer.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Europa - Beratung"
Blickt da einer von Euch durch und kann mir das erklären?
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