04-04-2012, 20:40
Weise sie aber vorher nochmal schriftlich darauf hin, dass du nun gezwungen bist, sie zu verklagen und dass die Kosten dafür ihr auferlegt werden, da sie den Prozess verlieren wird.
Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel
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04-04-2012, 20:40
Weise sie aber vorher nochmal schriftlich darauf hin, dass du nun gezwungen bist, sie zu verklagen und dass die Kosten dafür ihr auferlegt werden, da sie den Prozess verlieren wird.
04-04-2012, 21:35
Hallo Beppo,
tja, dass werde ich Ihr wohl oder übel schreiben müssen. Ich werde Ihr in diesem Schreiben nochmals und endgültig einen Vorschlag zur Güte unterbreiten. Da ich nicht weiss was die Mutter verdient und dementsprechend keine Berechnung durchführen kann, wird mein Vorschlag zur Unterhaltszahlung sehr dürftig ausfallen. Sollte Sie diesen Vorschlag nicht annehmen, muss ich leider die gestzlich notwendigen Schritte einleiten und alle unterhaltsrelevanten Unterlagen anfordern müssen. Inlusive Androhung einer Klage.
17-04-2012, 20:41
Liebes Forum,
nachdem ich einen Brief nach obigem Inhalt von Nathan ans Amt geschickt habe und diese zwischenzeitig kapituliert haben, kam heute Post von einer Anwältin mt folgendem Inhalt: Nch beigefügter Vollmacht darf ich Ihnen anzeigen, dass mich Frau ( Kind ) mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen betraut hat. Meine Mandantin verfügt über keinerlei eigenes Einkommen, selbst wenn, wäre dies in der Regel unzumutbar im Fall von Schüler und Studenten (etwa durch Ferienjobs). Auch verfügt meine Mandantin über kein nennenswertes Vermögen. Sie erhielt zum 18. Geb. von Ihrer Großmutter 3.500 Euro geschenkt. Dies fällt analog unter den Begriff des Schonvermögens bzw. nach der Rechtsprechung ist ein großzügig zu bemessender "Notgroschen" in Ansatz zu bringen. Die analog heranzuziehende Vorschrift des §1577, Abs.3 BGB führt im Ergebnis zu mangelnder Berücksichtigungsfähigkeit des Geldgeschenkes der Großmutter. Slbstverständlich ist meine Mandantin bereit, den Unterhats-Titel herauszugeben. Auch kann auf Wunsch eine aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt werden. Zur genauen Überprüfung des Unterhaltes meiner Mandantin ist es notwendig, dass Sie Ihrerseits Ihre Einkommensverhältnisse offen legen. Ich fordere Sie daher dazu auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu erteilen, dass Sie in der Zeit von April 2011 bis März 2012 hatten. Außerdem müssen Sie Ihr Einnkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstbescheinigungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben. Wenn Sie in diesem zeitraum Steuererstattungen hatten, muss diese von Ihnen ebenfalls angegeben werden und durch Vorlage des Steuerbescheides belegt werden. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nicht nur gegen Sie, sondern anteilig gegen beide Eltern. Deshalb teile ich Ihnen mit, dass die Mutter im Monat durchschnittlich 900,00 Euro, beziehungsweise unter Berücksichtigung von Stkl. 4 1.121,00 Euro verdient. Gleichzeitig werden Sie hermit aufgefordert, ab Anfang diesen Monats für meine Mandantin den Unterhalt zu zahlen, der sich auf Basis Ihres Einkommens, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter, gemäß DDT ergibt. Eine korrigierte Unterhaltsberechnung kann ich erst vornehmen, wenn Ihr Einkommen bekannt ist. Für en laufenden Monat haben Sie unter Vorbehalt einen Betrag in Höhe von 334,00 Euro gezahlt. Unter Verweisung auf die beigefügte Unterhaltsberechnung ergibt sich jedoch ein geschuldeter Unterhalt in Höhe von 360,00 Euro. Die Nachzahlung in Höhe von 26,00 Euro ist sofort fällig. Der vorläufig geschuldete Unterhalt ist beginnend ab Monat Mai in Höhe von 360,00 euro fällig. Für den Fall der Auskunftsverweigerung müsste ich meiner Auftraggeberin gerichtliche Inanspruchnahme empfehlen. Anlage: Berechnung des Unterhaltes nach C.H.Beck/WinFam Also: 1. Wie kommt diese Anwältin auf eine Berechnung wenn Sie gar keine Einkommensverhältnisse von mir kennt!!! 2. Die Mutter lebt im Eigenheim, aber kein Wohnvorteil wurde berücksichtigt!!!!! 3. Berufsbedingte Aufwendungen wurden nur pauschal mit 5%berücksichtigt, obwohl ich nachweisbar wesentlich höhere habe!!! 4. Die 4% Vorsorgeaufwand blieben gänzlich unberücksichtigt!!! 5. Der Unterhalt für meine 2. Tochter ( 291,00 € ) blieb gänzlich unberücksichtigt!!! 6. Meine Tochter besitzt ein Auto im Wert von ca. 5.000 Euro, zählt das nicht als Einkommen? usw. Nach der irrelevanten Berechnung der Anwältin soll ich 360,00 zahlen, die Mutter 42,00. Hat jemand eine Ahnung was ich diesem Pinguin schreiben soll? Möchte natürlich so wenig wie möglich zahlen. Bis heute habe ich keine Einkommensnachweise der Mutter! Sie rückt sie nicht raus. Sehr gerne würde ich den Brief der Anwältin in Einzelteile zerpflücken, nur fehlen mir irgendwie die Argumente und richtigen Worte. Hat jemand eine Ahnung was ich schreiben soll/kann? Vielen Dank für Eure Hilfe. Euer masku
17-04-2012, 20:48
Bevor du gegen etwas argumentierst, lass dir erst Belege für die behaupteten Einkommenshöhen der Mutter vorlegen. Lohnbescheinigungen, Steuerbescheid. So wie sie es von dir fordert.
17-04-2012, 20:53
Hallo p.
Soll ich auch direkt einen Grundbuchauzug des Anwesens wo meine Ex wohnt anfordern? Ich meine, es ist ein schönes Haus mit großem Garten. Der Wohnvorteil ist meines Erachtens mit 300 - 400 Euro nicht abgegolten! Und auch den Kaufvertrag und Kopie des KFZ Briefes des Autos meiner Tochter anfordern?
17-04-2012, 20:57
Fordern kannst du alles. Die Gegenseite wird es vermutlich verweigern und ein Gerichtsverfahren starten. Mal probieren.
17-04-2012, 21:07
Ach, und noch was: Das Schonvermögen bei Volljährigenunterhalt bemisst sich nach §90 SBG, 12. Buch und nicht nach §1577 BGB. Es liegt somit bei 1600 EUR.
17-04-2012, 21:10
Ok, were mir diesen Paragraphen mal genauer ansehen.
Vielen Dank für den Hinweis.
17-04-2012, 21:18
Sorry, aber wie kommst Du auf 1.600 Euro?
Kann das nirgendwo nachlesen.
17-04-2012, 22:00
Unter anderem hier: http://www.sozialhilfe24.de/grundsicheru...oegen.html
17-04-2012, 22:37
Meine Meinung:
Die Anwältin wird zu deinen Nachteil agieren, auf nichts eingehen. Die bezieht ihren Streitwert aus der Höhe der Forderung, daher wird die mehr fordern, als das Gericht in einen evtl. Urteil. Evtl. wird sie dir als nächstes mit der Klage drohen, wenn du ihren Betrag nicht anerkennst. Nicht einschüchtern lassen ! Da die Tochter anscheinend kein eigenes Einkommen hat, würde ich davon ausgehen, dass die Anwältin erst mal Prozesskostenhilfe beantragt. Das ist dann ein Prozesskostenhilfeprüfverfahren, noch keine Klage! Die Anwältin muss aber bereits alle ihre Argumente reinschreiben. Das Gericht wird dann eine Stellungnahme von dir anfordern, da würde ich dann alle Argumente reinschreiben. Vermutlich wird dann per Beschluss Prozesskostenhilfe für einen Teilbetrag der Forderung der Anwältin bewilligt werden. Aus dem Teilbetrag kannst dann ersehen, wie hoch das Urteil ausfallen wird und von welchen Argumenten das Gericht ausgeht. Gegen so einen Beschluss kann Beschwerde erhoben werden. Wenn du dann den Betrag im folgenden Prozess sofort anerkennst, zahlt die Prozesskosten und Anwaltskosten die Tochter.
17-04-2012, 22:51
Ok, und was bedeutet das für mich?
Was soll ich der Anwältin anworten? Einschüchtern lassen werde ich mich auf keinen Fall. Was rätst Du mir Ihr zu antworten? Gruß masku
17-04-2012, 23:13
z.B. könntest du deinen Verdienst im selben Stil der Anwältin ohne Belege mit eigenen Worten zurückschreiben und argumentieren, dass es deine evtl. Belege erst dann gibt, wenn du die der Kindesmutter erhältst.
Damit wäre dann erst mal eine Antwort geschrieben, um auf eine weitere Reaktion zu warten.
17-04-2012, 23:21
Hallo masku,
also ich kann Dir nur folgende lnfo´s erteilen: - berufsbedingte Aufwendungen, die höher sind wie die übliche 5%-Pauschale müssen nachgewiesen werden und sind dann abzugsfähig. -die Vorsorgeaufwendungen müssen ebenso berücksichtigt werden. - Der Unterhalt für Deine zweite Tochter in Höhe von 291,-€ muss komplett von Deinem Netto abgezogen werden, da diese Tochter ja noch minderjährig ist, wenn ich Dich richtig verstanden habe. Und minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder sind meines Wissens nach vorrangig vor den volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern zu bedienen. Die soeben genannten drei Punkte müssten meines Wissens nach auf alle Fälle von Deinem Nettoeinkommen abgezogen werden. - Der Wohnvorteil ist so ne Sache: Ist das Haus, in dem Deine Ex wohnt, schuldenfrei? Sollten nämlich noch Belastungen auf dem Haus sein, könnte der Richter die Belastung gegen den Wohnvorteil aufrechnen. Ist aber richterabhängig. - Weiterhin wäre zu prüfen, da Deine Ex-Frau ja nur Teilzeit arbeiten geht, und somit nicht voll leistungfähig ist, inwiefern der neue Ehemann Zahlungen an Deine Ex leisten kann. Das Unterhaltsrecht sieht es ja nun einmal so vor, dass wenn ein Elternteil nicht voll leistungsfähig ist, aber neu verheiratet ist, der neue Ehepartner Unterhalt gewähren muss, um damit das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils aufzustocken, damit dieser seinem Kind gegenüber leistungsfähig wird. Diese Prüfung würde ich an Deiner Stelle auch vornehmen lassen. Ich hoffe, Dir damit etwas weitergeholfen zu haben. Ob ich der Anwältin selbst noch einmal antworten würde? Ich weiss nicht so recht. Sollte es zu einer Klage kommen, herrscht sowieso Anwaltspflicht. Es wäre evtl., ich betone evtl.!! ratsam, die zukünftige Korrespondenz ab sofort nur noch über einen eigenen Anwalt laufen zu lassen. Voraussetzung hier ist aber, dass Du wirklich einen sehr guten und sehr engagierten Anwalt findest, wo leider das Problem schon anfängt. Haben wir selbst gerade durch. Aber vielleicht ist ja jemand hier im Forum, der Dir einen richtig guten Anwalt empfehlen kann? Ich kann Dir nur den Rat geben, auch Deinem eigenen Anwalt genauestens auf die Finger zu schauen, und nachzuprüfen, was er oder sie so fabriziert. Aber da bekommst Du hier im Forum auch garantiert jederzeit weitergeholfen. LG, Familienmensch.
17-04-2012, 23:28
M. E. kannst Du erst ´mal Belege über das Einkommen der KM verlangen und den Hinweis auf den Wohnvorteil geben; ebenso auf die entsprechende (lt.@p) richtige Vorschrift zum Schonvermögen hinweisen; hierbei ergäbe sich dann auch die Frage, weshalb der PKW Deiner Tochter nicht als Vermögen einbezogen ist.
Allein daraus ergäbe sich dann die Notwendigkeit einer Neuberechnung, die für Dich nur günstiger ausfallen kann, weshalb Du Deinen bisherigen Zahlbetrag m. E. beibehalten kannst. Um Angaben und Nachweise zu Deinem Einkommen wirst Du nicht herumkommen; gleichzeitig würde ich die aus meiner Sicht berechtigten Bereinigungen mitteilen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
18-04-2012, 00:04
@Familienmensch, ob das minderjährige Kind vorrangig ist, hängt davon ab, ob die Volljährige privilegiert ist oder nicht.
Ich würde auch nur die Einkommensbelege der Mutter anfordern und dann aus ihrem und deinem Einkommen nach deiner Berechnung einen Unterhaltsbetrag ermitteln. Gerne auch mit unserer Hilfe. Und nur diesen Betrag würde ich dann der RAin mitteilen und nicht etwa deine Berechnungsgrundlage.
18-04-2012, 00:37
@beppo: OK, Du hast Recht. Ich habe das mit dem "privilegiert sein" vergessen, jedoch sind die KU-Zahlungen für das minderjährige Kind doch trotzdem zu berücksichtigen. Die können doch nicht einfach ignoriert werden?
18-04-2012, 06:41
Hallo masku, ich wuerde aus den Angaben der Anwaeltin ueber das Einkommen der Mutter plus Wohnvorteil und Deinen Einkuenften abzgl. anrechenbarer Kosten eine Unterhaltsberechnung anfertigen und diese zusammen mit Deiner Vermoegens-/Schonvermoegensberechnung der Tochter an die Anwaeltin schicken.
Erster Schritt ist die Anfertigung der Berechnung. Vielleicht kannst Du sie ja hier einstellen zur Ueberpruefung. Zweiter Schritt ist die Formulierung eines minimalkooperativen Schreibens an die Anwaeltin, da helfe ich gerne.
18-04-2012, 07:14
Danke schon mal für die vielen nützlichen Tips.
Werde heute anfangen einen Brief zu formulieren, den ich dann hier zwecks "Korrekturlesen" einstellen werde. Bin natürlich für weitere Vorschläge der Vorgehensweise sehr dankbar. Gruß masku
18-04-2012, 08:33
An masku,
evtl. wäre es noch hilfreich, wenn du die Anlage: Berechnung des Unterhaltes nach C.H.Beck/WinFam posten könntest.
18-04-2012, 16:28
[attachment=608]Hallo an Alle,
als Anhang die Berechnung nach C.H.Beck/WinFam. Dort werdet Ihr erkennen, dass nur 5% Pauschale bei mir berücksichtigt wurde, sonst nichts! Und bei der KM fehlen so wichtige Berechnungsgrundlagen wie Wohnvorteil usw. Wie soll ich nun reagieren?
18-04-2012, 20:31
Vielleicht sollte ich noch kurz etwas über meine abzugsfähigen Posten schreiben,
die da wären: 210,00 € berugsbedingte Aufwendungen ( 21 km x 10,00 € OLG Koblenz ) 132,00 € Vermögensbildung ( 4% vom Brutto ) 291,00 € Unterhalt für meine 8-jährige Tochter Dann sieht die Berechnung doch schon anders aus, oder?
18-04-2012, 21:58
Das Berechnungsschema als Excel-Tabelle für Zahlenspiele.
WF_U_Berechnung.xls (Größe: 27 KB / Downloads: 35)
19-04-2012, 08:09
Das sowohl von der Anwältin als auch in @nathan Excel-Tabelle verwendete Modell der Haftungsquotenermittlung (sog. Gutdeutsch-Modell = Abzug SB VOR Ermittlung der Haftungsquote) halte ich für falsch und ungerecht. Es ist auch umstritten.
Die Haftungsquote kann auch einfach aus dem Verhältnis der bereinigten Netto-Einkommen berechnet werden. Das Ergebnis ist fairer.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
19-04-2012, 08:15
@Nathan
Supi, Danke!!! Hat denn jemand einen Vorschlag was ich der Zicke schreiben kann? |
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