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21-05-2012, 11:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-05-2012, 13:15 von Besolder.)
Hallo!
Brauche mal Hilfe, ob und ggf. wie ich reagieren muss, oder lieber abwarten soll.
Lebensumstände:
geschieden, 2 Kinder bei der Exe (11 und 13 Jahre), zahle hier vollen Unterhalt nach Urkunde seit der Trennung
Kindesmutter arbeitet laufend Teilzeit 20 Stunden, seit Dezember 2011 vollzeit, beides beim gleichen Arbeitgeber.
1 Kind lebt bei mir, 15 Jahre alt, nach langem hin und her gab es Anfang Mai einen Vergleich vor dem OLG Hamm, Kindesmutter zahlt rückwirkend ab Dezember 2011 vollen Unterhalt an mich, aufgelaufener Betrag wir in monatlichen Raten beglichen. Das ganze soll ab Juni laufen.
Nun hat mir ein Vögelchen gezwitschert das die Kindesmutter per sofort (heute) wieder in Ihren alten Arbeitsvertrag von vor der Vollzeit auf 20 Std. die Woche zurückkehrt. Beides beim gleichen Arbeitgeber.
Warum sie das macht entzieht sich leider meiner Kenntnis. Aber da die Vollzeit auf längere Zeit ausgelegt war, vermute ich das sie um die Zahlung und Nachzahlung kommen will und dies selber veranlasst oder verschuldet hat.
Meine Fragen nun - was ist mit dem Vergleich? Muss sie ihm erst einmal nachkommen und Änderungsklage einreichen?
Wie lange braucht so eine Klage? Und wo muss sie diese einreichen? Vergleich stammt ja vom OLG, da sie sich lange gewunden hat.
Sollte ich das Geld erst einmal in den Sparstrumpf geben falls mein Anspruch flöten geht?
Gibt es irgendwas zu veranlassen um meine Rechte möglichst gut zu schützen?
Vielen dank für eure Antworten.
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Meiner Meinung nach-
aus einem Vergleich kommt man nicht mehr heraus. Wozu man sich verpflichtet hat, muss man leisten. Änderungen der Lebensumstände, die NACH dem Vergleich eintreten wie Arbeitslosigkeit o.ä. sind nicht relevant.
Allerdings kenne ich den Wortlaut des Vergleichs nicht, und ob Widerrufsklauseln drin sind o.ä.
Austriake
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Keine Widerrufsklausel.
Es wird nur bestimmt das sie ab Juni voll zahlt und das sie den aufgelaufenen Betrag in 10 Raten beginnend ab Juni zahlt.
Mit Verzugsklausel das das ganze auch pfändbar wird.
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Dann würde ich schon mal den zuständigen Gerichtsvollzieher kontaktieren, Titel (OLG-Vergleich) usw. schon mal zur Verfügung stellen damit es dann schneller geht mit Pfändung und Beitreibung.
Austriake
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Komisch, kaum drehen sich die Positionen, wird Mami unterhaltspflichtig, wird einem hier geraten, gleich den Gerichtsvollzieher zu bestellen. In meinen Augen der letzte Weg, denn er treibt unterhaltspflichtige regelmäßig in die Schuldenfalle. Ok, sollte bekannt sein, das Mami entsprechendes Vermögen hat, dann ok. Aber ansonsten würde ich sie erstmal freundlich in Verzug setzen und um Zahlung bitten, ggf. mit Androhung von Rechtsmitteln.
Zum Vergleich: Will sie sich nicht (mehr) dran halten, wird sie eine Abänderungsklage einreichen müssen. Sie wird es aber schwer haben, die Stundenreduzierung zu erklären, bei dem Alter der Kinder wäre ein Vollzeitjob sicher zumutbar. Wenn sie dem nicht nachgeht, kommt fiktives Einkommen ins Spiel.
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21-05-2012, 13:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-05-2012, 13:09 von Austriake.)
Ich bin kein Jurist-
aber Abänderungsklage zum Vergleich ist sinnlos. Abänderungsklage macht dann Sinn, wenn Titel besteht und Veränderungen in den Lebensumständen eintreten, die die Höhe der Unterhaltsleistungen beeinflussen (Leistungsfähigkeit etc.).
Ein Vergleich unterscheidet sich eben davon, dass die nach Abschluss des Vergleichs eintretende Veränderungen (zudem mutwillig herbeigeführte wie im vorliegenden Fall) nicht mehr relevant sind. Das ist eben der Unterschied zwischen Unterhaltszahlung gem. Titel oder gem. Vergleich.
Eine In-Verzug-Setzung beim Vergleich ist überflüssig, da das OLG-Vergleichs-Urteil schon einen vollstreckbaren Titel darstellt.
Wenn es jemand besser weiss, nur zu. Aber ich kenne das so und nicht anders. Deshalb war ich ja seinerzeit froh, dass Exe den von mir angebotenen Vergleich in ihrer Gier (sie wollte noch mehr...) abgelehnt hat.
Austriake
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D.h. das 15-jährige Kind lebt beim Besolder = Vater und nicht bei der Mutter (so heißt es oben).
Ich würde den Gerichtsvollzieher ebenfalls meiden, sondern sie erst mal persönlich und dann (falls das nicht hilft) über den Anwalt freundlich zur Zahlung auffordern.
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(21-05-2012, 13:08)Austriake schrieb: Ich bin kein Jurist-
aber Abänderungsklage zum Vergleich ist sinnlos. Abänderungsklage macht dann Sinn, wenn Titel besteht und Veränderungen in den Lebensumständen eintreten, die die Höhe der Unterhaltsleistungen beeinflussen (Leistungsfähigkeit etc.).
Ein Vergleich unterscheidet sich eben davon, dass die nach Abschluss des Vergleichs eintretende Veränderungen (zudem mutwillig herbeigeführte wie im vorliegenden Fall) nicht mehr relevant sind. Das ist eben der Unterschied zwischen Unterhaltszahlung gem. Titel oder gem. Vergleich.
Eine In-Verzug-Setzung beim Vergleich ist überflüssig, da das OLG-Vergleichs-Urteil schon einen vollstreckbaren Titel darstellt.
Wenn es jemand besser weiss, nur zu. Aber ich kenne das so und nicht anders. Deshalb war ich ja seinerzeit froh, dass Exe den von mir angebotenen Vergleich in ihrer Gier (sie wollte noch mehr...) abgelehnt hat.
Austriake
Es ist schon üblich solche Vergleiche rechtssicher zu gestalten. So wird z.B. ein Vergleich in Abänderung bestehender Jugendamtstitel vereinbart, oder der Vergleich vollstreckbar gehalten.
Ich selbst bin derzeit in einer Abänderungsklage, eben aufgrund eines solchen Vergleichs. Das ist schon juristisch einwandfrei.
(21-05-2012, 11:39)Austriake schrieb: Meiner Meinung nach-
aus einem Vergleich kommt man nicht mehr heraus. auch Vergleiche sind abänderbar.
Beispw. dann, wenn sich die Umstände, die dem Vergleich ursprünglich zugrunde gelegen haben, ändern.
Ein Vergleich ist kein abstraktes Schuldanerkenntnis, sondern er basiert auf Grundlagen (sogen. 'Geschäftsgrundlagen'), die bei Wegfall, entweder die Vereinbarung ganz aufzuheben oder aber wenigstens seine Abänderbarkeit rechtfertigen.
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(21-05-2012, 13:49)Ibykus schrieb: (21-05-2012, 11:39)Austriake schrieb: Meiner Meinung nach-
aus einem Vergleich kommt man nicht mehr heraus. auch Vergleiche sind abänderbar.
Beispw. dann, wenn sich die Umstände, die dem Vergleich ursprünglich zugrunde gelegen haben, ändern.
Ein Vergleich ist kein abstraktes Schuldanerkenntnis, sondern er basiert auf Grundlagen (sogen. 'Geschäftsgrundlagen'), die bei Wegfall, entweder die Vereinbarung ganz aufzuheben oder aber wenigstens seine Abänderbarkeit rechtfertigen.
Das geht schon in Richtung des § 313 BGB- und ist Vertragsrecht en Detail....
Austriake
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(21-05-2012, 15:19)Austriake schrieb: Das geht schon in Richtung des § 313 BGB- und ist Vertragsrecht en Detail.... und ist im Übrigen auch höchstrichterlich entschieden
BGH schrieb:Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.
(BGH, Urteil vom 25. 11. 2009 - XII ZR 8/ 08)
Hab ich das richtig verstanden, das 2ei von euren Kindern bei der Ex leben und eines bei Dir?
Wenn ja?! Wie kommt es, das du Geld von ihr bekommst? Du zahlst für 2ei Kinder (+Trennungsunterhalt ?) und sie dir 1 Kind zurück?
Irgendwas scheint in diesem System echt total kaputt zu sein. Mein Adam Riese sagt mir:
Bei der Mutter leben 2ei Kinder, das macht Betrag X, abzgl. 1 Kind bei Dir = Noch zu zahlen an die Ex, Betrag X und fertig.
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Unterhaltsforderungen dürfen nicht gegeneinander verrechnet werden.
Solche formellen Lappalien haben für die Justiz eine viel größeres Bedeutung als z.B. die Sicherstellung von Umgang zwischen Vater und Kind.
Solange man sich vernünftig unterhalten kann, kann man natürlich vereinbaren und verrechnen was man will aber sobald eine Partei einen Juristen dabei haben möchte, muss man diese Blödsinn machen.
Dann hab ich mal wieder was dazu gelernt, wie bekloppt deutsche Justiz ist beppo.
Anscheinend dann auch nicht ohne Grund, denn nur so hält man die Leute am klagen, am klagen, am klagen, anstelle einfach zu verrechnen, so wie es in jedem Iso zertifizierten Betrieb in good old Germany gang und gebe ist. Man verrechnet pro Klientel einfach Verbindlichkeiten mit Guthaben und fertsch ist die Kiste. Deutsche Justiz is for the run aways.
(21-05-2012, 21:09)beppo schrieb: Unterhaltsforderungen dürfen nicht gegeneinander verrechnet werden.
Solche formellen Lappalien haben für die Justiz eine viel größeres Bedeutung als z.B. die Sicherstellung von Umgang zwischen Vater und Kind.
Solange man sich vernünftig unterhalten kann, kann man natürlich vereinbaren und verrechnen was man will aber sobald eine Partei einen Juristen dabei haben möchte, muss man diese Blödsinn machen. Gegen Forderungen aus Unterhaltsansprüchen kann m.W. zeitlich begrenzt aufgerechnet werden.
Stehen sich Unterhaltsforderungen als Haupt- und Gegenforderungen -wie oben- gegenüber, müsste die Aufrechnung ohne Probleme möglich sein.
Wenn mein Unterhaltsgläubiger, gegen den ich selber durchsetzbare und fällige Unterhaltsansprüche habe, Unterhaltsforderungen geltend macht, kann ich doch mit meiner Unterhaltsforderung aufrechnen
Er schreibt mir: überweis mir den fälligen Unterhalt i.H.v. 1000 €
Ich überweise 700 € und erkläre die Aufrechnung mit meiner Unterhaltsforderung i.H.v. 300 €.
Dann ist hinsichtlich seiner und meiner Unterhaltsforderung Erfüllung eingetreten.
Wo steht, dass das nicht zulässig ist?
Dazu brauche ich weder einen Rechtsanwalt noch sonst einen Juristen.
Und wenn die Hauptforderung durch einen Juristen eingefordert wird - was sollte sich dadurch ändern?
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Ich weiß nicht wo es steht aber das ergibt sich schon aus der Verschiedenheit der Gläubiger.
Schließlich schulden sich die Eltern nicht gegenseitig Unterhalt sondern den Kindern.
Der Betreuungselternteil tritt ja praktisch nur als Treuhänder auf und darf die Forderung seines Schützlings nicht gegen eigene Interessen preisgeben.
Und selbst im direkten Austausch hat mein Zurückhaltungsrecht gegen andere Forderungen.
Also z.B. die Einbehaltung und Verrechnung von EU-Zahlungen gegen Mietschulden der Frau.
wenn ich gegen die Mutter meines Kindes eine Mietforderung habe, kann ich nicht gegen die Unterhaltsansprüche meines Kindes, die die Mutter geltend macht, aufrechnen.
Das hat nix mit Verschiedenheit der Gläubiger zu tun (die sind nämlich immer verschieden) Der eine ist Gläubiger der Hauptforderung, der andere ist Gläubiger der Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird.
Wenn ich als Vertreter meines Kindes, dem die Mutter Unterhalt schuldet, mit dieser Forderung gegen die Unterhaltsforderung des anderen Kindes, dass durch seine Mutter vertreten wird und dem ich Unterhalt schulde, aufrechne, sehe ich keinen Grund für ein Aufrechnungsverbot.
Die sind ja in 390 bis 395 BGB geregelt. Ich finde nix. Und ich versteh auch nicht, warum das nicht erlaubt sein soll.
Habe ich ein Brett vor dem Kopf?
Übrigens: Zurückbehaltungsrechte sind etwas anderes. Sie hemmen die Fälligkeit. Bei Aufrechnung tritt Erfüllung ein.
alles klaro! Groschen ist gefallen:
Das eine Kind ist zwar Gläubiger (vertreten durch seine Mutter), aber ich bin Schuldner, während das von mir vertretene Kind Forderungen gegen die Mutter hat.
Jetzt versteh ich, was Du mit Verschiedenheit der Gläubiger meintest.
Dann mangelt es von vornherein an einer Aufrechnungslage und man kann als Vertretungsperson nur verrechnen.
O.K.
Danke für den Hinweis.
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Naja ich meinte eigentlich, dass die Kinder verschiedene Gläubiger sind.
Paul lebt bei der Mutter und Berta beim Vater.
Mutter schuldet also Berta Unterhalt und der Vater Paul.
Die Mutter kann nun nicht auf die Forderung ihres Sohnes Paul verzichten bzw. verrechnen, damit sie sich den Unterhalt für ihre Tochter Berta beim Vater sparen kann.
Aber sinngemäß hattest du es ja schon verstanden.
(22-05-2012, 09:27)beppo schrieb: Mutter schuldet also Berta Unterhalt und der Vater Paul.
Die Mutter kann nun nicht auf die Forderung ihres Sohnes Paul verzichten bzw. verrechnen, damit sie sich den Unterhalt für ihre Tochter Berta beim Vater sparen kann. doch!
Ob sie auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verzichtet (wie übrigens nicht wenige Mütter das tun) um sich "Stress" zu ersparen oder aber -dann allerdings erklärtermaßen- um mit dem Stellvertreter des anderen Kindes zu saldieren, spielt rechtlich keine Rolle.
Der Weg einer ' Aufrechnung' die dann, (so sie fälschlicherweise erklärt werden würde) umgedeutet werden müsste, ist zugegeben mit Deiner Begründung rechtlich problematisch.
Aber erlaubt ist eine Absprache zwischen den Eltern dergestalt, dass sie beidseitig saldieren - oder im Namen ihrer Kinder verzichten (es sei denn, der Verzicht hätte zur Folge, dass dadurch staatliche Leistungen nötig würden).
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Eine Absprache zwischen den Eltern geht natürlich immer und die Mutter kann mit dem Vater eine solche Verabredung treffen.
Nur den Unterhalt für Berta einfach einbehalten, mit dem Argument, sie könne dafür ja auch Paul den Unterhalt vorenthalten geht nicht, wenn Muddi das nicht möchte.
(22-05-2012, 16:46)beppo schrieb: Eine Absprache zwischen den Eltern geht natürlich immer und die Mutter kann mit dem Vater eine solche Verabredung treffen.
Nur den Unterhalt für Berta einfach einbehalten, mit dem Argument, sie könne dafür ja auch Paul den Unterhalt vorenthalten geht nicht, wenn Muddi das nicht möchte. geht doch
wie wollte sie das einklagen?
Wenn sie für das bei ihr lebende Kind 1.000 € kriegt
und ich für das bei mir lebende Kind 500,00 €
dann überweise ich ihr 500 € - da kann sie meckern so viel sie will.
Hier besteht nur keine Aufrechnungslage, dennoch muss ich saldieren können, denn Geldforderungen sind gleichartig.
Allerdings kommt es auf die Reihenfolge an (wie im Gläubigerwettlauf).
Überweist sie 500,--, dann bleibt mir keine Wahl.
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23-05-2012, 11:52
Soooo, was ich nun mitnehme ist, dass die Exe erst einmal dem Vergleich nachkommen muss, aber die Möglichkeit hat diesen abzuändern.
Ab wann würde dann eine Änderung wirksam und könnte diese eine Rückwirkung entfalten?
Sprich, mir steht ja eine Nachzahlung Dezember bis Mai und Unterhalt ab Juni zu. Zu welchem Zeitpunkt müsste ich schlimmstenfalls davon ausgehen das mir das Geld verloren geht?
Zum erreichen der Zahlung an mich habe ich drei Verhandlungen, zwei Vergleiche und ein Jahr und 6 Monate gebraucht. Ich denke mal der Verlust geht viel schneller!?
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