29-06-2012, 15:04
Dennoch:
1. Es kostet dich nichts, das aktuelle Schreiben der Beistandschaft dem JC zur Kenntnis zu geben. Dann können sie nicht anschließend sagen, dass du dich "mutwillig bedürftig" gemacht hättest. Reine Vorsorgemaßnahme - keine neue Baustelle. Die Aufforderung dazu bzw. die Errichtung eines Titel ist eine "Veränderung der Lebensverhältnisse" bei denen du grundsätzlich mitteilungspflichtig bist. So können sie dann nicht sagen, sie hätten von nix gewußt.
2. Wenn du (nach offensichtlichem Einsehen des JA Beistandes) nicht für Mindestunterhalt leistungsfähig bist UND SGB2-Leistungen aufstockst, dann ist kein Spielraum für Unterhaltsvorschussrückzahlungen. Das JA könnte dich eh nicht pfänden. Teile denen mit, dass laufender Unterhalt vorgeht und eine Rückzahlung derzeit nicht in Betracht kommt, weil das JC eine Anrechnung ablehnt.
1. Es kostet dich nichts, das aktuelle Schreiben der Beistandschaft dem JC zur Kenntnis zu geben. Dann können sie nicht anschließend sagen, dass du dich "mutwillig bedürftig" gemacht hättest. Reine Vorsorgemaßnahme - keine neue Baustelle. Die Aufforderung dazu bzw. die Errichtung eines Titel ist eine "Veränderung der Lebensverhältnisse" bei denen du grundsätzlich mitteilungspflichtig bist. So können sie dann nicht sagen, sie hätten von nix gewußt.
2. Wenn du (nach offensichtlichem Einsehen des JA Beistandes) nicht für Mindestunterhalt leistungsfähig bist UND SGB2-Leistungen aufstockst, dann ist kein Spielraum für Unterhaltsvorschussrückzahlungen. Das JA könnte dich eh nicht pfänden. Teile denen mit, dass laufender Unterhalt vorgeht und eine Rückzahlung derzeit nicht in Betracht kommt, weil das JC eine Anrechnung ablehnt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #