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§ 84 FamFG Rechtsmittelkosten
#1
Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe dazu mal eine Frage ...
GSR-Verfahren am AG durch Beschwerde am OLG weitergeführt, mittels Beschluss vom Februar diesen Jahres abgewiesen. Danach hatte ich noch Anhörungsrüge gestellt, die ebenfalls abgewiesen wurde.
Ich erhielt bezügl. des AG-Verfahrens 2011 eine Kostenrechnung zur Übernahme der gegenerischen RA-Kosten und zahle diese seit dem in Raten ab. Nun erhielt ich eine neue Forderung bezügl. des OLG-Verfahrens, wieder zur Übernahme der gegenerischen RA-Kosten.
Für beide Gerichte wurde VKH für beide Parteien bewilligt.

Im Protokoll der mündlichen OLG-Verhandlung steht:
Zitat:Der Senat weist darauf hin, dass im Ergebnis der Beratung die Beschwerde des Vaters ohne Erfolg sein wird.
Der Vater und seine Bevollmächtigte bitten um eine Woche Bedenkzeit im Hinblick auf die Anregung des Senats, die Beschwerde zurückzunehmen.
Meine Beschwerde hatte ich jedoch aufrechterhalten, diese richtete sich gegen die GSR-Entscheidung selbst, sowie gegen die Kostenentscheidung des AG.

Die Gegenseite verfasste einen 4-seitigen Schriftsatz (überflüssig, da Sache des OLG - wohl zur Erhöhung der RA-Gebühren Angry) auf meine Anhörungsrüge, beantrage die Zurückweisung meiner Anhörungsrüge und wies (das OLG!) darauf hin:
Zitat:Nach § 84 FamFG sind bei einem erfolglos eingelegtem Rechtsmittel die Kosten stets dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die abschliessende Kostenentscheidung des OLG beruft sich ganz offensichtlich darauf, dass das OLG bereits in der mündlichen Verhandlung auf den mangelnden Erfolg meines GSR-Antrages (ohne weitere Prüfung) hingewiesen hatte.

Somit muss ich nun, trotz bewilligter VKH die gegnerischen RA-Kosten in Höhe von:
- 586 € für das AG-Verfahren, sowie
- 653 € für das OLG-Verfahren zahlen.

Ist das alles so korrekt und kann ich Einsicht in die letzte RA-Rechnung erhalten ?

erboste Grüße,
Pistachio
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#2
bkh mit oder ohne ratenzahlung? wie war die kostenentscheidung in der ersten instanz?
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#3
Was heisst bkh Huh
Die Kostenentscheidung im GSR-Verfahren in der ersten Instanz:
Zitat:Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahrens.

PS
Damals lief parrallel noch ein Umgangsverfahren, dort hingegen stand im Beschluss:
Zitat:Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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#4
sollte vkh werden.
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#5
Bei der VKH steht nix von Ratenzahlung.
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#6
dnn ist es wahrscheinlich so, dass deine vkh durch die kostenentscheidungen aufgehoben wurde.

125 zpo
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#7
Um Missverständnissen vorzubeugen: sowohl die Gerichtskosten als auch meine RA-Kosten werden von der VKH abgedeckt.
Mir geht es um die Auferlegung der gegnerischen RA-Kosten und der künstlichen Erhöhung selbiger durch überflüssige Schriftsätze.
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#8
achso.

123 zpo.
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#9
(27-08-2012, 19:07)iglu schrieb: 123 zpo.
Danke, dann wird das wohl so zutreffen.
Offenbar liegt die Kostenentscheidung im alleinigem Ermessen des Richters - auch Willkür genannt.
Noch einmal: kann ich denn Einsicht in die letzte RA-Rechnung erhalten, um nachträglich die künstliche Kostengenerierung anzugreifen?
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#10
mal ne frage zwischendurch: was reitet dich eigentlich bei bewilligter vkh auf einen anwalt zu verzichten?
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#11
Wieder ein Missverständnis - ich hatte natürlich einen Rechtsbeistand:
Zitat:sowohl die Gerichtskosten als auch meine RA-Kosten werden von der VKH abgedeckt
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#12
dann bin ich heute wohl nicht auf der höhe.

letzte frage: warum fragst du nict deinen ra?
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#13
Mein RA hat Urlaub und ich eine Frist zur Zahlung.
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#14
nach diktat verreistBig Grin

ja, das kenne ich.
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