27-08-2012, 12:51
Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe dazu mal eine Frage ...
GSR-Verfahren am AG durch Beschwerde am OLG weitergeführt, mittels Beschluss vom Februar diesen Jahres abgewiesen. Danach hatte ich noch Anhörungsrüge gestellt, die ebenfalls abgewiesen wurde.
Ich erhielt bezügl. des AG-Verfahrens 2011 eine Kostenrechnung zur Übernahme der gegenerischen RA-Kosten und zahle diese seit dem in Raten ab. Nun erhielt ich eine neue Forderung bezügl. des OLG-Verfahrens, wieder zur Übernahme der gegenerischen RA-Kosten.
Für beide Gerichte wurde VKH für beide Parteien bewilligt.
Im Protokoll der mündlichen OLG-Verhandlung steht:
Die Gegenseite verfasste einen 4-seitigen Schriftsatz (überflüssig, da Sache des OLG - wohl zur Erhöhung der RA-Gebühren ) auf meine Anhörungsrüge, beantrage die Zurückweisung meiner Anhörungsrüge und wies (das OLG!) darauf hin:
Die abschliessende Kostenentscheidung des OLG beruft sich ganz offensichtlich darauf, dass das OLG bereits in der mündlichen Verhandlung auf den mangelnden Erfolg meines GSR-Antrages (ohne weitere Prüfung) hingewiesen hatte.
Somit muss ich nun, trotz bewilligter VKH die gegnerischen RA-Kosten in Höhe von:
- 586 € für das AG-Verfahren, sowie
- 653 € für das OLG-Verfahren zahlen.
Ist das alles so korrekt und kann ich Einsicht in die letzte RA-Rechnung erhalten ?
erboste Grüße,
Pistachio
ich habe dazu mal eine Frage ...
GSR-Verfahren am AG durch Beschwerde am OLG weitergeführt, mittels Beschluss vom Februar diesen Jahres abgewiesen. Danach hatte ich noch Anhörungsrüge gestellt, die ebenfalls abgewiesen wurde.
Ich erhielt bezügl. des AG-Verfahrens 2011 eine Kostenrechnung zur Übernahme der gegenerischen RA-Kosten und zahle diese seit dem in Raten ab. Nun erhielt ich eine neue Forderung bezügl. des OLG-Verfahrens, wieder zur Übernahme der gegenerischen RA-Kosten.
Für beide Gerichte wurde VKH für beide Parteien bewilligt.
Im Protokoll der mündlichen OLG-Verhandlung steht:
Zitat:Der Senat weist darauf hin, dass im Ergebnis der Beratung die Beschwerde des Vaters ohne Erfolg sein wird.Meine Beschwerde hatte ich jedoch aufrechterhalten, diese richtete sich gegen die GSR-Entscheidung selbst, sowie gegen die Kostenentscheidung des AG.
Der Vater und seine Bevollmächtigte bitten um eine Woche Bedenkzeit im Hinblick auf die Anregung des Senats, die Beschwerde zurückzunehmen.
Die Gegenseite verfasste einen 4-seitigen Schriftsatz (überflüssig, da Sache des OLG - wohl zur Erhöhung der RA-Gebühren ) auf meine Anhörungsrüge, beantrage die Zurückweisung meiner Anhörungsrüge und wies (das OLG!) darauf hin:
Zitat:Nach § 84 FamFG sind bei einem erfolglos eingelegtem Rechtsmittel die Kosten stets dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die abschliessende Kostenentscheidung des OLG beruft sich ganz offensichtlich darauf, dass das OLG bereits in der mündlichen Verhandlung auf den mangelnden Erfolg meines GSR-Antrages (ohne weitere Prüfung) hingewiesen hatte.
Somit muss ich nun, trotz bewilligter VKH die gegnerischen RA-Kosten in Höhe von:
- 586 € für das AG-Verfahren, sowie
- 653 € für das OLG-Verfahren zahlen.
Ist das alles so korrekt und kann ich Einsicht in die letzte RA-Rechnung erhalten ?
erboste Grüße,
Pistachio
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel