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(09-02-2013, 13:51)Leutnant Dino schrieb: Nach Ibykus ist das einfach:
Wenn ein Unterhaltspflichtiger 4.000,- netto verdient und zahlt nur 300,- € Kindesunterhalt, dann ist er ein Straftäter nach §170 und wird verurteilt.
Verdient ein Unterhaltspflichtiger 1.000,- € und zahlt 100,- € KU, dann ist er kein Straftäter. Aber er kann auch nach §170 verurteilt werden, weil er mehr verdienen könnte, aber nur nicht will.
Auch bei 4000 € Netto muss noch nicht zwingend Unterhalt fällig sein.
Umgangskosten und Krankheitskosten sind ja schließlich noch abzuziehen, wenn man den Umgang regelmäßig wahr nimmt und krank ist.
Die können ganz schnell bei 3000 € liegen.
Die Staatsanwaltschaft muss erst einmal nachweisen, dass Umgangskosten und Krankheitkosten geringer sind als 3000 €.
lg
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09-02-2013, 14:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-02-2013, 14:48 von Leutnant Dino.)
(09-02-2013, 14:37)Camper1955 schrieb: Die Staatsanwaltschaft muss erst einmal nachweisen, dass Umgangskosten und Krankheitkosten geringer sind als 3000 €.
Ich bin nicht mehr so belastbar wie früher, also wie vor 7 Jahren. Das hängt mit meiner schweren Persönlichkeitskrise zusammen. Die geht bei mir halt etwas länger. Mein Arbeitgeber akzeptiert, dass ich mal um 7 Uhr oder eben erst um 11 Uhr zur Arbeit gehe und schon um 15 Uhr nach Hause gehe. Ein Sofa habe ich auch im Büro, um mich zwischendurch vom Stress auszuruhen. Ich kann meine "Krankheit" aber nicht beweisen. Da liegt bei mir der Hund begraben.
Mein Arbeitgeber wurde im letzten Jahr zur Zeugenaussage bei einer Oberstaatsanwältin gezwungen. Dort hatte er meinen Zustand geschildert und dass er mich behält, weil ich ansonsten keinen Job kriegen würde. Er ist sehr sozial. Das hat zumindestens im letzten Jahr zur Verfahrenseinstellung geführt.
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Man muß auch die ungeheure Verdichtung von Arbeit berücksichtigen.
Was vor 20 Jahren in zwei Tagen, das muß jetzt in 2 Stunden geschafft sein.
Nicht ohne Grund werden derzeit die gesundheitlichen Folgen, volkswirtschaftliche Kosten etc. diskutiert.
Mann stirbt auch früher.
In jedem Fall sollte Mann gut auf sich und seine Grenzen achten. Teilzeit ist da oft unvermeidbar, um nicht total aus- oder tot von der Leiter in den Schacht zu fallen.
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@Leutnant Dino @Skipper
Bei der Auswahl seiner Arbeitgeber solte man schon sehr acht geben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
ich denke, lieber Leutnant, das du einiges durcheinander bringst, deswegen, weil du dir nicht die Mühe machst, dir das Gesetz und die Kommentierung dazu einmal aufmerksam durchzulesen. Stattdessen orientierst du dich an einem "Wunschdenken", dass ich dir ja gerne zugestehe, das aber vor Gericht wenig nützlich ist und anderen Vätern auch nicht helfen kann.
Oder du bewertest die Strafbarkeitsvoraussetzungen einer UPV von seiner lustigen Seite her, die ich nicht kenne.
Aber die Sache ist gar nicht sooo schwierig, dass man nicht wenigstens seine Grundlagen verstehen könnte.
Bei der Ermittlung des realen Einkommens/ Vermögens werden natürlich -darauf weist Camper zurecht hin- absetzbare Kosten berücksichtigt.
Überweist dir dein Arbeitgeber mtl. 20.000 €, von denen aber nur 500 € als Einkommen zur Verfügung bleiben, dann bist du -weil du deinen Selbstbehalt unterschreitest- nicht unterhaltspflichtig und insoweit auch nicht strafbar.
Bleibt Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes übrig, dann geht's ab in die D'Tabelle. Dort ist der Bedarf des Kindes altersentsprechend unter Berücksichtigung des Einkommens (warum die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden, sollte mittlerweile klar geworden sein) tabelliert.
Du hast selbstverständlich die Möglichkeit ausserhalb der Tabelle -sie ist ja kein bindendes Gesetz- die dort pauschalierten Sätze zu korrigieren. Dann bist du aber beweis- und darlegungspflichtig.
Kommst du der so errechneten Unterhaltspflicht vorsätzlich nicht nach, machst du dich grundsätzlich strafbar (grundsätzlich deswegen, weil weil ja die Möglichkeit besteht, dass Dritte für dich oder anstelle deiner Verpflichtung leisten, sodass ggf Entlastung oder Befreiung eintritt).
Die anderen Strafbarkeitsvarianten lassen wir mal der Einfachheit halber weg.
Wenn du jetzt einmal bereitwillig deine (Wunsch-)Vorstellungen außer acht läßt und dich auf das Gesetz konzentrierst müsstest du nun eigentlich verstehen können, worum es geht und deine ursprünglich getellte Frage (vom Begriff "unschuldig" einmal abgesehen) selbst beantworten:
Lt Dino schrieb:Ich habe den §170 Stgb so verstanden, dass dieser nur dann zieht, wenn der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Meines Erachtens kann bei Zahlung von Unterhalt in exakter Höhe des Unterhaltsvorschusses der §170 nicht gezogen werden. Das bedeutet, wenn 135,- €/Kind gezahlt wird, ist man defacto unschuldig. Alles andere ist Zivilrecht.
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09-02-2013, 17:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-02-2013, 17:02 von Leutnant Dino.)
Ich habe Deine Argumentation schon verstanden, Kollege Ibykus. Mich wundert es jedoch, dass der Lebensbedarf für ein Kind extrem unterschiedlich sein, abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Ich dachte bisher, dass der Lebensbedarf eines Kindes ein Fixbetrag ist und kein flexibler, der an DUT gekoppelt ist. Die DUT halte ich für Zivilrecht und kann nicht im Strafrecht angewendet werden - so dachte ich bisher.
Ich finde, dass nach diesem System das Strafrecht ziemlich hinkt. Das habe ich versucht an dem Beispiel oben zu verdeutlichen. Jemand zahlt 300 € KU und ist ein Straftäter und ein anderer mit nur 100,- € KU eben nicht.
Ich bin immer noch der Meinung, dass der Lebensbedarf eines Kindes nicht abhängig vom Einkommen sein darf. Der Lebensbedarf deckt die Grundbedürfnisse, mehr nicht.
(09-02-2013, 12:45)Nappo schrieb: Mich hat der sinngemäße Satz gestört : Verlaß Dich drauf, dass der Richter das Geetz besser kennt als Du.
Nun mal zur Praxis : Ich habe schon beruflich in vielerlei Ecken herein gerochen. Und das Ergebnis war, dass egal von welcher Branche man redet, viel mehr Diletanten unterwegs sind als sehr gute Leute. Gründe dafür gibt es Viele :
1. Alter
2. Unlust
3. Mangelnde Fortbildungen
4. Routine
5. Sachverhalte die selten vorkommen
6. DUMMHEIT
Du findest Ärzte, die Fehler machen, Versicherungsvertreter die Quatsch erzählen, Steuerberater die nicht auf dem neuesten Stand sind, Rechtsanwälte die faslchen Rat geben und auch (!) Richter, die wissen, dass Sie es sich leicht machen können..... alles, was du schreibst (auch das sich Anschließende, das ich nicht in das Zitat übernommen habe) spricht nicht gegen und widerlegt nicht meine Behauptung, dass das Gericht (die Richterin oder der Richter) das Gesetz besser kennt.
Mit Intelligenz hat das nur bedingt etwas zu tun. Fehler -das hatte ich ja schon P geschrieben- machen wir alle.
Richter, die das Gesetz entgegen besseren Wissens zum Nachteil eines Delinquenten anwenden, sind Ganoven.
Richter haben aber auch mal ein Abitur bestanden, erfolgreich Rechtswissenschaften studiert und mit überdurchschnittlichen Noten den juristischen Vorbereitungsdienst mit dem zweiten jur. Staatsexamen abgeschlossen.
Glaub' mir: sie kennen das Gesetz (besser, als Du denkst) und dich als Laie mit ihnen darüber zu streiten macht wirklich keinen Sinn.
Aber man kann (und sollte) im Einzelfall das eigene Rechts- und Gerechtigkeitsempfinden zum Ausdruck bringen (was gar nicht so selten hilft, weil es dem Richter gelegentlich Hinweise auf berücksichtigungsfähige Irrtümer gibt, die entweder eine Strafbarkeit ganz entfallen lassen oder das Strafmaß beeinträchtigen können.
Deswegen ärgere ich mich hin und wieder über den "vorlauten" Rat zu schweigen und das Reden dem Staatsanwalt zu überlassen (mein Gott - hoffentlich trete ich nun nicht eine weitere zeitraubende Debatte vom Zaun).
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@Ibykus
Richter behaupten ja gerne, dass man mehr verdienen könnte, aber nur nicht will. Mein Gegenargument, dass ich aufgrund meiner langanhaltener Persönlichkeitskrise seit mehr als 7 Jahren nicht leistungsfähiger bin, sollte dann sicherlich bewiesen werden. Wer ist denn in diesem Fall beweispflichtig?
(09-02-2013, 17:01)Leutnant Dino schrieb: Ich bin immer noch der Meinung, dass der Lebensbedarf eines Kindes nicht abhängig vom Einkommen sein darf. Der Lebensbedarf deckt die Grundbedürfnisse, mehr nicht. da will ich nicht widersprechen, wenn du unter Lebensbedarf das Existenzminimum verstehst.
Ich hatte lediglich behauptet, dass sich der Lebensbedarf des Kindes (auch) nach den Lebensverhältnissen seiner Eltern richtet und behaupte weiterhin, dass ich mit dieser Auslegung dem Gesetz, dass ja nicht ohne Grund den Unterhalt einkommensabhängig berechnet, näher bin.
Und ich habe den Fehler gemacht, gleich zu Beginn der Diskussion von "Wohlstandsteilhabe" zu sprechen, was sich beppos Meinung nach nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang bringen läßt.
Man sieht: als Jurist sollte man jedes Wort gut abwägen, bevor man es in die Waagschale wirft, woraus sich wohl die berühmte Korintenkackerei herleitet und was sie wohl so gesehen auch rechtfertigt.
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@Ibykus
Die Amtsrichter machen eh was sie wollen. Wie Camper schon schrieb, ist der Gang ans OLG quasi eine Pflichtaktion.
Vielleicht sollte ich einen Antrag an meine Krankenkasse stellen, dass ich psychisch untersucht werden kann. Ich brauche schließlich ein kleines Gutachten, dass ich ein lieber Kerl bin, aber für große Aufgaben nicht geeignet bin. Dann muss die Gegenseite durch ein weiteres Gutachten erstmal das Gegenteil beweisen.
(09-02-2013, 17:13)Leutnant Dino schrieb: @Ibykus
Richter behaupten ja gerne, dass man mehr verdienen könnte, aber nur nicht will. Natürlich!
Sie liegen mit dieser Unterstellung oftmals auch gar nicht so falsch.
Ein Gegenargument, dass du auch noch beweisen müsstest, erfordert dieser Vorwurf aber nicht - jedenfalls dann nicht, wenn es um eine Strafbarkeit nach 170 geht.
Im zivielrechtlichen Unterhaltsverfahren dagegen bist du für die Umstände, auf die du dich berufst, beweis- und darlegungspflichtig.
Denn der gesetzliche Anspruch des Kindes besteht ja dem Grunde nach.
Tatsachen, auf die du dich berufst um deine Leistungsunfähigkeit (mit der du den Anspruch abwehrst) zu begründen, musst du beweisen.
Deswegen steht auch regelmäßig im Urteil geschrieben:
"... hat nicht hinreichend zur Überzeugung des Gericht dargelegt, dass er im erforderlichen Maße seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist, indem ...."
Und dann wird dein Einkommen fiktiv fest gesetzt; man kann auch sagen "geschätzt".
Das dabei regelmäßig über die Strenge gezogen wird, musst du mir nicht sagen.
Ich behaupte, dass Richter sich sehr oft genau an dieser Stelle als Verbrecher outen, nicht etwa, weil sie sich "verschätzen" oder "nur" nicht den richtigen Maßstab anwenden, sondern weil sie Väter wissentlich ggü der den Unterhalt beantragenden Mutter in schwerwiegender Weise vorsätzlich benachteiligen und so den objektiven und auch subjektiven Tatbestand einer Rechtsbeugung erfüllen (was du ihnen natürlich nicht beweisen kannst).
(09-02-2013, 17:34)Leutnant Dino schrieb: @Ibykus
Die Amtsrichter machen eh was sie wollen. Wie Camper schon schrieb, ist der Gang ans OLG quasi eine Pflichtaktion.
Vielleicht sollte ich einen Antrag an meine Krankenkasse stellen, dass ich psychisch untersucht werden kann. Ich brauche schließlich ein kleines Gutachten, dass ich ein lieber Kerl bin, aber für große Aufgaben nicht geeignet bin. Dann muss die Gegenseite durch ein weiteres Gutachten erstmal das Gegenteil beweisen. ich will ja nicht "unken"!
Aber wenn Du oben mit Amtsrichter den Strafrichter meinst, dann sei nicht überrascht, wenn die Staatsanwaltschaft das Gutachten anzweifelt und es zu einer amtsärztlichen Untersuchung kommt.
Und wenn Du mit "machen, was sie wollen" auch die Damen und Herren Oberlandesgerichtsräte, die ich durchaus einbeziehen würde, soweit es um Unterhalt geht, ansprichst, wird es dir erst recht nichts nützen.
Es hilft nur, das Unterhaltsrecht abzuschaffen.
Unterhaltsbedürftige Menschen -egal ob Kinder oder Erwachsene- sollten aus dem Steueraufkommen finanziert werden.
Möglich wäre auch noch, Väter dafür zu belohnen, wenn sie sich mit der Kindsmutter einigen, dass diese das gemeinsame Kind betreuen darf und auch dafür, dass sie sich für das gesellschaftliche Überleben "engagiert" haben.
Sie stattdessen finanziell zu ruinieren oder gar zu kriminalisieren ist einfach nur dumm!
(09-02-2013, 17:05)Ibykus schrieb: Glaub' mir: sie kennen das Gesetz (besser, als Du denkst) und dich als Laie mit ihnen darüber zu streiten macht wirklich keinen Sinn. Dann würde ich mal behaupten wollen, dass Du die Richter am OLG und höher damit meinst.
Um Dich selbst zu zitieren:
Wer sich einmal die Mühe macht, die Entscheidungen nur der Revisionsgerichte zu § 170 StGB zu studieren, wird erstaunt darüber sein, mit welchem Nichtwissen und mit welchem Unverständnis die Vorinstanzen Angeklagte zu unrecht verurteilen, weil eben der Tatbestand nicht hinreichend genug bestimmt ist und weil deswegen solange "gebogen und gebrochen" wird, bist am Ende eine Verurteilung heraus kommt.
http://unterhaltspflichtverletzung.com/i...b-erfuellt
Zum Leidwesen aller Betroffenen muß man sich erst mal mit den (nicht so fähigen) AG-Richtern rumschlagen!
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Man muss im Fall von §170 sicherlich nicht an einer Ärztlichen Untersuchung teilnehmen.
Es muss dem Angeklagten alles (!) nachgewiesen werden.
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(09-02-2013, 18:24)blue schrieb: (09-02-2013, 17:05)Ibykus schrieb: Glaub' mir: sie kennen das Gesetz (besser, als Du denkst) und dich als Laie mit ihnen darüber zu streiten macht wirklich keinen Sinn. Dann würde ich mal behaupten wollen, dass Du die Richter am OLG und höher damit meinst.
Um Dich selbst zu zitieren:
Wer sich einmal die Mühe macht, die Entscheidungen nur der Revisionsgerichte zu § 170 StGB zu studieren, wird erstaunt darüber sein, mit welchem Nichtwissen und mit welchem Unverständnis die Vorinstanzen Angeklagte zu unrecht verurteilen, weil eben der Tatbestand nicht hinreichend genug bestimmt ist und weil deswegen solange "gebogen und gebrochen" wird, bist am Ende eine Verurteilung heraus kommt.
http://unterhaltspflichtverletzung.com/i...b-erfuellt
Zum Leidwesen aller Betroffenen muß man sich erst mal mit den (nicht so fähigen) AG-Richtern rumschlagen! erwischt!
es sollte heißen: Zitat:sie kennen das Gesetz, besser, als Du (denkst) und dich als Laie mit ihnen darüber zu streiten..
Das alte "Klammer-Problem)"
Und es betrifft das Problem, das mit deren "Interpretationsmonopol" zusammen hängt. Sie (die Richter) haben nicht nur das Monopol, sondern beherrschen eine Rhetorik, der du -zumindest als juristischer Laie- nicht annähernd gewachsen bist.
Was bleibt ist Frust ....
den man sich in Foren von der Seele redet.
Und wenn das endlich gelungen ist, ist man erst recht nicht mehr in der Lage, juristische Angelegenheiten objektiv, vom Gesetz her, zu betrachten und zu bewerten.
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(09-02-2013, 18:53)Ibykus schrieb: Und wenn das endlich gelungen ist, ist man erst recht nicht mehr in der Lage, juristische Angelegenheiten objektiv, vom Gesetz her, zu betrachten und zu bewerten. Das ist ganz leicht. Man findet schnell Widersprüche, und erkennt, dass das Ganze Unsinn ist. Es geht nicht um objektive Betrachtung und Bewertung, sondern nur um Rabulistik.
...quantus tremor est futurus/quando iudex est venturus/cuncta stricte discussurus.
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(09-02-2013, 19:20)iglu schrieb: ...quantus tremor est futurus/quando iudex est venturus/cuncta stricte discussurus. Pie Iesu Domine dona eis requiem.
(09-02-2013, 18:31)Jigsaw schrieb: Man muss im Fall von §170 sicherlich nicht an einer Ärztlichen Untersuchung teilnehmen.
Es muss dem Angeklagten alles (!) nachgewiesen werden. was willst du machen, wenn der Richter das von dir vorgelegte Attest oder Gutachten bezweifelt?
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO!
(09-02-2013, 18:53)Ibykus schrieb: Das alte "Klammer-Problem)" Dann hoffe ich mal, dass "Dein" Richter das mit den Klammern richtig interpretiert.
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(09-02-2013, 17:45)Ibykus schrieb: Im zivielrechtlichen Unterhaltsverfahren dagegen bist du für die Umstände, auf die du dich berufst, beweis- und darlegungspflichtig.
Denn der gesetzliche Anspruch des Kindes besteht ja dem Grunde nach.
Tatsachen, auf die du dich berufst um deine Leistungsunfähigkeit (mit der du den Anspruch abwehrst) zu begründen, musst du beweisen.
Aber nur, soweit mir das möglich ist. Unmögliches darf auch Zivilgericht nicht verlangen.
Wenn ich sage, ich habe diese und diese Krankheitskosten und gleichzeitig ein entsprechendes Gutachten anbiete, dann muss es ein Zivilgericht akeztieren, bis ein Gutachten erstellt ist.
Ein Antrag auf Feststellung des Grades einer Behinderung ist sehr schnell gestellt. Das geht in den meisten Fällen online.
Das Versorgungsamt wird dann entweder selbst tätig und fordert neben den Hausarzt und Krankenhausberichten selber ein Gutachten an, oder es geht über das Sozialgericht.
lg
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(09-02-2013, 19:40)Ibykus schrieb: (09-02-2013, 18:31)Jigsaw schrieb: Man muss im Fall von §170 sicherlich nicht an einer Ärztlichen Untersuchung teilnehmen.
Es muss dem Angeklagten alles (!) nachgewiesen werden. was willst du machen, wenn der Richter das von dir vorgelegte Attest oder Gutachten bezweifelt?
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO!
Ich setze mal voraus, dass sich der Richter an das Gesetz hält. Das Gericht muss dir deine Schuld nachweisen und du nicht deine Unschuld.
Klar kann der Richter ein von dir vorgelegtes Gutachten anzweifeln. ABER du bist nicht verpflichtet an einem neuen Gutachten mitzuwirken und das darf dir nicht negativ ausgelegt werden.
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(09-02-2013, 19:47)Camper1955 schrieb: (09-02-2013, 17:45)Ibykus schrieb: Im zivielrechtlichen Unterhaltsverfahren dagegen bist du für die Umstände, auf die du dich berufst, beweis- und darlegungspflichtig.
Denn der gesetzliche Anspruch des Kindes besteht ja dem Grunde nach.
Tatsachen, auf die du dich berufst um deine Leistungsunfähigkeit (mit der du den Anspruch abwehrst) zu begründen, musst du beweisen.
Aber nur, soweit mir das möglich ist. Unmögliches darf auch Zivilgericht nicht verlangen.... Sicher!
Die Behauptung, du könntest fliegen, musst du ganz sicher nicht beweisen!
(09-02-2013, 19:50)Jigsaw schrieb: (09-02-2013, 19:40)Ibykus schrieb: (09-02-2013, 18:31)Jigsaw schrieb: Man muss im Fall von §170 sicherlich nicht an einer Ärztlichen Untersuchung teilnehmen.
Es muss dem Angeklagten alles (!) nachgewiesen werden. was willst du machen, wenn der Richter das von dir vorgelegte Attest oder Gutachten bezweifelt?
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO!
Ich setze mal voraus, dass sich der Richter an das Gesetz hält. Das Gericht muss dir deine Schuld nachweisen und du nicht deine Unschuld.
Klar kann der Richter ein von dir vorgelegtes Gutachten anzweifeln. ABER du bist nicht verpflichtet an einem neuen Gutachten mitzuwirken und das darf dir nicht negativ ausgelegt werden. 1. stimmt deine Voraussetzung nicht mit der des Leutnant überein
2. darf das Gericht deinen durch Attest vorgelegten Nachweis über Deine Gesundheit anzweifeln und entsprechend bewerten.
Stell Dir mal vor, die StA legt das Gutachten einem Sachverständigen vor, der "Ungereimtheiten" feststellt.
Wo würde das hinführen, wenn Sachverstand nicht nachprüfbar und bewertbar wäre?
Du verwechselst etwas:
Ein Nicht-Mitwirken des Beschuldigten/ Angeklagten darf ihm nicht zur Last gelegt werden.
Hier geht es aber nicht um eine Mitwirkungspflicht, die es für den Angeklagten nicht gibt, sondern darum, dass er beweisen muss (oder das Gericht selbst, wenn Anlaß zu zweifeln besteht), nicht strafbar zu sein, weil er aus gesundheitlichen Gründen seiner Obliegenheit nicht nachzukommen in der Lage ist.
Gelingt ihm das nicht, hat er ....
Pech!
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(08-02-2013, 20:25)Ibykus schrieb: Im Übrigen mag es auch neuere und aktuellere Rechtsprechung dazu geben.
Das war meine Frage, denn konkrete Urteile finde ich nicht dazu und auch nennen kann mir bis jetzt niemand eins. Es macht einen Unterscheid aus, ob eine Rechtslage in einem Buch beschrieben oder auch tatsächlich angewendet wird. Die faq soll kein Lehrbuch, sondern eine Anwendungshilfe sein.
Der Hinweis ist formaljuristisch wie auch der Rest nicht sauber formuliert, das ist richtig. Wäre es so, dann wäre einiges für die Zielgruppe viel weniger verständlich, weil z.B. Begriffsbedeutungen unterschiedlich sind, aber das brauche ich dir nicht zu erklären. Ich überlege mir eine veränderte Formulierung.
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