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Fragen zur Gesteigerten Erwerbsobliegenheit
#76
@Skipper ebenfalls moin.

Keine Bange, ich bin da dran, was das betrifft. Ich habe nämlich, da wo ich gestern wegen dem Computer war, einen sogenannten "Maulwurf", und dieser hat mir gestern noch so einige Dinge zugeflüstert. Ich werde mich aber erstmal wieder vom "Acker" machen, weil ich nachher meine Kurzen hole, und wir uns bei mir etwas gegenseitig spaßen wollen.

@Camper das Thema hatten wir schonmal, ich komme damit ums "Verreck" nicht mit durch. Allein Was die Hauterkrankung betrifft, die letztendlich mittlerweile eh chronisch ist, und mit der ich immer zu kämpfen habe, mal mehr mal weniger. Falls es Dich interessieren sollte: Atopische Disposition http://de.wikipedia.org/wiki/Atopisches_Ekzem

Berufsbedingt ausgelöst worden, und seitdem nicht mehr weg zu bekommen.
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#77
(17-02-2013, 11:49)Desaster2005 schrieb: @Camper das Thema hatten wir schonmal, ich komme damit ums "Verreck" nicht mit durch. Allein Was die Hauterkrankung betrifft, die letztendlich mittlerweile eh chronisch ist, und mit der ich immer zu kämpfen habe, mal mehr mal weniger. Falls es Dich interessieren sollte: Atopische Disposition http://de.wikipedia.org/wiki/Atopisches_Ekzem

Berufsbedingt ausgelöst worden, und seitdem nicht mehr weg zu bekommen.

Ist laut Versorgungsmedizinverordnung Punkt 17.1 mit einem Behinderungsgrad von 0 - 50 zu bewerten.

Wie hoch Dein Behinderungsgrad genau ist, musst Du selber nachschauen.

http://www.gesetze-im-internet.de/versme...00008.html

abgesehen davon, hast Du ja auch noch eine Sehbehinderung. Punkt 4 in der Versorgungsmedizinverordnung.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#78
Camper,

auch mir gehen Deine Überlegungen und Hinweise zu sehr in Richtung Konservierung des Notstandes.

Solange 'das Desaster' nicht alle Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie genutzt, nicht alle Uni-Kliniken für sein Problem gescannt hat, sehe ich keine Notwendigkeit, sich aufzugeben.

Ich weiß gar nicht, was passiet, wenn 'das Desaster' gesundheitsbedingt aus dem SGB II-System fliegt und in die Frühverrentung abgeschoben wird. Ob sich das finanziell und familiär rechnet?
.
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#79
(17-02-2013, 11:49)Desaster2005 schrieb: Ich habe nämlich, da wo ich gestern wegen dem Computer war, einen sogenannten "Maulwurf", und dieser hat mir gestern noch so einige Dinge zugeflüstert.

Verlass dich nicht zu sehr auf solche Dritte. Eine Reihe von Fakten sind nicht zu ändern, egal was man noch zugeflüstert bekommt.
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#80
(17-02-2013, 15:36)p schrieb: Eine Reihe von Fakten sind nicht zu ändern, egal was man noch zugeflüstert bekommt.
Ohne dem Desaster persönlich nahe kommen zu wollen und möglicherweise auch nur als Ausfluß meiner heutigen sarkastischen Grundhaltung: Der Thread entwickelt sich schon etwas in die Richtung Paralyse durch Analyse...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#81
Nabend,

@Camper, lt. List von Dir liegt die Atopische Disposition mindeststens bei 20 - 30 oder gar noch drüber lt. Deiner Liste. Es kommt natütlich an, was die Fachärzte selber bei neuen weiteren Test heute sagen werden. Was die Sehbehinderung betrifft, wird es trotz alledem sicher nicht ausreichen. Die Werte lagen 2005 bei links -6,75 und rechts -12,0 Dioptrin. Heute nach einen Test beim Optiker vorletzte Woche liegen die schon bei links -9,75 und rechts -18,75 Dioptrin. Jedoch hat mich der Optiker direkt zum Augenarzt weitergeleitet, denn er konnte nicht wirklich genauere Werte aufstellen, es kann auch noch heftiger sein. Termin beim Augenarzt habe ich erst Mai 2013, es ist bei uns nirgends etwas früher zu bekommen. Wenn der dann genaue Werte hat, soll der mir gleich ein Gutachten mit erstellen. Falls es jemanden etwas sagt, stereotypes sehen ist bei mir zwecklos, da das rechte Auge zuweit geschädigt ist.
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#82
(17-02-2013, 21:29)Desaster2005 schrieb: Nabend,

@Camper, lt. List von Dir liegt die Atopische Disposition mindeststens bei 20 - 30 oder gar noch drüber lt. Deiner Liste. Es kommt natütlich an, was die Fachärzte selber bei neuen weiteren Test heute sagen werden. Was die Sehbehinderung betrifft, wird es trotz alledem sicher nicht ausreichen. Die Werte lagen 2005 bei links -6,75 und rechts -12,0 Dioptrin. Heute nach einen Test beim Optiker vorletzte Woche liegen die schon bei links -9,75 und rechts -18,75 Dioptrin. Jedoch hat mich der Optiker direkt zum Augenarzt weitergeleitet, denn er konnte nicht wirklich genauere Werte aufstellen, es kann auch noch heftiger sein. Termin beim Augenarzt habe ich erst Mai 2013, es ist bei uns nirgends etwas früher zu bekommen. Wenn der dann genaue Werte hat, soll der mir gleich ein Gutachten mit erstellen. Falls es jemanden etwas sagt, stereotypes sehen ist bei mir zwecklos, da das rechte Auge zuweit geschädigt ist.

@Desaster2005

Auch Dir erst mal einen schönen guten Abend.

Dann stell einfach mal einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung.

Bis das Verfahren abgeschlossen ist, können gut und gerne 2 Jahre vergehen. Bis dahin hast Du aber die entsprechenden Gutachten und dann auch belegbares Material für alle, die von Dir gesteigerte Erwerbspflicht verlangen.

Es können ja auch noch Behinderungen vorhanden sein, die Du momentan gar nicht so sehr als Behinderung siehst. Das abzuklären ist Aufgabe des Versorgungsamtes bzw. der Gerichte, wenn Du mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden bist.

Auf jeden Fall kannst Du allen schon mal mitteilen, dass Du einen Antrag auf Behinderung gestellt hast. Das Versorgunsamt schickt Dir normalerweise innerhalb voin 14 Tagen auch das Aktenzeichen zu, in dem Dein Fall bearbeitet wird.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#83
@Camper: jupp, das werde ich auch mal tun. Weil allein die Tatsache das ich immer Last mit der Haut habe, ganz besonders im Sommer bei Hitze, und im Winter bei Kälte, und dann wegen der Sehkraft, die sich doch rapide verschlechtert hat, wobei die Gefahr einer Erblindung des rechten Auges nicht mal auszuschließen ist.

Das kann im Grunde nebenbei laufen. Gutachten der BG Ärzte werde ich denen mal mitsenden, auch wenn die schon etwas älter sind. Machen oder laden die dann von sich zu Amtsärzten zur Begutachtung, oder obliegt das an mir, dafür zu Sorgen, das neue Gutachten erstellt werden?


Ich werde das erst mal schriftfertig stellen, samt aller Unterlagen die ich habe, dann wegschicken, und dann kann ich die Stellen (JA und Co. immer noch darüber informieren).
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#84
Zum Stöbern:

http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/main/tabelle.htm
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#85
Danke @Karlma. aber sowas in der Art hat mir Camper schon gelinkt gehabt. Habe es trotzdem nochmal gelinkt. Blöd ist nur, das z.b. bei Sehorgan nirgends die Dioptrin verzeichnet, sondern nur LA Werte stehen (und damit kenn ich mich eh nicht aus). Ich kann mich irren, aber ich habe mal irgendwas gehört oder gelesen, das erst ab -30,00 Dioptrin was gehen soll. Obwohl ich es mit den lzulestzt gemessenen Werten schon reichlich zum Brechen finde, wenn man ohne Sehhilfe gehen würde. In den eigenen Räumen kann man auch blind sein, aber ohne Sehhilfe im öffentlichen Leben wäre des schier unmöglich.
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#86
Hast Du das hier

http://www.deutsche-rentenversicherung.d...0bodyText2

schon ´mal überlegt?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#87
@wackelpudding, Nein nicht wirklich. Möchte jetzt erst mal das was Camper angesetzt hat, angehen. so aus der Luft gegriffen könnte das nicht sein, das da eventuell was geht. Wenn ich dann sehe, das da tatsächlich was geht, ist es allemal eine Überlegung wert, so eine Rente anzustreben. Ich habe hier eine interessante Simulation gefunden, was die Sehkraft betrifft, und wenn man da die Dioptrin-Werte eingibt, dann kann es einem Angst und Bange werden. Da sieht ein Maulwurf mehr...achnee, die sind ja pertout blind. Wenn da jetzt schon so hohe Werte zugrunde liegen, wie soll das erst in 10 Jahren sein? Irgendwann kommt der Punkt, das ist das nicht mehr korrigierbar.

http://www.optiker.at/simulator/index.htm

kann ja jeder selber mal schauen, wer eine Sehhilfe hat.
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#88
Meine Überlegung geht anders: Da man Dir keine Rente zahlen wollen wird, wird man Dich gründlich untersuchen und Dir Vorschläge machen, wie Du Dir Deine Erwerbsfähigkeit erhalten kannst...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#89
@wackelpudding: Wer will schon Geld abdrücken, wenn man sich drücken kann... (lach), ich verstehe auf was Du hinauswillst damit. So, ich werd jetzt erst mal schlafen, um 6.00 ist die Nacht rum.
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#90
(17-02-2013, 22:43)Desaster2005 schrieb: Das kann im Grunde nebenbei laufen. Gutachten der BG Ärzte werde ich denen mal mitsenden, auch wenn die schon etwas älter sind. Machen oder laden die dann von sich zu Amtsärzten zur Begutachtung, oder obliegt das an mir, dafür zu Sorgen, das neue Gutachten erstellt werden?

@Desaster2005

Im Grunde genommen brauchst Du keine Unterlagen mitschicken.

Das Versorgungsamt schreibt sowieso die Ärzte und Krankenhäuser an, die Du nennst und fordert von dort die Unterlagen an.

Ob Die Untersuchung dann ein Amtsarzt macht, oder ein anderer hängt vom Versorgungsamt ab.

Wichtig ist einfach, dass Du so schnell wie möglich handelst und dass Du Deine Behinderung nicht erst ab Antragsdatum, sondern Rückwirkend ab Eintritt der Behinderung feststellen läßt. Die gesetztliche Möglichkeit dazu bietet Dir der § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#91
@Skipper

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass Darlehen für eine Mietkaution nicht aus dem Regelsatz getilgt werden müssen.
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#92
(18-02-2013, 13:34)iglu schrieb: @Skipper

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass Darlehen für eine Mietkaution nicht aus dem Regelsatz getilgt werden müssen.
Nachweis? Auf welche Entscheidung beziehst Du Dich?
Mit Behauptungen kommen wir nicht weiter.
.
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#93
@camper

Dein Vorschlag ist sicher okay, bringt @Desaster aber erst einmal nicht in gesundheitsfördernde Maßnahmen, die ich für sinnvoll ansehen würde. Im Grunde könnten beide Anträge gestellt werden, ich weiss aber nicht, inwieweit die sich gegenseitig stören würden. Ist Dir da ´was bekannt?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#94
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...=20&anz=78
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#95
http://www.giessener-zeitung.de/giessen/...lleistung/

Der direkte Link funktioniert nicht. Man nehme den unterm Artikel.
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#96
@Skipper: mir scheint, "iglu" will auf das hier hinweisen:

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 26/10 R

Streitgegenstand - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Tilgung eines Mietkautionsdarlehen - Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 51 SGB 1 oder analog § 23 Abs 1 S 3 SGB 2 - Unwirksamkeit der erwirkten Verzichtserklärung des Hilfebedürftigen - verfassungskonforme Auslegung

Leitsätze

Der Grundsicherungsträger kann eine Berechtigung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung weder unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung noch aus einer von ihm vorformulierten und erwirkten (Verzichts-)Erklärung des Leistungsberechtigten ableiten.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Schleswig vom 29. Januar 2009 wird klarstellend wie folgt gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 4. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2008 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. August 2008 SGB II-Leistungen in der im Bewilligungsbescheid vom 4. März 2008 genannten Höhe ohne Tilgung zu leisten.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, Tilgungsraten für ein Mietkautionsdarlehen von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1.3.2008 bis 31.8.2008 einzubehalten.
2

Der laufend SGB II-Leistungen beziehende Kläger teilte dem Beklagten am 25.2.2008 seinen Umzug zum 1.3.2008 in eine am 22.2.2008 angemietete Wohnung mit. Er beantragte die Übernahme einer Mietkaution für die neue Wohnung in Höhe von 639 Euro als rückzahlbares Darlehen und unterzeichnete einen von dem Beklagten vorformulierten Vordruck, wonach er seine Rechte aus dem Anspruch aus der Mietkaution gegenüber seinem Vermieter an den Beklagten abtrete. Ferner heißt es in der "Abtretungserklärung" vom 25.2.2008: "Das Darlehen ist in Anlehnung an § 23 Abs 1 SGB II durch monatliche Tilgung in Höhe von mindestens 10 % der für die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Regelleistung zu tilgen. Sollte diese monatliche Tilgung nicht geleistet werden, wird der Gesamtbetrag in einer Summe fällig."
3

Der Beklagte bewilligte die Mietkaution in Höhe von 639 Euro als Darlehen und teilte mit, das Darlehen sei gemäß der unterzeichneten Abtretungserklärung durch monatliche Raten in Höhe von 35 Euro zu tilgen. Sollte diese monatliche Tilgung nicht geleistet werden, werde der Gesamtbetrag in einer Summe fällig. Der Betrag von 35 Euro werde ab 1.3.2008 zur Tilgung des Darlehens einbehalten (Bescheid vom 4.3.2008). Mit weiterem Bescheid vom 4.3.2008 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1.3.2008 bis 31.8.2008 und behielt ab 1.3.2008 monatlich 35 Euro ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2008 änderte er den Bescheid vom 4.3.2008 für die Zeit ab 1.6.2008 durch Ermäßigung der Tilgungsrate auf 17 Euro monatlich und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Einbehaltung von 10 % - während des Erhalts eines Zuschlags nach § 24 SGB II - bzw 5 % der laufend gewährten Leistungen sei angemessen und verhältnismäßig, weil der belastenden Wirkung der Einbehaltung das Interesse des Sozialleistungsträgers an einer möglichst zeitnahen Rückführung von Darlehen und der Grundsatz der steuersparsamen Mittelverwendung gegenüberstünden. Würde ganz von einer Einbehaltung abgesehen, käme dies in einigen Fällen der Bewilligung einer Mietkaution als Zuschuss gleich, weil der Leistungsträger zwar durch die Abtretung einen Anspruch gegen den Vermieter auf Auszahlung der Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses habe, er sich aber auch etwaige Ansprüche des Vermieters aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis zwischen Vermieter und Mieter entgegenhalten lassen müsse, die teilweise zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs führten. Der Mieter habe es in der Hand, ob die Mietkaution wieder an ihn ausgezahlt werde oder nicht.
4

Das SG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die mit Bewilligungsbescheid vom 4.3.2008 für den Zeitraum 1.3.2008 bis 31.8.2008 zuerkannten monatlichen Leistungen ohne Einbehaltung von Teilbeträgen zur Tilgung des Darlehens zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 29.1.2009). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, richtige Klageart sei die echte Leistungsklage. Einer Aufhebung der Bescheide vom 4.3.2009 habe es nicht bedurft, weil die angegriffenen Einbehaltungen zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens nicht durch Verwaltungsakt erfolgt seien. Die auf die Erklärung des Klägers vom 25.2.2008 gestützte Entscheidung des Beklagten, Teile der laufenden Leistungen nach dem SGB II zur Tilgung des Darlehens einzubehalten, sei als Aufrechnung anzusehen. Die Aufrechnungserklärung sei unwirksam, weil die gesamte Grundsicherungsleistung in Höhe von monatlich 760 Euro bis einschließlich 30.4.2008, 746,67 Euro für Mai 2008 und 680 Euro für die Zeit von Juni 2008 bis August 2008 unpfändbar gewesen sei und deshalb auch keine Aufrechnung habe erklärt werden können. Auch § 23 Abs 1 S 3 SGB II gebe dem Beklagten nicht das Recht zur Aufrechnung, weil die im Streit stehende Mietkaution keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II sei, sondern zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung gehöre. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Gesetzesmaterialien, der Gesamtzusammenhang der §§ 20 ff SGB II mit ihren unterschiedlichen Regelungszwecken und die bereits unter Geltung des BSHG von der Rechtsprechung beanstandete Praxis der örtlichen Sozialhilfeträger, Mietkautionsdarlehen ohne explizite gesetzliche Grundlage durch regelmäßigen Einbehalt zu tilgen, sprächen dafür, dass der Gesetzgeber von einem tilgungsfreien (und zinsfreien) Darlehen ausgegangen sei. Der Beklagte könnte sich auch nicht auf die Erklärung vom 25.2.2008 als Rechtsgrund für eine Aufrechnung berufen. Ihm sei es in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und über § 61 S 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine solche Erklärung als Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung zu berufen, wenn er selbst die rechtswidrige Rückzahlungsvereinbarung veranlasst habe. Dies stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Auch wenn man in der Tilgungsvereinbarung einen Verzicht iS des § 46 Abs 1 1. Halbs SGB I sehe, liege eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn dieser vom Leistungsträger rechtswidrig herbeigeführt worden sei. Der Beklagte habe die Mietkaution vorliegend unter der Bedingung gewährt, dass sich der Kläger zur Unterzeichnung der entsprechenden Erklärung verpflichte. Diese Tatsache stehe einer Berufung auf die Erklärung entgegen.
5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, der Bescheid lasse sich auf § 22 Abs 3 S 3 SGB II iVm § 23 Abs 1 S 3 SGB II stützen. § 22 Abs 3 S 3 SGB II sei zu entnehmen, dass ein Zuschuss seitens des Gesetzgebers nicht gewollt sei. Die Norm enthalte keine Bestimmung darüber, dass lediglich eine Sicherung in Form einer Abtretung des Rückzahlungsanspruchs zu erfolgen habe. Da die Regelungen des SGB II den Leistungsbezug möglichst kurz halten sollten, erscheine es für die Leistungsverwaltung äußerst unökonomisch und praktisch kaum zu bewältigen, beim - ggf ehemaligen - Leistungsberechtigten regelmäßig nachzufragen, ob das Mietverhältnis gekündigt und die Mietkaution ausgezahlt worden sei. Die konkrete Form der Darlehensgewährung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Die zum 1.4.2011 in Kraft getretene Regelung des § 42a SGB II belege, dass in dem streitigen Zeitraum eine Regelungslücke vorgelegen habe.
6

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. November 2009 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 29. Januar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.
8

Er trägt vor, aus dem Willen des Gesetzgebers ergebe sich lediglich, dass dieser keinen Zuschuss gewollt habe. Ein Darlehen werde nicht dadurch zu einem Zuschuss, dass es nicht während des Leistungsbezugs zwangsweise zurückgeführt werde. Die Abtretungserklärung habe er nicht freiwillig unterschrieben, sondern sich in einer Zwangslage befunden. Leistungsbezieher würden nicht darüber belehrt, dass die Mietkautionsdarlehen freiwillig zurückgeführt würden und gemäß § 46 Abs 1 SGB I der Verzicht auf Sozialleistungen jederzeit widerrufen werden könne.
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#97
Dann hat das SG Köln in seiner Entscheidung vom 28.09.2012
offenbar die frühere Entscheidung des BSG vom 22.03.2012 mißachtet.
Huh

Ich kann die Begründungen des BSG nachvollziehen.

Vielen Dank für die Klärung.
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#98
(18-02-2013, 13:47)wackelpudding schrieb: @camper

Dein Vorschlag ist sicher okay, bringt @Desaster aber erst einmal nicht in gesundheitsfördernde Maßnahmen, die ich für sinnvoll ansehen würde. Im Grunde könnten beide Anträge gestellt werden, ich weiss aber nicht, inwieweit die sich gegenseitig stören würden. Ist Dir da ´was bekannt?

Gesundheitsfördernde Maßnahmen wäre ein Antrag auf Reha. Dafür dürfte meines Erachtens die Krankenkasse bei @Desaster zuständig sein, da ja kein Rentenantrag gestellt wurde.

Wenn die Krankenkasse dafür nicht zuständig ist, wird er von dort automatisch an den richtigen Sozialträger weiter geleitet.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#99
(18-02-2013, 15:58)Camper1955 schrieb: Gesundheitsfördernde Maßnahmen wäre ein Antrag auf Reha.

Tja, könnte er beantragen. Wenn er ´nen Rentenantrag stellt, kriegt er sie (wahrscheinlich) angeboten Smile

Anträge auf EM-Rente und Feststellung des GdB müßten doch nebeneinander möglich sein?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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(18-02-2013, 16:17)wackelpudding schrieb:
(18-02-2013, 15:58)Camper1955 schrieb: Gesundheitsfördernde Maßnahmen wäre ein Antrag auf Reha.

Tja, könnte er beantragen. Wenn er ´nen Rentenantrag stellt, kriegt er sie (wahrscheinlich) angeboten Smile

Anträge auf EM-Rente und Feststellung des GdB müßten doch nebeneinander möglich sein?

Das dürfte schwierig sein, da er im ALG - II Bezug ist.

Die Rentenversicherung wird den Anspruch auf Reha zwar anerkennen, aber zahlen müsste das Jobcenter.

Bei mir ist es genau umgekehrt. Da ich Krank war, bevor ich den Antrag stellte, krieg ich von der Agentur für Arbeit auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt. Da kommt nur die Rentenversicherung in Frage.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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