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06-11-2012, 16:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-11-2012, 16:39 von Absurdistan.)
In den verschiedensten Foren wird oft behauptet das es in vielen Ländern die automat. gem. Sorge ab Vaterschaftsanerkennung gibt.
Der Vafk spricht zum Beispiel von den meisten Mietgliedstaaten des Europarates. Tatsächlich sind es bei 47 Mitgliedsstaaten nicht mal ein drittel.
Häufig hört man auch das in einigen Ländern das Wechselmodell als "Standart" gesetzlich verankert wurde. (De Man / Belgien). Finden kann ich nichts was das bestätigt. Es wird auch behauptet das es Länder gibt in denen das Wechselmodell das am häufigsten praktizierte Modell nach Trennungen ist. Das wage ich zu bezweifeln. Ich denke die Standartregelung alle 14 Tage Umgang ist auch in fortschrittlichen Familienrechtsländern die Regel
Oft hört man von wissenschaftlichen Ergebnissen, Studien die belegen das Deutschland immer noch auf dem falschen Weg ist was Sorge und Umgang betrifft. Welche Wissenschaftler sind das? Gibt es Untersuchungen die auch das Gegenteil belegen?
Hier möchte ich anregen Links mit Fakten zu sammeln die zweifelsfrei sind und nicht einem Wunschdenken entsprechen.
Man könnte mit den Nachbarländern in Frankreich, Belgien u.s.w. anfangen.
Frankreich: Sorgerecht = ? , Umgangsrecht = ? , Unterhalt = ? ,Paragraphen und Gesetzestexte:
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07-11-2012, 09:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-11-2012, 13:47 von Absurdistan.)
F R A N K R E I C H
Gemeinsame Sorge (Stand 2006) ab Vaterschaftsanerkennung. Problemlos vor Vollendung des 1.Lebensjahr (Quelle:http://ec.europa.eu/civiljustice/parental_resp/parental_resp_fra_de.htm#2.)
Die Scheidung führt in der Regel nicht dazu, dass die gemeinsame elterliche Sorge (l’autorité parentale“) aufgehoben wird. Sogar im Gegenteil, die beiden Eltern, auch wenn sie getrennt sind, behalten die Ausübung der elterlichen Sorge bei. Nur in Extremfällen (Misshandlungen oder totales Desinteresse gegenüber dem Kind) kann das Familiengericht entscheiden, einem Elternteil die elterliche Sorge allein zu übertragen.
Umgang: Mit der Gesetzesänderung vom 04.03.2002 („la loi du 4 mars 2002“) sieht das französische Familienrecht in Artikel 373-2-9 des Code Civile erstmalig ausdrücklich vor, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes in der Wohnung eines Elternteils allein oder aber abwechselnd in den Wohnungen beider Elternteile liegen kann. Besteht zwischen den Elternteilen Uneinigkeit über die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes, kann der Richter vorübergehend und für einen bestimmten Zeitraum einen wechselnden Aufenthalt des Kindes anordnen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes entscheidet der Richter endgültig darüber, ob das Kind seinen Aufenthalt zwischen den Wohnungen der Eltern wechselt oder aber bei einem der beiden Elternteile wohnt. (Quelle:http://www.system-familie.de/michael_frigger_wechselmodell.pdf)
Nach Angaben des französischen Justizministeriums (Hyest und About 2007, S. 8) wurde im Jahr 2005 in 11% aller Trennungen eine abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile vereinbart. Demgegenüber wurden in 78% der Fälle die Kinder durch die Mutter allein betreut; in 10% der Fälle hatten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater. Kinder bis zu zwei Jahren wurden zu über 90% von ihren Müttern und nur zwischen 2% (unter einem Jahr) und 6% (bis zwei Jahre) abwechselnd betreut.
Wer aktuelle Zahlen hat, bitte her damit.
Die Kommunikation zw. den Eltern scheint bei Sorge und Umgang keine Rolle zu spielen
Unterhalt (Stand 2007): Es gibt keine Vergleichswertetabelle. Die Höhe der Unterstützung wird anhand der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten bemessen. (Quelle:http://ec.europa.eu/civiljustice/parental_resp/parental_resp_fra_de.htm#2.)
Ehegattenunterhalt: Einzig und allein, wenn die Scheidung wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgesprochen wird; der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, muss dem Antragsgegner Unterhalt zahlen. Bei einem starken finanziellem Gefälle in Form einer Abfindung oder falls die Abfindung nicht bezahlt werden kann in Form einer Rente. Die aber höchstens 8 Jahre.
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08-11-2012, 12:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-11-2012, 14:30 von Absurdistan.)
B E L G I E N
Sorge:
Bei Trennungen haben auch unverheiratete Eltern gem. Art.374 CC das gemeinsame Sorgerecht. Der belgische Code Civil unterscheidet nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern. (Quelle:
http://www.vev-ag.ch/new/deutsch/PDF/04_...e_2004.pdf)
Sehr viel und auführlich ist die Situation in Belgien hier beschrieben:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=548
Sehr gute Arbeit von Jan Piet H. de Man, Dipl. Kinder- u. Familienpsychologe, anerkannter Scheidungs- u. Familienmediator. Er soll stark an der gesetzlichen Verankerung der paritätischen Doppelresidenz beteiligt gewesen sein.
http://www.petzold.homepage.t-online.de/de_man.htm#7
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01-03-2013, 12:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-03-2013, 12:46 von Bluter.)
Belgien: Ein Hinweis zur weiteren Recherche, betreffend Fakten:
Zitat:Seit 2007 bleiben die Richtersprüche konstant gleich. Und in Prozenten ausgedrückt ist das gar nicht mal so viel, nämlich nur in knapp 13 Prozent der Fällen.
Insgesamt wird das Wechselmodell heute aber von gut 20 Prozent der Paare angewendet, die sich trennen und Kinder haben. Hier nimmt die Zahl auch über die Jahre weiter zu, so dass man schlussfolgern kann: Das Gesetz hat einmal für einen Schub gesorgt, die Richtersprüche haben einmal zugenommen, bleiben aber danach gleich viel.
http://brf.be/nachrichten/national/557948/
[edit:Link zum belgischen Artikel, der in obigem Link erwähnt wird]
http://www.lalibre.be/actu/belgique/arti...econd.html
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)