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OLG-Brandenburg 13 UF 50/15 Gmeinsames Sorgerecht
#1
Im Blog unseres Freundes Richter B. aufgeschnappt.

http://blog.beck.de/2015/08/13/deutliche...ment-67438


Recht umfangreiche Urteilsbegründung, wann es GSR geben soll und wann nicht.
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#2
sehr gut

"Selbstverständlich ist eher zu wünschen, der Antragsteller und die Antragsgegnerin könnten einen vertrauensvollen und wenn schon nicht freundlichen, so doch jedenfalls höflichen und anständigen Umgang miteinander pflegen und einander zu regelmäßigen Gesprächen zur Verfügung stehen. Aber die Übertragung der gemeinsamen Sorge durch eine Gerichtsentscheidung setzt einen in jeder Hinsicht wünschenswerten Zustand nicht voraus, noch muss er als Verfahrensergebnis sicher zu erwarten sein. Herrschten diese idealen Verhältnisse, so hätte - wie schon ausgeführt - niemand Anlass gehabt, ein Gerichtsverfahren zu beginnen, weil alles im gegenseitigen Einvernehmen hätte gelöst werden können."
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#3
@raid:

Warum wird jemand Richter?

1. er/sie ist intelligent und faul (will sich jedenfalls optimieren)

2. er/sie hat Sendungsbewusstsein
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#4
Kommentar zur OLG-Entscheidung

Ja zur gemeinsamen Sorge

Das OLG Brandenburg spricht klare Worte

Artikel hier.

[Komplettkopie des Artikel gelöscht - Urheberrechtsverletzung! Regel 4 beachten.]
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#5
In wie weit geht dieser Beschluss über "Zaunegger" hinaus? Habe ich leider nicht verstanden?

Zaunegger steht nach meinem Verständnis dafür, dass es diskriminierend für einen Vater ist, wenn es auf die Zustimmung der Mutter ankäme. Das hat der Gesetzgeber ja repariert.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#6
Wie ist denn der aktuelle Stand des Verfahrens. Wurde es dem BGH vorgelegt, oder hat man kalte Füße bekommen? Die Einspruchsfrist dürfte ja abgelaufen sein. Weiß da jemand mehr?
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#7
Habe bei Väteraufbruch
für Kinder ev. Noch das dazu gefunden.

VAfK-Pressemitteilung

Gemeinsames Sorgerecht auch bei Kommunikationsproblemen

OLG Brandenburg setzt klare Grenzen

Brandenburgisches Oberlandesgericht findet klare Worte: dem gemeinsamen Sorgerecht ist Vorrang vor der Alleinsorge einzuräumen. Ein einfaches „die Eltern können nicht miteinander kommunizieren“ reicht zur Ablehnung bei weitem nicht aus.

Wenn Eltern sich streiten, dann können sie auch keine gemeinsame elterliche Sorge ausüben – so zumindest die Ansicht einiger Oberlandesgerichte selbst nach der gesetzlichen Neuregelung der elterlichen Sorge im Jahre 2013. Wollte der Gesetzgeber die gemeinsame Sorge nun bevorzugen oder nicht? Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung 13 UF 50/15 eine eindeutige und klare Antwort gegeben: JA!

„Seit der Neuregelung 2013 mussten wir in unseren Selbsthilfe- und Beratungsgruppen verstärkt feststellen, dass bei Anträgen auf gemeinsame Sorge von nichtehelichen Vätern die bis dahin problemlose Kommunikation fortan von Müttern massiv behindert wurde“ berichtet Hartmut Haas, Mitglied im Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder.

Das Ziel war klar: selbst eine einseitige Kommunikationsverweigerung sicherte weiterhin die Alleinsorge. Dies widerspricht aber dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers, wie jetzt noch einmal heraus gestellt wurde. Leidtragende dieses Streits waren die Kinder. Damit soll zukünftig Schluss sein, Streiten soll sich nicht mehr lohnen.

Es bleibt zu hoffen, dass damit die Zeiten taktisch motivierter Kommunikationsverweigerung ein Ende finden. Es wird sicherlich auch weiterhin Fälle geben, in den Eltern tatsächlich nicht die gemeinsame Sorge ausüben können. Dies ist aber nur eine sehr kleine Minderheit wie auch die Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen. Die meisten Eltern haben das Potential zur gemeinsamen Sorge, auch wenn es nicht immer der bequemste Weg ist. „Es geht hier nicht um die Befindlichkeiten der Eltern, sondern um das Recht unserer Kinder von beiden Eltern erzogen zu werden. Da haben sich auch beide Eltern zusammen zu reißen – für ihre Kinder“ stellt Hartmut Haas noch einmal klar.

Die Klarstellung ist der #st Post in diesem Thread.
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#8
So läufts im Normalfall: https://www.neues-deutschland.de/artikel...haden.html

Oberlandesgericht Hamm vom 24. Mai 2016 Az. 3 UF 139/15 sowie Oberlandesgericht Brandenburg am 15. Februar 2016 Az. 10 UF 216/14

"Es fehle an der für ein gemeinsames Sorgerecht notwendigen Bereitschaft zu Kommunikation und Kooperation sowie einer Bereitschaft zum Konsens. (...) Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für die Kinder erfordert ein Mindestmaß an Kooperation."

Warum die Kommumikation abbricht, spielt keine Rolle: "Das Gericht ging davon aus, dass die Mutter sehr starken Einfluss auf die Kinder ausübte. Aussagen gegen den Vater würden wie auswendig gelernt klingen und vorherigen Aussagen der Kinder vor Gericht widersprechen." Und was folgt daraus? Wie immer dasselbe, die kindeswohlschützende Alleinsorge. Wer kriegt sie? "Im Ergebnis entschied sich das Gericht trotzdem für die Mutter. Denn die Kinder lebten bereits bei ihr und dies sorge für Kontinuität in ihrem Leben. Auch seien sie bei der Mutter stärker in deren Familie eingebunden."

Natürlich nur unter härtesten Auflagen für die Mutter, die sicherstellen dass alles besser wird: "Allerdings machte das Gericht der Mutter zur Auflage, einen Kurs über das Verhalten gegenüber Kindern in Trennungssituationen zu besuchen.". Fall gelöst.
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#9
(25-02-2017, 11:20)p__ schrieb: Im Ergebnis entschied sich das Gericht trotzdem für die Mutter. Denn die Kinder lebten bereits bei ihr und dies sorge für Kontinuität in ihrem Leben. Auch seien sie bei der Mutter stärker in deren Familie eingebunden."

Kontinuität ist das wichtigste überhaupt: Lieber kontinuierlich Scheiße fressen als abwechselnd Lachs, Steak, u.a. Köstlichkeiten.


(25-02-2017, 11:20)p__ schrieb: Natürlich nur unter härtesten Auflagen für die Mutter, die sicherstellen dass alles besser wird: "Allerdings machte das Gericht der Mutter zur Auflage, einen Kurs über das Verhalten gegenüber Kindern in Trennungssituationen zu besuchen.". Fall gelöst.

Die KM zu einem Kurs zu zwingen mit so einer fadenscheinigen Begründung ist eine Beleidigung der Intelligenz des KV.
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