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BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen
#3
(05-09-2015, 22:07)Bluter schrieb: c)  Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhalts-
berechtigten  richtet  sich  danach,  welche  Einkünfte  er ohne  die  Geburt und  die
Betreuung  des  gemeinsamen  Kindes  hätte.  Sie  ist  deshalb  nicht  auf  den  Zeit-
punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer
Bedarf  ergeben  kann

Wie wärs mit:
"Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtig sich danach, welche Einkünfte er bei möglichem Einbruch seiner Karriere und Verlust des Arbeitsplatzes hätte. Sie ist deshalb nicht vom ... "
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RE: BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen - von Petrus - 08-09-2015, 09:10

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