08-09-2015, 09:10
(05-09-2015, 22:07)Bluter schrieb: c) Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhalts-
berechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die
Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zeit-
punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer
Bedarf ergeben kann
Wie wärs mit:
"Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtig sich danach, welche Einkünfte er bei möglichem Einbruch seiner Karriere und Verlust des Arbeitsplatzes hätte. Sie ist deshalb nicht vom ... "
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