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Auskunft Unterhalt mit Rechtswhrungsanzeige §94 SGB XII
#9
Danke für die schnellen Antworten!

Negativevidenz war hier das Stichwort was mich weiter gebracht hat. Der Plan war, das Sozialamt bei der Klage vorlegen zu lassen, da ich davon ausgehe daß die das nicht können(und falls doch: die Kosten dank niedrigem Streitwert überschaubar zu halten). Wenn ich das allerdings richtig interpretiere, ist das vorlegen für die Klage auf Auskunft gar nicht nötig, der Prozess hätte also in meinem Fall von vorn herein keine Aussicht auf Erfolg und würde nur unnötig Geld verbrennen... Bleibt also wohl nur, in den sauren Apfel zu beißen, Auskunft zu geben und dann fleißig und wie immer am letzten Tag der Frist den mit Sicherheit eintreffenden Zahlungsaufforderungen zu widersprechen. Solange, bis es das Sozialamt aufgibt oder vors FamG zieht... wo sie dann aber auch vorlegen müssten, richtig?!

Unterhalt ist bis zum heutigen Tage in keiner Form geregelt. 2008 hat das damalige JC schon mal geprüft und mich damals als nicht leistungsfähig erkannt. 2010 zur Nachprüfung hab ich damals auch schon mit "geht mich nix mehr an" geantwortet, keine Nachweise mehr über Einkommen vorgelegt und nie wieder was von denen gehört... Wäre ja aber eh alles noch TU gewesen und hat ja mit dem nachehelichen Unterhalt nichts zu tun. Bei der Scheidung wurde nur der Versorgungsausgleich durchgeführt, Unterhalt war kein Thema(es gibt keinen Beschluss), bis zu der Rechtswahrungsanzeige durch das Sozialamt letztes Jahr. Und da geht es zum Glück nur um einen begrenzten Zeitraum(12 Monate), die haben sich also dieses Jahr zum Ende der Leistung noch mal an mich erinnert und bestimmt gedacht 'wir schreiben dem noch mal'. Ich finde es ja immer toll wenn jemand an mich denkt Smile

Wenn ich alle mir vorliegenden Informationen richtig deute, reicht wohl für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches eine lückenlose Kette vorliegender Unterhaltstatbestände, egal ob Unterhalt eingefordert wurde oder nicht. Von selbigen hab ich keine wirkliche Ahnung, aber die müssten die ja erst mal nachweisen. Bei der Art der Lebensführung der Ex sollte das schwierig werden...

Unterhaltskette gerissen nach einem Jahr nicht einfordern, wäre ja toll, kennt sich damit jemand genauer aus? Gilt doch nur für zurückliegende Zeiten, oder? Ich kenne nur: Unterhaltsansprüche, die länger als ein Jahr nicht eingfordert wurden, sind verwirkt. Sprich: wäre vor drei Jahren Unterhalt zurecht von mir gefordert, die Zahlung aber nicht verfolgt worden wäre könnte dieser heute nicht mehr eingefordert werden... aber ohne Auswirkung auf den evtl. heute noch bestehenden Unterhaltsanspruch...

mal rein hypothetisch: Was wäre denn passiert, wenn ich diese erneute Aufforderung nicht bekommen hätte? Die Post soll ja gelegentlich auch schon mal so einen 'normalen' Brief(kein Einschreiben) verbummelt bzw falsch zugestellt haben...

Badbeleuchtung
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RE: Auskunft Unterhalt mit Rechtswhrungsanzeige §94 SGB XII - von Badbeleuchtung - 06-06-2016, 18:31

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