19-09-2016, 08:26
BGH hat am 15.06.2016 den Beschluss XII ZB 419/15 gefasst (kann auf dem Portal www.bundesgerichtshof.de nachgelesen werden).
Vater strebt das gemeinsame Sorgerecht bei seiner im Jahr 2009 geborenen Tochter an. Der aus der gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Jahr 200 hervorgegangene Sohn lebt beim Vater (mit gemeinsamem Sorgerecht).
Amtsgericht Perleberg hat den Antrag des Vaters abgelehnt, das OLG Brandenburg hat ihn zugelassen und nun hat der BGH die Sache wieder zurück verwiesen.
Hier geht es um den § 1626a BGB, d.h. gemeinsames Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern. Dazu haben die Kuttenträger folgende Anmerkungen:
- Vorrangiger Maßstab der Entscheidung nach § 1626a BGB ist das Kindeswohl. Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB entwickelten Grundsätze.
- ...
- Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohles fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
- Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
Herzlichen Glückwunsch Ihr Kuttenträger in Karlsruhe, ihr habt mit dieser Entscheidung die Vorarbeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wieder einmal mit Füßen getreten. Die Diskriminierung von Vätern in der ursprünglichen Version des § 1626a BGB hat Väter diskriminiert und war folglich von der Bundesrepublik zu ändern.
Mit dem Akzeptieren von "mangelnder Kommunikation", der euphemistischen Umschreibung von Kommunikationsverweigerung durch die Mutter wird dieser ein gleichwertiges Instrument wie die vormalige Zustimmungsnotwenigkeit im § 1626a BGB in die Hand gegeben.
Dass hier Kommunikationsverweigerung als Strategie der Mutter positiv sanktioniert wird, stellt eine weitere Diskriminierung von Vätern dar.
Jetzt geht es erst einmal wieder zurück zum OLG nach Brandenburg, ich hoffe, dass der betroffene Vater die Energie hat, den Fall gleich weiter zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter zu jagen, denn was sich der Bundesgerichtshof hier erlaubt, tendiert doch schon sehr stark in Richtung Rechtsbeugung!
Vater strebt das gemeinsame Sorgerecht bei seiner im Jahr 2009 geborenen Tochter an. Der aus der gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Jahr 200 hervorgegangene Sohn lebt beim Vater (mit gemeinsamem Sorgerecht).
Amtsgericht Perleberg hat den Antrag des Vaters abgelehnt, das OLG Brandenburg hat ihn zugelassen und nun hat der BGH die Sache wieder zurück verwiesen.
Hier geht es um den § 1626a BGB, d.h. gemeinsames Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern. Dazu haben die Kuttenträger folgende Anmerkungen:
- Vorrangiger Maßstab der Entscheidung nach § 1626a BGB ist das Kindeswohl. Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB entwickelten Grundsätze.
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- Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohles fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
- Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
Herzlichen Glückwunsch Ihr Kuttenträger in Karlsruhe, ihr habt mit dieser Entscheidung die Vorarbeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wieder einmal mit Füßen getreten. Die Diskriminierung von Vätern in der ursprünglichen Version des § 1626a BGB hat Väter diskriminiert und war folglich von der Bundesrepublik zu ändern.
Mit dem Akzeptieren von "mangelnder Kommunikation", der euphemistischen Umschreibung von Kommunikationsverweigerung durch die Mutter wird dieser ein gleichwertiges Instrument wie die vormalige Zustimmungsnotwenigkeit im § 1626a BGB in die Hand gegeben.
Dass hier Kommunikationsverweigerung als Strategie der Mutter positiv sanktioniert wird, stellt eine weitere Diskriminierung von Vätern dar.
Jetzt geht es erst einmal wieder zurück zum OLG nach Brandenburg, ich hoffe, dass der betroffene Vater die Energie hat, den Fall gleich weiter zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter zu jagen, denn was sich der Bundesgerichtshof hier erlaubt, tendiert doch schon sehr stark in Richtung Rechtsbeugung!