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Erdbeben im italienischen Unterhaltsrecht
#6
In dem Fall gings um die Abschaffung der eheprägenden Verhältnisse als Mass für den Unterhalt nach der Ehe. Das war und ist sowieso immer eines grössten Schwachsinnigkeiten in einem Unterhaltsrecht, leider auch im deutschen. Ausgerechnet nach einer Scheidung soll die Ehe weitergelten! Ein Hirnfurz aus irgendeinem vergangenen Jahrtausend.

In der Praxis würde das eine Kappung aller Ansprüche bedeuten, sobald Exeneinkommen plus Unterhalt den nötigen vom Exmann losgelösten Bedarf erreichen, der in Deutschland 880 EUR beträgt (Düsseldorfer Tabelle, Bedarf in Fällen der §1615l BGB). Verdient sie z.B. 1500 EUR und der Exmann 5000 EUR, würde sie an Unterhalt nichts mehr obendrauf bekommen.
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RE: Erdbeben im italienischen Unterhaltsrecht - von p__ - 21-05-2017, 22:26

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