14-05-2020, 13:59
(14-05-2020, 13:05)Mr.Smith schrieb: Wenn ich es richtig verstanden habe, kostet die Pfändung dem Gläubiger Geld.
Das stimmt, es gibt eine Vorschusspflicht des Vollstreckungsgläubigers. Zwar hat der Schuldner die notwendigen Vollstreckungskosten letztendlich zu tragen, doch muss der Gläubiger sie zunächst vorschiessen. In aussichtslosen Fällen interessiert das den Schuldner natürlich nicht, der Gläubiger bleibt auf den zusätzlichen Kosten sitzen. Ätsch :-)
Ich muss noch ergänzen, damit keine falsche Generalisierung entsteht: Es gibt kostenbefreite und gebührenbefreite Rechtssubjekte nach § 2 GKG. Der Staat selber hat sich nämlich kurzerhand von den Gebühren ausgenommen. Darunter der Bund und die Länder einschließlich aller Ministerien und deren Unterbehörde die Jugendhilfe, die Träger der Sozialhilfe, Kirchen, Gemeinden, Ämter, Landkreise, kommunale Zweckverbände, Hochschulen und Fachhochschulen.