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Unterhaltspflicht eines nicht mehr Berufstätigen für erwachsenes Kind
#4
Vielleicht zerbröselt sich das von selbst. Seinem Alter nach ist er schon mal durchgefallen und er geht ohne Abitur ab, wenn er weiter schulisch versagt. Das wäre dann spätestens im Sommer 24, so dass nur noch 6-8 Monate ab dem 18. Geburtstag bleiben. Das wäre zu verschmerzen, zumal du in dieser Zeit nicht mehr der einzige Pflichtige bist. Schlimmer wäre eine erneute Wiederholung, so dass sich alles um ein Jahr verlängert.

Ja, der Volljährige wäre dann privilegiert, also niedriger Selbstbehalt bei dir plus gesteigerte Erwerbsobliegenheit für die Eltern. Wenn es der Sohn drauf anlegt, kann er dich ab 18 mühelos verklagen, der Richter wird dir fiktives Einkommen verpassen, wahrscheinlich in Höhe deines letztmaligen Erwerbseinkommens. Da kommen keine Forderungen nach Bewerbungen, woher das Geld kommt ist dein Problem. Zahlst du nicht, passiert das übliche: Schulden summieren sich. Die natürlich vollstreckt werden können. Erstes Ziel sind deine Anlagen bei Banken, Guthaben, Wertpapiere. Laufende Einnahmen wie irgendwann ein Rentenbezug wären natürlich auch fällig. Eine Zwangsversteigerung ist angesichts der zu erwarteten Schuldenhöhe unwahrscheinlich.

Eine durch dich erzwingbare Lösung gibt es nicht. Vorsicht vor Schenkungen an den Ehepartner. Du bist in Österreich steueransässig, hoffentlich hast du https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/S/...14001.html beachtet. In D sind die Freibeträge höher, aber kommt es zur Vollstreckung und Vermögensauskunft, ist die Schenkung anfechtbar, wenn sie früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen wurde (§ 4 AnfG). Insolvenzgläubiger haben auch ein Anfechtungsrecht.

Deinen Sohn muss das gar nicht interessieren. Der unterschreibt ein Mandat bei einem Anwalt und der Anwalt zieht dich in die Knochenmühle.
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RE: Unterhaltspflicht eines nicht mehr Berufstätigen für erwachsenes Kind - von p__ - 16-12-2022, 11:27

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