Urteil vom 13.07.2009
Notfalls kann es erforderlich sein, dass die Mutter eine Betreuungsperson einstellt und selbst bezahlt, um dann Vollzeit arbeiten gehen zu können.
Der Fall:
Nach der Scheidung leben die Kinder (9 und 13 Jahre alt) bei der Mutter, die als Verkäuferin 24 Stunden pro Woche, teilweise auch samstags arbeitet.
Das ältere Kind besucht eine Realschule und kommt ca. 14.00 Uhr nach Hause. Das jüngere Kind besucht die 3. Klasse und wird bis 15.00 Uhr dort betreut.
Die Mutter möchte Unterhalt in Höhe von 800 €. Das Amtsgericht verurteilte den Mann zur Zahlung von 530 € monatlich.
Das OLG verringerte den Betrag auf 195 € pro Monat Aufstockungsunterhalt, jedoch keinen Betreuungsunterhalt.
Der Senat geht, ebenso wie das angefochtene Urteil, davon aus, dass der Antragsgegnerin kein Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zusteht.
Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG FamRZ 2007, 965, 969 ff).
Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine persönliche Betreuung der Kinder durch sie selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Kinder, etwa aufgrund ihres Gesundheits- oder Entwicklungsstandes, etwaiger Verhaltensauffälligkeiten erforderlich ist und eine Fremdbetreuung der Kinder mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre. Einer Fremdbetreuung der Kinder stehen hier keine Gründe entgegen, tatsächlich erfolgt diese bereits zeitweise.
Um einer Vollzeittätigkeit nachgehen zu können, wäre die Antragsgegnerin gehalten, weitergehende Fremdbetreuungsmöglichkeiten für die Kinder zu nutzen. X. befindet sich in einem Alter, in dem eine Hortbetreuung ohne Weiteres möglich sein dürfte....
Soweit Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder in Einrichtungen nicht bestehen, sind private Betreuungsmöglichkeiten zu nutzen.
Ein weiterer Betreuungsaufwand für die Kinder ist nicht dargelegt. Soweit die Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit anfallender Arztbesuche mit den Kindern etc. verwies, stellt dies keinen besonderen Betreuungsaufwand dar, der einer Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit entgegensteht. Jede beruflich vollzeittätige Mutter ist gehalten, unter Beachtung ihrer eigenen Arbeitszeiten entsprechend den Bedürfnissen der Kinder Arztbesuche etc. zu organisieren.
http://openjur.de/u/31211-13_uf_52-09.html
Der Mutter wurden daher fiktive Einkünfte einer Vollzeittätigkeit angerechnet.
Das Urteil zeigt, dass auch für Mütter von Kindern im Grundschulalter faktisch immer eine Vollzeitverpflichtung besteht, notfalls sind sie verpflichtet, eine private Betreuungsperson einzustellen, um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten.
Notfalls kann es erforderlich sein, dass die Mutter eine Betreuungsperson einstellt und selbst bezahlt, um dann Vollzeit arbeiten gehen zu können.
Der Fall:
Nach der Scheidung leben die Kinder (9 und 13 Jahre alt) bei der Mutter, die als Verkäuferin 24 Stunden pro Woche, teilweise auch samstags arbeitet.
Das ältere Kind besucht eine Realschule und kommt ca. 14.00 Uhr nach Hause. Das jüngere Kind besucht die 3. Klasse und wird bis 15.00 Uhr dort betreut.
Die Mutter möchte Unterhalt in Höhe von 800 €. Das Amtsgericht verurteilte den Mann zur Zahlung von 530 € monatlich.
Das OLG verringerte den Betrag auf 195 € pro Monat Aufstockungsunterhalt, jedoch keinen Betreuungsunterhalt.
Der Senat geht, ebenso wie das angefochtene Urteil, davon aus, dass der Antragsgegnerin kein Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zusteht.
Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG FamRZ 2007, 965, 969 ff).
Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine persönliche Betreuung der Kinder durch sie selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Kinder, etwa aufgrund ihres Gesundheits- oder Entwicklungsstandes, etwaiger Verhaltensauffälligkeiten erforderlich ist und eine Fremdbetreuung der Kinder mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre. Einer Fremdbetreuung der Kinder stehen hier keine Gründe entgegen, tatsächlich erfolgt diese bereits zeitweise.
Um einer Vollzeittätigkeit nachgehen zu können, wäre die Antragsgegnerin gehalten, weitergehende Fremdbetreuungsmöglichkeiten für die Kinder zu nutzen. X. befindet sich in einem Alter, in dem eine Hortbetreuung ohne Weiteres möglich sein dürfte....
Soweit Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder in Einrichtungen nicht bestehen, sind private Betreuungsmöglichkeiten zu nutzen.
Ein weiterer Betreuungsaufwand für die Kinder ist nicht dargelegt. Soweit die Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit anfallender Arztbesuche mit den Kindern etc. verwies, stellt dies keinen besonderen Betreuungsaufwand dar, der einer Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit entgegensteht. Jede beruflich vollzeittätige Mutter ist gehalten, unter Beachtung ihrer eigenen Arbeitszeiten entsprechend den Bedürfnissen der Kinder Arztbesuche etc. zu organisieren.
http://openjur.de/u/31211-13_uf_52-09.html
Der Mutter wurden daher fiktive Einkünfte einer Vollzeittätigkeit angerechnet.
Das Urteil zeigt, dass auch für Mütter von Kindern im Grundschulalter faktisch immer eine Vollzeitverpflichtung besteht, notfalls sind sie verpflichtet, eine private Betreuungsperson einzustellen, um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.