12-11-2009, 22:05
Dass es auch anders geht, zeigt dieses Urteil des OLG Düsseldorf.
Es zeigt aber auch, wie manche "Berechtigte" nach Jahren der Gewohnheit ticken.
Nett, dass die "beste Friseurin am Ort" auch weiterhin zeigen kann was sie so drauf hat, um sich selbst zu versorgen.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...90909.html
Mein Glückwunsch geht heute an den ehemaligen Zahlesel!
Es zeigt aber auch, wie manche "Berechtigte" nach Jahren der Gewohnheit ticken.
Nett, dass die "beste Friseurin am Ort" auch weiterhin zeigen kann was sie so drauf hat, um sich selbst zu versorgen.
Zitat:Aus der Ehe sind zwei Kinder (9/1985; 1/1987) hervorgegangen, die der Kläger auch nach der Trennung der Parteien betreut hat. Die Beklagte hat zwei weitere Kinder (1975, 1977) mit in die Ehe gebracht.
Der Kläger wurde im Verbundurteil vom 09.08.2005 zur Zahlung monatlichen Nachscheidungsunterhalts von 599 € verurteilt; Anspruchsgrundlage waren die §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...90909.html
Mein Glückwunsch geht heute an den ehemaligen Zahlesel!