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Neue Unterhaltsleitlinien 1.1.2010 + 1.7.2010 des OLG FFM, neue Selbstbehalte
#1
Die Ausarbeitung ist ausdrücklich freigegeben: Kopieren, verändern, überarbeiten etc. ist alles ohne weitere Rückfrage erlaubt und erwünscht, ob mit oder ohne Urhebervermerk ist egal. Es gibt keinerlei Beschränkungen gleich welcher Art.



Nach der neuen "Düsseldorfer Tabelle" wurden nun auch die Leitlinien zum Unterhalt von den Oberlandesgerichten veröffentlicht. Obwohl sie erst im letzten Jahr überarbeitet wurden, gibt es schon wieder Änderungsbedarf. Die Oberlandesgerichte haben die außergewöhnlich starke Erhöhung der Unterhaltssätze ausgenutzt, um auch in den Leitlinien zahlreiche weitere Änderungen einzufügen. Neuigkeiten aus den Hammer Leitlinien:

- Ausdrücklich enthalten ist nun, dass Tilgungsleistungen für die selbstbewohnte Wohnung bei Kindesunterhalt nicht berücksichtigt werden, wenn kein Unterhalt bezahlt werden kann. Dies kann einen Finanzierungszusammenbruch der eigenen Wohnung mit nachfolgender Zwangsversteigerung zur Folge haben. Wer zur Vorsorge Wohneigentum geschaffen hat wird bestraft (Punkt 5.4.).

- Wer während der Ehe gut für sein Alter vorsorgt, muss diese Vorsorge ab der Scheidung reduzieren, um mehr Unterhalt bezahlen zu können (Punkt 10.1.). Bislang wurden solche eheprägenden Aufwendungen vor der Bemessung des Unterhaltes abgezogen: Schließlich stand das Geld während der Ehe auch nicht zum Verbrauch zur Verfügung. Und auch rückwirkend für die gesamte Ehezeit wird die Vorsorge zerschlagen: Der Vorsorgende verliert sie Dank des Versorgungsausgleichs und seiner gesetzlichen Verschärfung zum 1.9.2009.

- Die Kosten des Kindergartenbesuchs sind jetzt ausdrücklich Mehrbedarf (10.3.), was eine Unterhaltserhöhung um mehrere hundert Euro pro Monat bewirken kann. Eine Mutter bekommt nun Kindes- und Betreuungsunterhalt, weil sie das Kind betreut und zusätzlich bekommt sie Mehrbedarfsunterhalt, weil sie das Kind nicht betreut.

- Es wurde ein Zwang zur Privatinsolvenz des Pflichtigen aufgenommen. Falls diese nicht möglich ist, dürfen höchstens die Kreditzinsen berücksichtigt werden (10.4.2.).

- Nur die Zahlbeträge, nicht die Tabellenbeträge des Kindesunterhalts werden beim Ehegattenunterhalt und auch beim Erwerbstätigenbonus berücksichtigt: Somit wird das (nicht einmal ausgezahlte!) Kindergeld zur Finanzierung des Ehegattenunterhalts herangezogen (11.2.2.). Selbst dann, wenn das Kind gar nicht von diesem Ehegatten ist. Das war bisher umstritten, der BGH hat es zum Nachteil des Pflichtigen festgeschrieben.

- Die Inflation der Methoden und komplizierten Tricks geht munter weiter: Zusätzlich wird in Kapitel 15.2. neben Quoten, Halbteilungsgrundsätzen, Erwerbstätigenboni, der Differenzmethode, der Additionsmethode nun auch eine Anrechnungsmethode beim Ehegattenunterhalt eingeführt.

- In Punkt 15.6. werden die Regeln aufgestellt, die bei mehreren unterhaltsberechtigten, erwachsenen Berechtigten im gleichen Rang (Ehegatten, Müttern etc.) Anwendung finden sollen. Hier werden alle Berechtigten und der Pflichtige in einen Topf geworfen und der Inhalt gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt. Egal wie viel jeder dazu getan hat.

- Ein Beweislastnachteil für den Unterhaltspflichtigen wird festgeschrieben: Das Fehlen ehebedingter Nachteile muss nachgewiesen werden (15.7.), nicht ihre Existenz. Ein solcher Negativbeweis ist aber prinzipbedingt nahezu unmöglich zu erbringen, weshalb er in anderen Rechtsgebieten nicht vorgesehen ist.

- Betont wird die Einhaltung von Mindestbeträgen beim Unterhalt trotz eindeutigen Gründen für Unterhaltssenkungen. Der Berechtigte soll unter gar keinen Umständen Geld vom Staat verlangen können, sondern sich immer zuerst am Pflichtigen bedienen.

- Punkt 17.1.1. fügt noch einmal viel neuen Text in die Leitlinien ein: Hier geht es um die Frage, wann wieder Erwerbstätigkeit vom Unterhaltsberechtigten erwartet werden kann. In klarem Widerspruch zu §1570 BGB versuchen die Richter wieder ein Altersphasenmodell durch die Hintertür einzuführen, indem doch wieder ein konkretes Alter genannt wird: "Die Mehrheit der Senate geht davon aus, dass bei Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren nur selten in Betracht kommt und auch danach die Umstände des Einzelfalles entgegen stehen können." Das Oberlandesgericht liefert die Hinweiskataloge für Amtsrichter und Anwälte mit, womit sich weitergehende Unterhaltszahlungen begründen lassen. Argumente gegen den Unterhalt werden nicht geliefert.

- Krankenversicherungskosten beim Unterhalt für nichteheliche Mütter werden jetzt ausdrücklich als Extrabedarf genannt - eine weitere Unterhaltserhöhung von 100 bis 400 EUR pro Monat (Punkt 18.). So richtig teuer wird es für einen Vater, wenn er mit einer Selbständigen ein Kind zeugt, die sich privat versichert. Auch alle Kosten für das Kind hat er zu bezahlen. Er muss nach neuer Rechtsprechung sogar das Kind auf eigene Kosten privat weiterversichern, auch wenn die Mutter in eine gesetzliche Krankenkasse wechselt, wo sie das Kind kostenlos mitversichern könnte.

- Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wird gesenkt, wenn der Pflichtige teilweise erwerbstätig ist (Punkt 21.2.). Dafür gibt es keine Begründung, denn die 900 EUR sind u.a. dazu da, um den Mehraufwand, der durch die Arbeitstätigkeit besteht, auszugleichen, der bei Teilzeit kaum geringer wird. Ein Auto muss man auch bei Teilzeit besitzen, um zur Arbeit zu kommen.

- Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern und von Grosseltern gegenüber Enkeln werden nun aufgeführt. Es wurde der Selbstbehalt der Grosseltern kräftig reduziert, er liegt nur noch so niedrig wie zwischen Ex-Ehegatten oder zwischen Vater und nichtehelicher Mutter: Zwischen 935 und 1000 EUR. Großeltern sind damit voll in die Unterhaltsspirale einbezogen. Auch neue Ehegatten der Pflichtigen sind nun mittelbar voll einbezogen: Verdienen sie mehr als 1050 EUR, so wird der Selbstbehalt des Pflichtigen gesenkt. Die neue Frau, die der verwitwete Opa geheiratet hat, zahlt dann indirekt Unterhalt für jemanden, mit dem sie weder verwandt ist noch sonst in Beziehung steht.

- Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten oder Nichtehelichen Unterhaltsempfängerinnen wird um ca. 7% gesenkt und beträgt jetzt statt 1000 EUR nur noch 935 EUR, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist. Das betrifft z.B. besonders oben genannte Großeltern, die nur Rente beziehen (21.4.1.) und auch Väter, die nicht verheiratet waren, Betreuungsunterhalt zahlen müssen und unverschuldet arbeitslos geworden sind. Im Jahre 2004 hatten sie noch 1100 EUR, danach noch 1000 EUR und jetzt nur noch 935 EUR. Soviel zum Thema "Unterhaltsentwicklung" und "Entwicklung der Selbstbehalte" seitens unserer gut besoldeten Beamtenrichterinnen und -richter mit Pensionsanspruch.

Fazit: Änderungen der Leitlinien geben die veränderte Rechtsprechung der letzten 12 Monate wieder. Und die verändert sich schnell, weil die Ressource "Unterhaltspflichtiger" schon seit Jahren restlos ausgereizt wurde: An allen Ecken ist zu spüren, wie extrem der Druck ist, nach den allerletzten Cents zu greifen, die irgendwo noch zu holen sein könnten. Die Hand der Richter greift nach dem Grossvater, nach Unbeteiligten, kratzt an Selbstbehalten, raubt auch noch den letzten Rest des nicht einmal ausgezahlten halben Kindergeldes. Die Leitlinien sind wie die Düsseldorfer Tabelle zur reinen Mangelverwaltung geworden, die jährlich immer länger, immer ausgreifender und immer wortreicher werden. Das Geschwür "Unterhaltsrecht" wächst schnell und metastasiert noch schneller, seine Strategie bei versagenden Organen des Wirts ist der Befall anderer Organe. Sichtbar ist auch, wie groß die Veränderungen sind, die die Richter (allen voran die vom BGH) verkünden. Sie übertreffen in ihrer Wirkung auf die Pflichtigen die letzte Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008 bei weitem. Sie übertreffen sie ganz sicher, wenn man die massiven Verschlechterungen zu Lasten der Pflichtigen einbezieht, die mit dem 1.9.2009 in Kraft getreten sind. Unter anderem die streit- und kostentreibende Anwaltspflicht im kompletten Unterhaltsrecht, die Verstärkung der Radikalmethode einstweiliger Verfügungen, der verschärfte Versorgungsausgleich.

Ein Beispiel zur Entwicklung allein der Kindesunterhaltsverpflichtungen, etwaiger Mehrbedarf oder gar Unterhalt für den Expartner ist nicht berücksichtigt:

2003: die Kinder sind 3 und 6 Jahre. Das Einkommen 2096 EUR Netto. Unterhalt: 441 EUR
2010: die Kinder sind nun 10 und 13 Jahre alt. Das Einkommen 2408 EUR Netto. Unterhalt: 725 EUR

Während also das Einkommen nur um ca. 15% stieg, wuchs der Kindesunterhalt um rund 64%. Sieht das schon drastisch aus? Es geht schlimmer: Blieben dem Unterhaltspflichtigen 2003 von seinem Einkommen 1655 EUR, sind es 2010 auch nur 1683 EUR. Das bedeutet: praktisch der komplette Gehaltszuwachs wurde und wird in steigenden Kindesunterhalt umgeleitet. Das ist nicht nur fern der Lebensrealität in nicht getrennten Familien. Es bedeutet auch, dass das verfügbare Realeinkommen des Unterhaltspflichtigen stets schrumpft, während die Steigerungen des Kindesunterhaltes weit über der Inflationsrate liegen.
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#2
Die neuen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt sind draussen. Es ist ein ausserplanmässiges Update zum 1.7.2010. Ob Blödheit oder Absicht, jedenfalls sucht man sie auf den www-Seiten des OLG vergebens. Aber hier sind sie: http://www.famrb.de/Unterhalt-Ffm_01072010.pdf

Das Oberkommando der hessischen Familiensenate verkündet: "Für die Zeit ab 01.01.2011 sehen die Familiensenate des OLG Frankfurt am Main eine Erhöhung der im Wesentlichen seit 2005 geltenden Mindestbedarfs- und Selbstbehaltssätze als unumgänglich an und haben deshalb bereits jetzt beschlossen, dass sie beabsichtigen, folgende Neufestsetzungen vorzunehmen" Dann folgen diverse Unterhaltserhöhungen für volljährige Kinder, Einkommensfiktionen und neue Selbstbehalte: 950 € für Erwerbstätige, 800 € für Nichterwerbstätige. In Frankfurt hauen wohl die Unterhaltspflichtigen ab, bei den 350 EUR Warmmiete, die im Selbstbehalt enthalten sind dürfte es nur noch welche geben, die bei Mutti oder einer neuen Frau wohnen. Für dieses Geld kann man vielleicht in Bautzen wohne, aber nicht in Frankfurt.

Entsprechend sehen auch die vielen Änderungen und Erweiterungen aus, der Inhalt klingt irgendwie nach Endzeit. Auf die Leitlinien vom Januar ist noch kräftig eins draufgesetzt worden. Das ganze Kapitel "Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion" ist neu (Kapitel 9), lang und verzweifelt. Erinnert an Renaissancefürsten, denen das Gold für ihre Prunkbauten ausgeht und die in ihrer Verzweiflung Alchemisten machen lassen, um aus Blei Gold zu machen. Überall wird gegraben und gesucht, weitere neue Kapitel sind "Wohnwerte" (Kapitel 5), Elterngeld sei Einkommen von dem Unterhalt bezahlt werden muss, nach dem Geld der neuen Ehefrau wird immer dreister gegriffen (Kapitel 8), Mehrbedarf für Kinder wegen Fremdbetreuung nicht nur für Kindertagesstätte, sondern entgegen dem BGH-Urteil gleich mal auch für Schulhorte (Kapitel 10.3 und 12.4), ein Katalog wie Unterhalt unbefristet kassiert werden kann (15.7), radikaler Durchgriff bei neu Verheirateten (21.5.3), immer ausgefeiltere Mangelfallberechnungen und so weiter.

Das BVerfG-Urteil, das zum Schluss herangezogen wird, um die Behauptung zu rechtfertigen, man wäre auch oberhalb des Mindesunterhalts gesteigert erwerbsobliegen ist übrigens in Wirklichkeit ein Schlag gegen OLGs, die überall Einkommensfiktionen sehen. Zielsicher hat das OLG FFM das einzige Fitzelchen aus dem Urteil herausgezogen, aus dem sich mit einiger Verdrehung ein Nachteil für einen Unterhaltspflichtigen herausdestillieren lässt.

Wer dem Urteil nachgeht, dem fällt auf, dass solche Urteile die eigentlich für Pflichtigen sprechen, in den Leitlinien immer nur als Artikel in der Familienrechtszeitung angegeben sind, während andere, nachteilige Urteile mit Aktenzeichen vermerkt werden. Die kann man sofort nachschlagen, während ansonsten ein Griff zur FamRZ nötig wird. Zum Glück gibts das Inhaltsverzeichnis online. Und siehe da: Es ist das BVerfG-Urteil vom 11.03.2010 Az. 1 BvR 3031/08.

Das OLG FFM war mal fortschrittlich, aber jetzt haben sie es offenbar geschafft, die entsprechenden Juristen der örtlichen Uni zu plazieren, unter denen bekannte Rechtsbeuger lehren.

Die Endzeitstimmung in diesen Machwerken, die sich "Leitlinien" nennen (auch in den Tabellen kommt das deutlich raus) und nun noch fast Buchumfang haben drückt sich darin aus, dass sich die Erweiterungen vorrangig auf Mangelfälle konzentrieren. Die Ergänzungen drehen sich um Mangel. Es geht nur noch um Mangelfallverwaltung und Tricks, um Mangelfälle rechnerisch zu verhindern, um irgendwoher Einkommen zu zaubern - z.B. die ganzen Rechtsfäkalien, die vor Gericht immer mit dem Wörtchen "fiktiv" beginnen.

Eine typische Reaktion, wenn der Jäger nichts mehr zum schiessen findet. Er steigert seine Anstrengungen, legt sich überall auf die Lauer, immer früher, immer aufgeregter. Weil er nix findet, knallt er auch kleine Mäuse ab, obwohl die Munition teurer ist wie die Beute. Sein Thema ist nicht mehr der Hirsch, sondern der Mangel. Hauptsache es hat geknallt.
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#3
Für eine zusätzliche Altersvorsorge .. tatsächlich erbrachte Aufwendungen bis zu 5% des Gesamtbruttoeinkommens beim Elternunterhalt und bis zu 4% beim Ehegatten- und Kindesunterhalt als angemessen angesehen werden. Dies gilt jedoch beim Unterhalt für minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder nur, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist.

Wer also den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, verliert das Recht auf eine zusätzliche Altersvorsorge.

Für die Befristung des nachehelichen Unterhalts kommt es nach § 1578 b BGB maßgeblich darauf an, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Nach Scheidung der Ehe ist in der Regel zunächst der eheangemessene Unterhalt weiterzuzahlen, eine sofortige Befristung wird bis auf Ausnahmefälle nicht in Betracht kommen.

Natürlich wird der Ehegattenunterhalt unbefristet ausgurteilt, auch bei Nichtehen wie bei mir, und dann kann der Ex ja wieder Klage einreichen und eine Befristung versuchen zu erzielen. Das können auch mehrere Klagen innerhalb vieler Jahre als Unterhaltszahler sein. Das hängt von der mentalen Verfassung der Richterin ab.

Das ganze Ding liest sich wie Anarchie pur und die Richter dürfen ihre persönliche Vorlieben voll ausleben. Der Unterhaltspflichtige wird schlichtweg geschlachtet. Wen wundert es dann noch, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr arbeiten geht oder einfach das Weite sucht. Selbst Gefängnis ist mittlerweile eine echte Alternative geworden. Keine Sorgen mehr, wie man die Miete oder die warme Mahlzeit finanzieren soll. Man ist auch die Sorgen los, wie man den Weg zur Arbeit finanzieren soll, neben den permanenten Drohungen nach Pfändungen. Gefängnis kann da als eine echte Befreiung gelten.
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#4
Juristen bemerken längst selber, dass ihr eigenes Unterhaltsrecht zur Mangelfallverwaltung geworden ist. In der Rechtszeitschrift "Familie Partnerschaft Recht" (4/2010, S. 145) schreibt Richter und Mediator Ernst Spangenberg in seinem Artikel "Die erweiterte Mangelfallperspektive" dazu:

"Unterhaltsbemessung ist in der Mehrzahl der Fälle die Verteilung des Mangels. Das rechtfertigt es, die begrenzte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten als Regelfall, die unbegrenzte Leistungsfähigkeit aus Ausnahme zu betrachten."

Wahre Erkenntniswunder eines Juristen. Dazu entwickelt er ein Berechnungssystem, das in dieser Mangelfallfallperspektive begründet liegt und im Grunde auf prozentualen Unterhalt hinausläuft. Das sagt er aber nicht so offen, sonst müsste er zugeben dass das im Ausland immer schon der Normalfall ist. Nebenbei will er gleich den Selbstbehalt gegenüber diversen Ansprüchen senken, z.B. Exfrauen.

In den Unterhaltsleitlinien hat der Wechsel in eine Mangelperspektive längst stattgefunden, alles dreht sich im Grunde nur noch um Mangelfälle (die ja Normalfälle sind, wie Spangenberg auch bemerkt hat) und welche neuesten Tricks dafür erfunden werden, noch ein Quentchen mehr Geld aus dem Menschen herauszuquetschen, der durch die Justiz zum "Verpflichteten" entmenschlicht wurde.
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#5
(19-08-2010, 13:37)p schrieb: Das Fehlen ehebedingter Nachteile muss nachgewiesen werden (15.7.), nicht ihre Existenz.
Mal davon abgesehen, dass ich 15.7 in den aktuellen Leitlinien nicht finden kann, möchte ich Dich bitten, dieses etwas genauer auszuführen.



Tschuldige bitte, 15.7 gibt´s nicht in den DUS-Leitlinien.
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#6
Darin steht der Satz "Die Beweislast für die Umstände, aus denen die Unbilligkeit der Fortzahlung des Unterhalts resultiert, trägt der Verpflichtete." Sehr viel mehr kann man dazu nicht ausführen.
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#7
Richten sich die NRW-Gerichte auch nach den FFM Leitlinien bzgl. 15.7? Wink
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#8
Wenn du die Düsseldorfer Leitlinien durchgehst, wirst du feststellen dass Befristung und ehebedingte Nachteile darin gar nicht vorkommen. Somit wird sich Düsseldorf darin nicht von FFM unterscheiden, andernfalls hätten sie das aufgeführt.

Nachtrag: Da schwirrte was in meinem Kopf herum, ich wusste doch dass auch der BGH das mal "klargestellt" hat: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3190
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#9
Eine gewagte These, p. Die DUS Leitlinien sind zwei Monate später rausgekommen. Dadurch, dass zwei Monate später 15.7. weggelassen wurde, bedeutet also, dass DUS dieses automatisch übernommen hat?
Was solls, in ca. 1-2 Monaten werde ich es hier schreiben. Wink
(22-11-2010, 22:16)p schrieb: ..., ich wusste doch dass auch der BGH das mal "klargestellt" hat: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3190
Naja, c) ist ja nun wirklich nicht zu vernachlässigen!
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