12-01-2011, 14:53
Leider nur auf unterster Ebene geurteilt, aber immerhin. Bisher gab es nur gegenteilige Urteile. Spannend wird es, wenn die bei Gericht durchgesetzte Argumentation des Klägers auch im Unterhaltsrecht durchgesetzt wird. Das wird sehr interessant, denn die Miete im Selbstbehalt entspricht dem ALG 2 - Satz für eine Person.
Der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen ergibt sich aus der Summe von 365 EUR (Sozialleistungssatz) + 10 % Abstandsgebot + Freibetrag für Erwerbstätige (§§ 11, 30 SGB II) + Wohnbedarf 360 EUR = 950 EUR. Bei Nichterwerbstätigen ohne Freibetrag und ohne Abstand. Jede unumgängliche Erhöhung des Wohnbedarfs muss auch den Selbstbehalt anheben.
Der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen ergibt sich aus der Summe von 365 EUR (Sozialleistungssatz) + 10 % Abstandsgebot + Freibetrag für Erwerbstätige (§§ 11, 30 SGB II) + Wohnbedarf 360 EUR = 950 EUR. Bei Nichterwerbstätigen ohne Freibetrag und ohne Abstand. Jede unumgängliche Erhöhung des Wohnbedarfs muss auch den Selbstbehalt anheben.