03-12-2008, 15:12
OLG Jena, Beschluss vom 3. 7. 2008 - 1 UF 141/08
"Die zwischen den Eltern verabredete Freistellung von Unterhaltsansprüchen stellt eine Erfüllungsübernahme dar, die für den Vater als Schuldner einen Befreiungsanspruch begründet und die einer Klage der Mutter entgegengehalten werden kann."
Der Fall: Mutter und Vater vereinbaren, dass die Mutter auf Barkindesunterhalt verzichtet, dafür darf die Mutter Praxisräume des Vaters mietfrei nutzen. Irgendwann klagt sie doch. Verliert, auch Prozesskostenhilfe bekommt sie nicht. Darauf geht sie zum OLG. Dort kriegt sie in etwa dasselbe zur Antwort:
"Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch steht der Mutter nicht zu, da sie sich im Jahre 2004 mit dem Vater in zulässiger Weise darauf einigte, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizustellen. (...) Auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht kommt nicht in Betracht. Zwar hätte die Berufung zumindest für einen Teil des Anspruchs durchaus Erfolgsaussichten. Doch liegt Mutwilligkeit vor, da die zwischen den Eltern vereinbarte Freistellung des Vaters eine Erfüllungsübernahme darstellt, mit der der Vater von der Mutter verlangen kann, dass diese den Anspruch des Kindes befriedigt. Diese Erfüllungsübernahme begründet für den Vater einen Befreiungsanspruch, den er der Mutter im Verfahren entgegenhalten kann."
Freistellungsvereinbarung über Kindesunterhalt zwischen den Eltern sind möglich und rechtlich einwandfrei. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in diesem Fall durch Zahlungen des nach dem Gesetz nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils erfüllt (§§ 267, 362 BGB). Kündigt der freistellende Elternteil später die Freistellungsvereinbarung, kann er vom Kind nicht den geleisteten Kindesunterhalt zurückfordern. Das Kind hatte sich nicht ungerechtfertigt bereichert. Ebenso kann das Kind nicht den eigentlich Barunterhaltspflichtigen nachträglich in Anspruch nehmen.
Oft wird vorschnell behauptet "Auf Kindesunterhalt kann man nicht verzichten". Das ist zu stark vereinfachend. Fakt ist: Die Eltern können vereinbaren, was sie wollen, solange kein Dritter für das Kind zahlen muss. Solche Vereinbarungen sind nicht unzulässig, erst wenn jemand was vom Staat will werden sie es.
"Die zwischen den Eltern verabredete Freistellung von Unterhaltsansprüchen stellt eine Erfüllungsübernahme dar, die für den Vater als Schuldner einen Befreiungsanspruch begründet und die einer Klage der Mutter entgegengehalten werden kann."
Der Fall: Mutter und Vater vereinbaren, dass die Mutter auf Barkindesunterhalt verzichtet, dafür darf die Mutter Praxisräume des Vaters mietfrei nutzen. Irgendwann klagt sie doch. Verliert, auch Prozesskostenhilfe bekommt sie nicht. Darauf geht sie zum OLG. Dort kriegt sie in etwa dasselbe zur Antwort:
"Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch steht der Mutter nicht zu, da sie sich im Jahre 2004 mit dem Vater in zulässiger Weise darauf einigte, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizustellen. (...) Auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht kommt nicht in Betracht. Zwar hätte die Berufung zumindest für einen Teil des Anspruchs durchaus Erfolgsaussichten. Doch liegt Mutwilligkeit vor, da die zwischen den Eltern vereinbarte Freistellung des Vaters eine Erfüllungsübernahme darstellt, mit der der Vater von der Mutter verlangen kann, dass diese den Anspruch des Kindes befriedigt. Diese Erfüllungsübernahme begründet für den Vater einen Befreiungsanspruch, den er der Mutter im Verfahren entgegenhalten kann."
Freistellungsvereinbarung über Kindesunterhalt zwischen den Eltern sind möglich und rechtlich einwandfrei. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in diesem Fall durch Zahlungen des nach dem Gesetz nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils erfüllt (§§ 267, 362 BGB). Kündigt der freistellende Elternteil später die Freistellungsvereinbarung, kann er vom Kind nicht den geleisteten Kindesunterhalt zurückfordern. Das Kind hatte sich nicht ungerechtfertigt bereichert. Ebenso kann das Kind nicht den eigentlich Barunterhaltspflichtigen nachträglich in Anspruch nehmen.
Oft wird vorschnell behauptet "Auf Kindesunterhalt kann man nicht verzichten". Das ist zu stark vereinfachend. Fakt ist: Die Eltern können vereinbaren, was sie wollen, solange kein Dritter für das Kind zahlen muss. Solche Vereinbarungen sind nicht unzulässig, erst wenn jemand was vom Staat will werden sie es.