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Heute erhielt ich eine Rechnung der Landesoberkasse wonach ich eine Verfahrensgebühr §§ 28-31, 33-37, 39-52 FamGKG zu zaheln habe.
Ich habe für dieses Verfahren PKH bzw. VKH erhalten.
Muss ich die Summe bezahlen?
Die kommen nach zwei Jahren und verlangen diese Gebühr.
keine Gebühren-Nummern nach dem Kostenverzeichnis?
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(24-08-2011, 07:57)Ibykus schrieb: keine Gebühren-Nummern nach dem Kostenverzeichnis?
Doch schon, hier sind sie:
Schlüssel Nummer: 0020
KV Nummer: 1310
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Es gab schon einmal eine Nachzahlungsprüfung der Prozeßkostenhilfe.
Sehr geehrter Herr......,
die Nachzahlungsprüfung führt zu keiner Änderung der ihnen bewilligten Prozeßkostenhilfe.
Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbleibt es bei Prozeßkostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht.
Weitere Nachzahlungen erfolgen nicht.
Das wars.