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OLG Köln; II-4 UF 182/11; Adoption - Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters
#2
(19-02-2012, 13:03)blue schrieb: Von daher scheint es an jeglichem Umgang miteinander zu fehlen, so dass eine Vernachlässigung oder eine schwere negative soziale Beeinflussung von D. nicht feststellbar ist.

Hier hat sich ausnahmsweise einmal die Kontaktblockade zum Vater als Bumerang erwiesen. Was das gemeinsame Sorgerecht zuverlässig verhindert und darauf ausgerichtet ist, den Vater maximal loszuwerden, wird nun plötzlich zum Argument gegen eine Zwangsadoption.

Die Urteile sind nichts Neues. Es gab eine Art Zäsur, nicht zuletzt durch den Fall Görgülü und durch das BVerfG am 29. November 2005 in 1 BvR 1444/01. Die übergeordnete Menschenrechtskonvention ist den deutschen Zwangsadopteuren bereits so kräftig in die Parade gefahren, dass man allgemein grossen Schiss davor hat, dass noch mehr der deutschen Rechtspraxis für menschenrechtswidrig erklärt wird wenn man hier Kinder niedrigschwellig an Möchtegerneltern verschenkt.

Vor wenigen Jahren noch war das anders und das ist auch eins der ganz düsteren Kapitel deutscher Familienrechtstradition. Das OLG Karlsruhe hat in 11 Wx 48/00 vom 26.05.2000 noch sehr eilfertig eine Zwangsadoption (Adoption gegen den erklärten Willen eines Elternteils) ausgesprochen, die der BGH erst am 23.3.2005 in XII ZB 10/03 wieder einkassiert hat - übrigens ablehnend kommentiert von feministischen ewiggestrigen Giftzwerginnen (z.B: Peschel-Gutzeit NJW 2005 Heft 46, 3324 - 3328).

Adoptionen gehören zu den Dingen, bei denen nach wie vor grosse Unterschiede zwischen Vater und Mutter gemacht werden (§1747 Abs. 3 BGB) und ganz besonders der üble §1748 BGB Abs. 4:

"In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde."

§ 1626a Abs. 2 ist der bewiesen menschenrechtswidrige Paragraf, der nichteheliche Väter entrechtet und Mütter ermächtigt. Damit ist auch §1748 BGB Abs. 4 menschenrechtswidrig, denn er macht eine illegale Bestimmung zur Voraussetzung. Wen interessierts? Schweigen.

Bis 1.7.1998 war nicht einmal eine wirkliche Zustimmung des nichtehelichen Vaters zur Wegadoption seines Kindes nötig. Nichteheliche Väter waren immer schon die Rechtlosesten des Rechtlosen, man konnte ihnen die Kinder per Federstrich wegadoptieren. Diese düsteren Verbrechen durch das Familienrecht werden aufzuarbeiten sein, es wundert mich kein bisschen dass darüber noch beharrlich geschwiegen wird - die Täterinnen und Täter leben noch. Stattdessen ergeht man sich mit Lust an der ständigen Nennung von angeblichen rechtlichen Benachteiligungen von Frauen vor viel längerer Zeit.
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RE: OLG Köln; II-4 UF 182/11; Adoption - Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters - von p__ - 19-02-2012, 16:40

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