Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG Braunschweig 2 UF 29/08 Unterhalt wegen Kinderbetreuung bis 15 Jahre
#1
Hier: 12 Jahre Ehe (Ex ungelernt), 1 Kind adoptiert(01.03.1988), 1 Kind selber gebacken, aber ADS(20.08.1994).

Zitat:Damit ist davon auszugehen, dass die Versorgung der Kinder bis zur Selbstständigkeit an sich auch der Lebensplanung der Ehegatten entsprach ( vgl. Pauling aus Wendl/Staudigl „Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis“, 7. Auflage 2008, § 4 Rz.: 72 ff).
Allerdings war die Beklagte nicht berechtigt, ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Zwingende gesundheitliche Gründe sind weder substantiiert vorgetragen noch auch aus dem vorgelegten Attest vom 09.04.2008 ersichtlich. Angesichts des Alters des Beklagten zu 2) ist der Beklagten zu 3) eine Halbtagstätigkeit weiterhin zuzumuten, zumal der Sohn seit Sommer 2008 auf eine „ offene Ganztagsschule“ geht, d.h. dass er zumindest bis in den Nachmittag hinein beschult wird. Es ist daher weiterhin ein Einkommen aus einer fiktiven Teilzeittätigkeit mit 550,00 € bereinigt anzusetzen.

Zitat:Im August 2009 wird der Beklagte zu 2) 15 Jahre alt. Ein Betreuungsunterhaltsanspruch scheidet dann aus. Da der Sohn weiterhin mit Medikamenten behandelt wird, deren Wirksamkeit bis dahin optimiert werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass er auch mit 15 Jahren noch so umfassend beaufsichtigt werden muss, dass eine Vollzeittätigkeit durch die Beklagte zu 3) nicht ausgeübt werden kann.
Grundsätzlich schuldet der Kläger der Beklagten zu 3) damit noch Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB. Allerdings ist die Beklagte zu 3) mit dem 15. Geburtstag des Beklagten zu 2) verpflichtet, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Es ist davon auszugehen, dass es ihr bei ordnungsgemäßem Bemühen gelingen wird, eine entsprechende Tätigkeit zu finden, zumal sie mittlerweile einige Jahre berufstätig war und noch ein Jahr Zeit hat, weitere Erfahrungen als Teilzeitkraft zu sammeln und sich umfassend zu bewerben. Erhebliche gesundheitliche Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Da die Beklagte zu 3) keinen Beruf erlernt hat, kann sie eine Tätigkeit als Kassiererin, „ Zimmermädchen“, Hilfsverkäuferin oder im Bereich der Produktion ausüben, allerdings wird sie als ungelernte Kraft im Niedriglohnsektor kein höheres Einkommen als 850,00 € netto abzüglich 50,00 € berufsbedingte Aufwendungen und damit 800,00 € verdienen können. Ein höherer Stundenlohn als 6,00 € bis 6,50 € sind in der Region Wolfsburg/Gifhorn bei ungelernten weiblichen Arbeitskräften kaum erzielbar.

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efund...887&ident=

Insgesamt nichts Neues.
Für mich wird langsam interessant, mit welchen Argumenten das Gericht, in unserem Fall, wohl den fortwährenden BU rechtfertigen wird und ob/was es meiner Ex fiktiv anrechnet.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Hamm, Ehedauer 11 Jahre, sechs Jahre Unterhalt blue 0 3.592 28-05-2011, 16:24
Letzter Beitrag: blue
  OLG Braunschweig: Unterhalt bei Auslandsaufenthalt des Kindes p__ 0 2.788 06-08-2008, 11:44
Letzter Beitrag: p__

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste