04-05-2012, 18:00
(04-05-2012, 15:39)Lidi schrieb: Wegen einer einstweiligen Anordnung sollte ich glaube ich dann doch mal meinen Anwalt kontaktieren.ja,
denn diese Erkenntnis
Zitat:Die Richterin war im Laufe des Verfahrens dann aber überrascht, dass wegen dem 8-jährigen bereits ein Sachverständiger zugange ist.der die Richterin offensichtlich nicht genügend Beachtung beigemesen hatte, rechtfertigt es, das Verfahren wieder rechtshängig zu machen; m.E. -wegen der drohenden Gefahr einer erneuten Körperverletzungshandlung- im einstweiligen Rechtschutzverfahren.
Ich würde -aber das soll Dein Anwalt, der die Akte besser kennt, entscheiden- auch darauf hinweisen, dass ich die Körperverletzung zum Nachteil des Achtjährigen auch im Hinblick auf § 171 StGB bei der Staatsanwaltschaft anzeigen würde (man selbst muss nicht der Verletzte sein, um dazu befugt zu sein) - , damit die Angelegenheit auch strafrechtlich rechtshängig wird und Dir später niemand den Vorwurf machen kann, Du hättest Dich durch 'Zuwarten' mitschuldig gemacht.