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P-Konto und kein Selbstbehalt?
#1
Hallo Leute,
seit kurzem arbeite ich wieder, Unterhaltsrückstände sind vorhanden.
In Vorahnung habe ich mir ein P-Konto zugelegt.
Vom 1. Gehalt(ca.1460 netto) habe ich sofort den Unterhalt überwiesen.
Nun wollte ich Geld vom Konto abheben und es geht nicht.
Guthaben ca. 700€.
Kann es sein, dass das JA die Finger darauf hat?
Wenn ja, wo ist mein Selbstbehalt?
Ich hatte immer gedacht, es wäre genau das P-Konto was mich vor so etwas schützt?
Ich kann es leider morgen erst klären.
Wenn dem so wäre, bräuchte es doch kein P-Konto mehr!
Eure Meinung?
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#2
(26-09-2013, 21:03)webmin schrieb: Kann es sein, dass das JA die Finger darauf hat?
Oder die Ex mit Anwalt (ohne Hilfe vom JA), geht übers Gericht.

(26-09-2013, 21:03)webmin schrieb: Wenn ja, wo ist mein Selbstbehalt?
Zuerst wird geschossen erst danach werden Fragen gestellt, d. h. zuerst pfänden, dann mal schauen wie viel zu holen drinnen ist. So denkt manch eine Ex.
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#3
Question 
Das könnte naheliegend sein, denn sie musste damals für mich bei ihrem RA in Vorleistung gehen (ich hatte zu wenig Einkommen) Big Grin.
Darüber hatte sie einen Titel gegen mich erwirkt.
Aber trotzdem:
Wenn jeder so lustich in mein Konto Pfänden kann, so bedarf es doch kein P-Konto mehr!
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#4
Ich nehme an, dass dein Konto erstmal "in Arrest" genommen wurde.

Das heißt, das Geld ist noch noch nicht weg sondern erstmal sind die Abbuchungen unterbunden.

Bei meiner Bank ist es zumindest so, dass ich meinen SB nur noch am Schalter bewegen kann, also Überweisungen und Barabhebungen.

Die prüfen dann von Hand ob ich noch innerhalb meines Limits bin.

Der Arrest endet m.W.n. nach 4 Wochen und erst dann würde der Gläubiger den Betrag erhalten, der über deinem SB lag.

Hast du denn für deine Unterhaltszahlungen auch einen Schonbetrag eintragen lassen?
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#5
(26-09-2013, 23:33)beppo schrieb: Hast du denn für deine Unterhaltszahlungen auch einen Schonbetrag eintragen lassen?

Nein, denn ich zahle zum 1. Mal Unterhalt.
Aber aus der Überweisung geht ja klar hervor, dass er gezahlt wurde.
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#6
Wenn tatsächlich gepfändet wird sollte dir in Kürze der Beschluss zugehen.
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#7
Der Selbstbehahlt ist eine nicht genau bezifferte Grösse des gesprochenen Unterhaltsrechts, der mit dem p-Konto überhaupt nichts zu tun hat. Für das p-Konto gilt der Pfändungsfreibetrag - der bei Unterhalt runter bis auf das sozialrechtliche Minimum gedrückt wird, §850d ZPO.
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#8
(27-09-2013, 07:28)webmin schrieb:
(26-09-2013, 23:33)beppo schrieb: Hast du denn für deine Unterhaltszahlungen auch einen Schonbetrag eintragen lassen?

Nein, denn ich zahle zum 1. Mal Unterhalt.
Aber aus der Überweisung geht ja klar hervor, dass er gezahlt wurde.

Das prüft aber die Bank nicht nach.
So sind deine Unterhaltszahlungen aus Banksicht Teil deiner Privatausgaben.

Wenn der Unterhalt tituliert ist, solltest du diesen auch beim P-Konto eintragen damit du ihn bezahlen kannst und er dir nicht unterm Hintern weg gezogen wird.
Und wie Raid schon sagte, sollte du dann prüfen, ob du dadurch nicht unter den Hartz4 Satz sinkst.
Dann solltest du das wieder auffüllen lassen.
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#9
Ob Unterhalt gezahlt wurde, spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Rückstände für mindestens ein Jahr, die er oben zugegeben hat sind ebenso nach §850d pfändbar. Zum Schluss bleibt immer das Minimum des §850d, hier die 700 EUR. Davon ausgehend kann man beim Vollstreckungsgericht mit entsprechender Begründung eine Erhöhung desPfändungsfreibetrages beantragen.

So ist das Vorgehen, das übrigens dem Wortlaut des §850d ZPO widerspricht. Wie immer dreht die Rechtssprechung alles für den Schuldner maximal nachteilig, damit das Maximierungsprungsprinzip gnadenlos durchgesetzt werden kann. §850d fordert, dem Schuldner sei "jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf...". In Wirklichkeit läuft es umgekehrt: Gar nichts wird belassen, sondern sofort zugeschlagen und weggepfändet. Der Schuldner muss von sich aus anschliessend aktiv Anträge schreiben und dafür sorgen, dass ihm obengenannte Beträge belassen werden.
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#10
Indirekt ja, aber nur für laufenden Unterhalt. Pfändung bedeutet, dass der Unterhalt tituliert ist. Damit steht das Geld im Sinne des SGB nicht zur Verfügung und findet Berücksichtigung. Bei Schulden (=Rückstände) sieht das anders aus.
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#11
Lies den Thread, steht alles längst drin, http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid116173
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#12
Du musst nur nach oben blättern.
Es ist genau dieser Thread.
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#13
Doch, der Link funktioniert perfekt.
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#14
Zunächst mal ist er gehalten, den Pfändungsfreibetrag hochzusetzen. Das muss er selbst tun.
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#15
@p hat Recht. Du musst - mittlerweile mittellos und demontiviert - selbst tätig werden. Das würde bedeuten, die entsprechenden Anträge zu stellen und heraus zu finden, was dort über haupt genau vorliegt bei der Bank.

- Unterhaltsschulden/Wie hoch? etc etc.
- Weiß die Ex vom neuen Arbeitgeber? Lohn- und Gehaltspfändung wird dann über das Amtsgericht beantragt. Dann kommt Beschluss nach § 850 k ZPO

Mit anderen Worten: Du musst leider heraus finden was da vorliegt etc etc. Das wird Dich nicht nur nervlich fertig machen, sondern Du weißt auch nicht, wie Du den Kühlschrank vollkriegen sollst.

Anderer Tip fürs Erste: Parallel dazu, dem Arbeitgeber eine neue Bankverbindung geben. Schau mal bei der wirecardbank. Die geben Dir Karte/Homebanking-Zugang etc und vollwertige Bankverbindung. Kto. taucht nicht in der Schufa auf.

So hast Du erst mal Zeit gewonnen. Schließlich haben wir ja jetzt bald wieder den nächsten 1. des Monats!
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#16
(26-09-2013, 21:03)webmin schrieb: seit kurzem arbeite ich wieder, Unterhaltsrückstände sind vorhanden.
für arbeitslose Unterhaltsschuldner gelten/ galten andere Bemessungsgrenzen.

Mglw wurde deswegen gepfändet.

Bei der Bank anrufen, die den Vorgang aufklären kann.
Ansonsten bei der Antragsstelle Deines AG einen KontoFreigabeBeschluß beantragen (die erforderlichen Unterlagen gleich mitnehmen)!

Solange Du selber die Ursache der Sperrung Deines Kontos nicht kennst, ist Alles darüber reine Spekulation.
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#17
woran lag es also?
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#18
Das Gericht legt fest wie hoch der pfändungschutzfreie Betrag ist; und der kann je nach
Unterhalt schon recht niedrig sein wie p schon beschrieb. Bei Gericht erkundigen; und nur die
können es "freischalten"; mit einer entsprechenden Bescheinigung.
Ja; das P-Konto ist bei einem Unterhaltschuldener wie so vieles in der BRD nicht das
wert was es verspricht
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#19
Sorry, war ein wenig verhindert.
Pfändungsursache:
Pfändung vom FA.
Liege natürlich völlig unter dem Selbstbehalt.
Aussage vom Banker:
Wenn Pfändung vorliegt, wird alles über 1055€ den Gläubigern zu Verfügung gestellt.
Nur habe ich mich selbst ins "Aus" geschossen, da ich für den Sohn meiner LGin Bargeld auf mein Konto eingezahlt hatte um es dann für die Klassenfahrt zu überweisen.
Das wurde dann einfach als "mein" Einkommen gerechnet.
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#20
Du kannst zur Schuldnerberatung gehen und dir dort eine Bescheinigung bzgl. deiner Unterhaltspflicht besorgen und den Freibetrag so erhöhen. Das sind ca. 300EUR

Zitat:Nur habe ich mich selbst ins "Aus" geschossen, da ich für den Sohn meiner LGin Bargeld auf mein Konto eingezahlt hatte um es dann für die Klassenfahrt zu überweisen.

Ich weiß, dass ist jetzt wieder unkonstruktiv und unpädagogisch, aber bist du behämmert? Du weißt, dass du von Pfändung bedroht bist und deponierst für andere Leute Geld auf deinem Konto? Deine LGin wird doch wohl selbst ein Konto haben.

Vielleicht hast du Glück und das Vollstreckungsgericht gibt den Betrag frei.
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#21
(30-09-2013, 07:52)iglu schrieb: Vielleicht hast du Glück und das Vollstreckungsgericht gibt den Betrag frei.

Von alleine wohl kaum.
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#22
Natürlich auf Antrag.
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#23
Die Finanzämter sind mittlerweile sehr schnell bei der Hand mit den Pfändungen. Das kann jedem passieren. Mal eine Rechnung/Mahnung verpennt und schon ist das Konto dicht.

Das was der Bänker sagt ist falsch! Aber ich gliedere das jetzt nicht auf, da es auch nicht zum Thema gehört (nur indirekt)

Die Bescheinigung von der iglu spricht, bekommst Du als Formular auch auf Deiner Bank. Ausfüllen tut dies eine "geeignete Stelle". HAHA.
Das sind die Schuldnerberatungsstellen der Caritas oder Diakonie oder Anwälte die (Verbraucher-)insolvenzen eröffnen und die vorgerichtlichen Einigungsverfahren führen.

Erstere kosten kein Geld und sind dafür langsamer und meist auch grottendämlich.
Zweitere kosten Geld, arbeiten aber schneller. Der Rest ist ihnen auch egal.
Ich koste auch Geld, bin aber keine geeignete Stelle von Staates Gnaden ;-)

In dem Formular sollte folgendes berücksichtigt werden:

1. Dein persönlicher Freibetrag
2. Verheiratet oder so?
3. Kindergeld
4. Unterhaltsverpflichtungen

Dann geht der Freibetrag exorbitant in die Höhe. Ob für dich eine Verbraucherinsolvenz sinnvoll ist, wäre ein anderes Thema.
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#24
Zitat:...bekommst Du als Formular auch auf Deiner Bank.

Das deckt sich nicht mit meinen Erfahrungen.
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#25
(30-09-2013, 15:56)Nappo schrieb: Die Bescheinigung von der iglu spricht, bekommst Du als Formular auch auf Deiner Bank.

Das Teil hier:

http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft...nigung.pdf

Habe ich auch von meiner Spaßkasse bekommen.

(30-09-2013, 15:56)Nappo schrieb: Ausfüllen tut dies eine "geeignete Stelle".

Arbeitgeber sind auch geeignete Stellen. Da spart man
einen halben Tag Urlaub, weil man zu keiner Behörde oder noch schlimmer, Rechtsanwalt/Notar laufen muß und wird zügig bedient.
Ich fülle den Wisch selber aus und AG muß nur noch unterpinnen. Vorausgesetzt, das der AG das mitmacht. Er haftet ja auch für seine Angaben.
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