21-01-2014, 22:37
(21-01-2014, 13:59)Skipper schrieb: Unter Alltagssorge bestimmt der jeweilige ET. Er könnte die Herausgabe verlangen bzw bestimmen.
Um die Herausgabe geht es ja nicht.
Ich denke auch nicht, dass man die Alltagssorge als Entscheidungsgrundlage heranziehen kann, da sich elterliche Sorge am Kindeswohl orientieren muss.
Gesetzt den Fall, meine Ex ginge vors Familiengericht und wollte mir die Teilnahme an Kindergartenveranstaltungen untersagen lassen. Dann müsste sie das begründen. Was sie nicht könnte, da ich bislang ohne Probleme für das Kindeswohl an Kindergartenveranstaltungen teilgenommen habe - und unser Sohn das immer freudig angenommen hat.