14-07-2014, 15:06
Bekanntlich sind wir gläserne Bürger und als Unterhaltspflichtige sind wir nicht mal aus Glas, sondern datenschutzrechtlich so gut wie gar nicht existent. Die Jugendämter und andere Stellen machen sich das weidlich zunutze. Es gibt es ein Papierchen, in dem man wie in einer faq nachlesen kann, was alles geht, "Datenschutz während der Beistandschaft": http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2...3.2014.pdf
Der Beistand darf:
Weitergeben darf er Daten:
Daten des Unterhaltsberechtigten Kindes an den Verpflichteten: Kein Anspruch auf Akteneinsicht, "ob Daten weitergegeben werden oder nicht, steht vielmehr nach dem Maßstab der Erforderlichkeit im Ermessen des Beistands".
Und wenn der Beistand merkt, dass seine Bebeistandete Sozialleistungsmissbrauch betreibt? Sozialleistungen kassieren, aber Unterhalt verschweigen? Nein, das ist geheim: "Der Beistand ist nicht berechtigt, einen Antrag nach dem UVG oder dem SGB II zu stellen, und somit auch nicht Adressat der sich aus diesen Gesetzen ergebenden Mitteilungspflichten". Nett begründet: "Da der Betrug (§ 263 StGB) nicht zu den in der Vorschrift aufgezählten Katalogstraftaten gehört, besteht folglich auch keine „allgemeine Verpflichtung“ des Beistands zur Anzeige eines (mutmaßlichen) Sozialleistungsbetrugs.". Umgekehrt soll er natürlich den Verpflichteten anzeigen, wenn er "meint, dass der Unterhaltspflichtige nach einer Anzeige seinen Verpflichtungen nachkommen wird".
Der Beistand darf:
- Datenerhebung bei Sozialleistungsträgern. Wenn denen von sich aus erlaubt ist, etwas weiterzugeben, was fast immer der Fall ist.
- Datenerhebung bei der Meldebehörde. Völlig unbeschränkt.
- Datenerhebung bei Internetportalen wie Facebook. So wie bei allen anderen Punkten auch ist das "immer dann zulässig, wenn sich diese Form der Datenermittlung als erforderlich erweist".
- beim Arbeitgeber
Weitergeben darf er Daten:
- an das minderjährige Kind. Nicht nur über Einkünfte, sondern auch medizinischen Gutachten über den Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen.
- an die Bebeistandete, die z.B. die im Besitz der Beistandschaft befindlichen Urkunden jederzeit einsehen darf, ausserdem bekommt sie regelmässig Zwischennachrichten, Kopien der Schreiben.
- dem Anwalt der Ex, der auf diese Weise an Daten kommt die er selber gar nicht erheben dürfte.
- Lustigerweise nicht an die Unterhaltsvorschusskasse. Die muss selber Daten erheben, ist allerdings null Problem für die.
- an Staatsanwaltschaft und Gerichte "soweit das Übermitteln von Daten zugleich für die Aufgabenwahrnehmung des Beistands förderlich ist".
- an die Ausländerbehörden nicht. Aha, das ist nun wieder geheim.
- an die Steuerfahndung "wenn der Beistand eine mögliche Anzeige wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) als Druckmittel zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des Kindes für erforderlich hält".
- an das Jobcenter nicht.
Daten des Unterhaltsberechtigten Kindes an den Verpflichteten: Kein Anspruch auf Akteneinsicht, "ob Daten weitergegeben werden oder nicht, steht vielmehr nach dem Maßstab der Erforderlichkeit im Ermessen des Beistands".
Und wenn der Beistand merkt, dass seine Bebeistandete Sozialleistungsmissbrauch betreibt? Sozialleistungen kassieren, aber Unterhalt verschweigen? Nein, das ist geheim: "Der Beistand ist nicht berechtigt, einen Antrag nach dem UVG oder dem SGB II zu stellen, und somit auch nicht Adressat der sich aus diesen Gesetzen ergebenden Mitteilungspflichten". Nett begründet: "Da der Betrug (§ 263 StGB) nicht zu den in der Vorschrift aufgezählten Katalogstraftaten gehört, besteht folglich auch keine „allgemeine Verpflichtung“ des Beistands zur Anzeige eines (mutmaßlichen) Sozialleistungsbetrugs.". Umgekehrt soll er natürlich den Verpflichteten anzeigen, wenn er "meint, dass der Unterhaltspflichtige nach einer Anzeige seinen Verpflichtungen nachkommen wird".