@pudding
Ich denke, nun hast du die Antworten, insbesondere von @iglu. Mein verlinkter Hinweis hatte sich auf die angebliche "Mütterbestätigungsanforderungs-Mitwirkungspflicht" gerichtet.
Tatsächlich sind die Regelsätze nach Gesetz auch taggenau zu bemessen. D.h. wenn jemand am 11. des Monats in den Knast, in die Rente oder in langwierige Krankenhausbehandlung kommt, dann bekommt er 10 Tage und zwar vom 1. bis zum 10. des Monats Leistungen nach SGBII und danach ist er durch ein anderes Leistungssystem versorgt.
Nichts anders gilt bei Kindern. An den Tagen bei dir haben sie Anspruch auf SGBII-Leistungen - bei der Mutter sind sie durch ein anderes Leistungssystem, bestehend aus Kindesunterhalt, Kindergeld, Kinderzuschlag, etc. versorgt. Sie haben Leistungsanspruch an genau den bestimmten und bestimmbaren Tagen, wo sie bei dir sind. Das ist eine Folge des konstruktes "temporäre Bedarfsgemeinschaft".
Seit die Bundesagentur/Städtetag die temporäre Bedarfsgemeisnchaft abschaffen wollen, beobachte ich auch dass es die Jobcenter sehr genau nehmen mit den Tagen (vor allem bei Vätern).
Es spricht auch nicht dagegen, so wie bei der EKS für Selbständige jedes Monatsende eine Mitteilung und Vorschau der tatsächlichen Umgangstage zu machen. Ich finde viel kritischer und sexistischer die Praxis der "vorläufigen Bescheide" - dass Kinder in Umgangshaushalten erstmal nicht berücksichtigt werden, während in Alleinerziehendenhaushalten erstmal die Anwesenheit vemutet wird. Das widerspricht dem Grundsatz, dass die Leistungen im Vorraus zu erbringen sind.
Schau mal in deinen Kalender: Falls die Kinder in der Vergangenheit tatsächlich mehr als "2 Tage pro Woche" bei dir waren - dann würde ich Überprüfungsantrag zurück bis auf den 1.1.2013 (maximal) stellen und dem Amt jetzt so richtig Arbeit machen.
Ich denke, nun hast du die Antworten, insbesondere von @iglu. Mein verlinkter Hinweis hatte sich auf die angebliche "Mütterbestätigungsanforderungs-Mitwirkungspflicht" gerichtet.
Tatsächlich sind die Regelsätze nach Gesetz auch taggenau zu bemessen. D.h. wenn jemand am 11. des Monats in den Knast, in die Rente oder in langwierige Krankenhausbehandlung kommt, dann bekommt er 10 Tage und zwar vom 1. bis zum 10. des Monats Leistungen nach SGBII und danach ist er durch ein anderes Leistungssystem versorgt.
Nichts anders gilt bei Kindern. An den Tagen bei dir haben sie Anspruch auf SGBII-Leistungen - bei der Mutter sind sie durch ein anderes Leistungssystem, bestehend aus Kindesunterhalt, Kindergeld, Kinderzuschlag, etc. versorgt. Sie haben Leistungsanspruch an genau den bestimmten und bestimmbaren Tagen, wo sie bei dir sind. Das ist eine Folge des konstruktes "temporäre Bedarfsgemeinschaft".
Seit die Bundesagentur/Städtetag die temporäre Bedarfsgemeisnchaft abschaffen wollen, beobachte ich auch dass es die Jobcenter sehr genau nehmen mit den Tagen (vor allem bei Vätern).
Es spricht auch nicht dagegen, so wie bei der EKS für Selbständige jedes Monatsende eine Mitteilung und Vorschau der tatsächlichen Umgangstage zu machen. Ich finde viel kritischer und sexistischer die Praxis der "vorläufigen Bescheide" - dass Kinder in Umgangshaushalten erstmal nicht berücksichtigt werden, während in Alleinerziehendenhaushalten erstmal die Anwesenheit vemutet wird. Das widerspricht dem Grundsatz, dass die Leistungen im Vorraus zu erbringen sind.
Schau mal in deinen Kalender: Falls die Kinder in der Vergangenheit tatsächlich mehr als "2 Tage pro Woche" bei dir waren - dann würde ich Überprüfungsantrag zurück bis auf den 1.1.2013 (maximal) stellen und dem Amt jetzt so richtig Arbeit machen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #