30-12-2014, 13:41
(26-12-2014, 14:00)p__ schrieb: Fast zeitgleich wird auch Anklage gegen den Vater wegen Kindesmissbrauch erhoben. Ein halbes Jahr später wird er davon freigesprochen.Dabei bleibt unklar, ob das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, oder tatsächlich ein Freispruch durch Urteil erfolgte.
(26-12-2014, 14:00)p__ schrieb: Der reine Vorwurf sexuellen Missbrauchs bricht jede Umgangsregelung sofort.Das ist im Grunde ja auch richtig so, wobei jedoch begleitete Umgänge - bis zur strafrechtlichen Klärung der Beschuldigung - stattfinden können und auch sollten.
In meinem Fall dauerte es vom Zeitpunkt der Strafanzeige bis zur Einstellung nach § 170 (2) etwa 6 Monate.
Auch in dieser Zeit habe ich immer den ursprünglichen Umgang gefordert (weil es keine Tat gab), musste aber zwangsläufig mit begleiteten Umgängen einverstanden sein.
Nach der Einstellung des Strafverfahrens gab es keinen Grund mehr für begleiteten Umgang.
Das OLG allerdings bestätigte den ablehnenden Beschluss im ursächlichen gSR-Verfahren, da die Eltern (aufgrund der Missbrauchsvorwürfe !) "hochstrittig" kein gSR ausüben könnten.
Letztlich hatte die KM also Erfolg mit ihren Falschbeschuldigungen, obgleich sie ihr Ziel des langfristigen Totalboykotts nicht durchsetzen konnte.
Nach meiner Erfahrung enden aber falsche Missbrauchsbeschuldigungen im überwiegendem Teil tatsächlich mit einem Kontaktabbruch zum Kind mit allen dazugehörigen Folgeschäden.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel