21-12-2015, 16:25
BGH, XII ZB 7/15, 11.11.15
Weil wir jüngst das Thema hatten ...
Beim Vater kann nach Abzug des Kindesunterhalts ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bzw. Aufstockungsunterhalt enstehen.
Hier im Volltext.
Eingeschränkt wird das aber durch den Hinweis, daß Teile des Einkommens beim betreuenden Elternteil als überobligatorisch außer Acht gelassen werden können.
Offensichtlich war dieses Thema in der Rechtsprechung bis dato umstritten ... der BGH denkt in diesem Punkt aber mal wie ein gesunder Mensch (ich fand und finde es nur logisch).
Weil wir jüngst das Thema hatten ...
Beim Vater kann nach Abzug des Kindesunterhalts ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bzw. Aufstockungsunterhalt enstehen.
Zitat:a) Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kindes-betreuenden Ehegatten absinkt.
Hier im Volltext.
Eingeschränkt wird das aber durch den Hinweis, daß Teile des Einkommens beim betreuenden Elternteil als überobligatorisch außer Acht gelassen werden können.
Offensichtlich war dieses Thema in der Rechtsprechung bis dato umstritten ... der BGH denkt in diesem Punkt aber mal wie ein gesunder Mensch (ich fand und finde es nur logisch).