Das OLG Oldenburg machte einer sog. Alleinerziehenden richtig Dampf unterm Hintern und folgt dem BGH, mehr als erwartet.
Das 2007 nichtehelich geborene Kind wurde von der Mutter nach der Geburt an den Wohnort der Großeltern mütterlicherseits verschleppt.
Als das Kind drei Jahre alt wird kommt es in den Kiga, aber nicht ganztägig.
Mehr gibt´s dort nicht sagt Muddi.
Das AG war schon recht unsanft zur Aufstockerin und rechnete ihr ein fiktives Einkommen von 425€ an, wg. ungelernt und halbschichtig.
Er sollte, mit seinen 1800€ und abzüglich Kindesunterhalt, "an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 345 € ab dem 01. Juni 2010 und in Höhe von 160 € ab dem 01. Juni 2011 zu zahlen".
Vaddi war´s dennoch zu viel, zog vor´s OLG und kam durch!
Die sehr wortschwangere Urteilsbegründung ist lustig zu lesen, wenn man denn juristischen Texten überhaupt etwas abgewinnen kann, aber eine kleine Leseprobe soll zum schmökern animieren.
Der Beschluss gibt noch weit mehr her, auch was Muddi´s steile Karriere betrifft.
Das OLG hat der Vorinstanz und zumindest dieser Muddi kräftig auf die Beine geholfen.
Es bleibt zu hoffen, dass sich reichlich Nachahmer finden und sich das OLG Oldenburg diesbezüglich treu bleibt.
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Zitat:Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB aus Billigkeitsgründen kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil am Wohnort der Mutter keine Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn in geringer Entfernung günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Das 2007 nichtehelich geborene Kind wurde von der Mutter nach der Geburt an den Wohnort der Großeltern mütterlicherseits verschleppt.
Als das Kind drei Jahre alt wird kommt es in den Kiga, aber nicht ganztägig.
Mehr gibt´s dort nicht sagt Muddi.
Das AG war schon recht unsanft zur Aufstockerin und rechnete ihr ein fiktives Einkommen von 425€ an, wg. ungelernt und halbschichtig.
Er sollte, mit seinen 1800€ und abzüglich Kindesunterhalt, "an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 345 € ab dem 01. Juni 2010 und in Höhe von 160 € ab dem 01. Juni 2011 zu zahlen".
Vaddi war´s dennoch zu viel, zog vor´s OLG und kam durch!
Die sehr wortschwangere Urteilsbegründung ist lustig zu lesen, wenn man denn juristischen Texten überhaupt etwas abgewinnen kann, aber eine kleine Leseprobe soll zum schmökern animieren.
Zitat:In dem Bericht ist ausgeführt, das bereits dreijährige Kind sei noch bis vor wenigen Monaten mit der Flasche ernährt und mit dem Kinderwagen gefahren worden. Das von der Antragstellerin gesteuerte Ernährungsfehlverhalten und die fehlende Bewegung hätten zu einem erheblichen Übergewicht geführt, so dass der erreichte Entwicklungsstand insgesamt noch nicht seinem Lebensalter entspreche.
...
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umzug nach N… dem Kind geschadet hätte, zumal dieser einen intensiveren Kontakt zu dem dort lebenden Antragsgegner ermöglicht hätte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf diese Weise durch den Antragsgegner eine größere Entlastung als derzeit während der Umgangswochenenden hätte erfahren können (vgl. hierzu BGH Urteil vom 01.Juni 2011 – XII ZR 45/09 – juris).
Der Beschluss gibt noch weit mehr her, auch was Muddi´s steile Karriere betrifft.
Das OLG hat der Vorinstanz und zumindest dieser Muddi kräftig auf die Beine geholfen.
Es bleibt zu hoffen, dass sich reichlich Nachahmer finden und sich das OLG Oldenburg diesbezüglich treu bleibt.
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16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)