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OLG Stuttgart 11 WF 161/12: Kindesunterhalt zahlen -> Aufstockungsunterhalt bekommen
#1
OLG Stuttgart Beschluß vom 1.8.2012, 11 WF 161/12
Volltext: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec...w&nr=15932

Leitsatz: "Bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts ist vom Einkommen des Bedürftigen auch dann der vorrangige Kindesunterhalt vorweg abzuziehen, wenn nur dadurch ein Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB entsteht."

Vater verdient 2162 EUR netto. Davon zahlt er an die Ex 712 EUR Kindesunterhalt. Die Ex verdient 1545,98 EUR. Er steht also mit 1450 EUR da, fast 96 EUR weniger als ihr Einkommen. Und natürlich sehr viel weniger als ihr Haushaltseinkommen.

Deshalb will er Aufstockungsunterhalt. Das Familiengericht gibt ihm recht. Das OLG auch:

"Zutreffend ist das Familiengericht auch davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bei höherem Erwerbseinkommen des Anspruchstellers allein dadurch entstehen kann, dass sich sein Einkommen durch den Vorwegabzug eines geschuldeten Kindesunterhalts vermindert. Kindesunterhalt als Barunterhalt stellt in der Unterhaltsberechnung einen Abzugsposten vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils dar, ohne dass es darauf ankommen kann, ob dieser vom ehegattenunterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Elternteil zu bezahlen ist. Abzugsposten ist aber nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nur der Barunterhalt, der vom anderen Elternteil geleistete Betreuungsunterhalt unterliegt dagegen in keinem Fall einer Materialisierung. Unangemessene Ergebnisse können über die Prüfung der Zumutbarkeit der Erzielung von Erwerbseinkünften neben der Kindererziehung vermieden werden (hierzu zuletzt BGH FamRZ 2012, 1040). Nach dem Grundsatz der Halbteilung kann in diesen Fällen der Tatbestand des § 1573 Abs. 2 BGB nicht verneint werden (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Maier, 8. Aufl. 2011, Kap. 6, Rn. 532; aA OLG Thüringen FamRZ 2004, 1207; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1573 Rn. 15; differenzierend Wendl/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 4, Rn. 319, Ablehnung eines Einsatzzeitpunktes, wenn der Anspruch erst lange Zeit nach der Scheidung erstmals geltend gemacht wird)."

Anders gesagt: Da er nach Zahlung von Kindesunterhalt weniger hat wie die Ex (ohne den Kindesunterhalt, der auf ihrem Konto landet), kann die Differenz einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen.
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