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Hallo!
Ich bin Ende letzten Jahres geschieden worden. Dabei wurde ein Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle von 120% festgelegt. Zum Scheidungszeitpunkt waren das 436€ monatlich. Diesen Betrag habe ich dann auch Anfang Januar überwiesen.
Nun erhielt ich Post vom Anwalt meiner Ex-Frau, dass sich die Tabelle zum 1.1 geändert hat und ich 9€ zu wenig bezahlt habe, da der Betrag nun bei 445€ liegt.
Er verlangt nun nicht nur die 9€ Differenz, sondern droht mit sofortiger Pfändung ohne weitere Ankündigung, falls ich künftig nicht pünktlich 445€ bezahle. Die 9€ habe ich natürlich sofort an meine Frau überwiesen. Ich wusste einfach nicht, dass die Düsseldorfer Tabelle innerhalb eines einzigen Jahres zum dritten mal angepasst wurde.
Weiter fordert er mich aber nun auf, "die Kosten für seine Tätigkeit" ebenfalls zu bezahlen. Das sind rund 30€ für "Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung", Pauschale für Post und Telekommunikation" und Mehrwertsteuer.
Meine Fragen:
1. Muss ich seine "Tätigkeit" wirklich bezahlen, also gibt es tatsächlich eine Rechtsgrundlage dafür? Woher weiß ich, ob er tatsächlich die Zwangsvollstreckung "bearbeitet" hat? Oder hätte er mich nicht erst mal "normal" über den Fehlbetrag und die Änderung der Düsseldorfer Tabelle informieren müssen?
2. Woher weiß ich wann und um wieviel die Düsseldorfer Tabelle geändert wird? Also ist es nun meine Pflicht, monatlich im Internet nachzuschauen?
Gruß!
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Existiert ein Titel und lautet Deine titulierte Summe "% von 100"?
Falls ja, bist Du verpflichtet, von Dir aus darauf zu achten, daß Du die korrekte Summe zahlst.
Üblicherweise (so kenne ich es jedenfalls) informiert einen das zuständige JA über Erhöhungen. War das JA bei Dir nicht involviert?
Die 30 EUR für seine Tätigkeit würde ICH nicht zahlen!
Simon II
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Hi und Danke für die schnelle Antwort!
Ich habe zwar kurz vor Weihnachten den "Vergleich" vom Gericht erhalten, weiß jetzt aber nicht, ob das ein "Titel ist, gehe aber davon aus. Und es steht drin "120%, derzeit 436€".
Das JA war da eigentlich am Ende nicht dabei. Meine Tochter ist 14 und das JA hat nur 3x Stellungnahmen abgegeben, als es um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Umgangsregelung und die zuletzt von meiner Ex angestrebte Klage auf Entzug des Sorgerechtes ging. Letztere wurde nach dem Statement des JA dann aber zurückgezogen.
Dass ich die 30€ nicht bezahle, habe ich mir auch überlegt, oder aber weniger. Nur befürchte ich, dass der Anwalt dann eben bei meinem AG pfändet!
Darum frage ich mich, ob er sofort die Zwangsvollstreckung bearbeiten darf (was er vermutlich sowieso noch nicht gemacht hat, er betreibt hier wohl Geldschneiderei aber ich kann es nicht beweisen).
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Fordert der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers den Schuldner mit Zwangsvollstreckungsauftrag zur Zahlung des titulierten Betrags unter Androhung der Zwangsvollstreckung auf, entsteht dadurch die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Das ist eine bereits zur Zwangsvollstreckung gehörende und diese vorbereitende Tätigkeit, die nicht mehr mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten wird, § 18 Nr. 3 RVG. Wenn er nun Unterhalt zwangsvollstreckt, entsteht die Gebühr nicht erneut.
Die Gebühr ist also dem Grunde nach rechtens, ob es auch ihre Höhe ist (kommt mir sehr viel vor bei diesem geringen Streitwert) weiss ich nicht, musst du in der Tabelle nachsehen.
Die nächste Frage ist, ob diese Gebühr auch erstattungsfähig ist. §788 ZPO: "Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben."
Man könnte noch auf die Frage gehen, ob die notwendig war, wie lange du eine Frist hast, den titulierten Anspruch zu erfüllen, wie lange dir vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand. Das ist gewöhnlich bei Unterhaltstiteln der dritte Werktag ab Monatsanfang. Hier könnte man Sondereffekte wie die geänderte Tabelle, den späten Beschluss, die Feiertage zum Jahresanfang geltend machen. Wahrscheinlich wirst du da, wie jeder Normalmensch, von den Juristen ausgelacht und erst recht abgezockt. Das ist deren Spielfeld und deren Regeln und du bist die Frucht, die sie ernten.
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ok, und vielen Dank! Habe verstanden.
Eine kurze Zwischenfrage zum Gegenstandswert:
Angenommen, ich müsste aufgrund eines höheren Einkommens mehr als 500€ bezahlen, sagen wir 700€.
Ich bezahle aber nur 695€. Ist der Gegenstandswert zur Berechnung der Gebühr dann 5€ oder sind es dennoch die 700€?
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Wenn die 695 EUR tituliert sind, ist der Streitwert 5 EUR * 12, denn ein Jahr ist die Grundlage. Ich nehme doch an, du hast monatliche Forderungen genannt.
Ich würde ihm schreiben, dass seine Forderung unbillig wäre. Du hast ja sofort nach seinem Schreiben bezahlt. Und dazu würde ich schreiben, dass du diesen Vorfall in sämtlichen dir zur Verfügung stehenden Internetportalen bekannt machen würdest, also mit Namensnennung und aussderm die Rechtsanwaltskammer und nächstgelegene Standesorganisationen informiert würdest.
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Kann er machen. Die meisten Leser werden schliessen, dass der Anwalt seine Arbeit besonders gut macht.
Als mir so etwas passierte, habe ich geantwortet, dass er sich mit der Rechnung bitte an seine Auftraggeberin wenden soll. Aus meiner Sicht war Einschalten eines Anwalts nicht nötig, eine einfache Mitteilung hätte gereicht.
Vielleicht hatte ich Glück: es kam nichts weiter.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka
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(09-01-2016, 16:58)karlma schrieb: Als mir so etwas passierte, habe ich geantwortet, dass er sich mit der Rechnung bitte an seine Auftraggeberin wenden soll. Aus meiner Sicht war Einschalten eines Anwalts nicht nötig, eine einfache Mitteilung hätte gereicht.
Halte ich für eine gute Strategie. Argumentieren, dass die Aufforderung gem. §788 ZPO nicht notwendig war. Begründung: Vereinbarter Unterhalt wurde sehr wohl überwiesen, die dritte Änderung der Düsseldorfer Tabelle innerhalb eines Jahres wurde dir nicht bekannt gemacht, als sie dir bekanntgemacht wurde hast du sofort anstandslos gezahlt, an den Jahresanfangs-Feiertagen ist einem Arbeitnehmer mit hohen Unterhaltszahlungen nicht zuzumuten, Pressemeldungen nach eventuellen Unterhaltsänderungen zu suchen.
Wenn sich der Anwalt stur stellt, kannst du dir immer noch überlegen, die 30.- zu zahlen oder es auf eine Klage ankommen zu lassen.
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Bei 30 Eur ... wie hoch ist da das Kostenrisiko ?
Für den Anwalt definitiv kein attraktives Geschäft, oder?
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(09-01-2016, 16:58)karlma schrieb: Als mir so etwas passierte, habe ich geantwortet, dass er sich mit der Rechnung bitte an seine Auftraggeberin wenden soll. Aus meiner Sicht war Einschalten eines Anwalts nicht nötig, eine einfache Mitteilung hätte gereicht. Wenn man soetwas in seine AGB`s schreibt und diese der Ex zu einem Zeitpunkt mitteilt bevor sie sich an einen Anwalt wendet. Würde das dann nicht für die Geschäftsbeziehung mit der Ex wirksam geworden sein ?
Das sollte man in die von der Frau zur Schadensbegrenzung zu unterschreibene Vereinbahrung aufnehmen bevor man sich auf einen Kontakt mit einer Frau einlässt.
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