22-05-2012, 13:09
Das Ansinnen auf Wahrnehmung der Eltern-Grundrechte hält das Kammergericht Berlin für gebührenpflichtig.
Es ging um ein Verfahren auf (teilweise) Übertragung der elterlichen Sorge nach dem Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) durch einen nichtehelichen Vater.
Das Gericht führt aus:
... ist ja klar (und m.M. ein Ansatz für Verfassungsbeschwerden), dass derjenige anders behandelt wird, der erst durch eine Kindeswohlprüfung durch muß, als diejenige, die bereits feststehende Rechte hat.
Also junge Männers aufgepaßt: Abschlußprüfung, Führerscheinprüfung, Kindeswohlprüfung...
Es ging um ein Verfahren auf (teilweise) Übertragung der elterlichen Sorge nach dem Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) durch einen nichtehelichen Vater.
Das Gericht führt aus:
Zitat:Der Ansatz von Gebühren gegen den Vater verstößt entgegen der Argumentation des Vaters auch nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil "der Mutter für die Attestierung der elterlichen Sorge nach BGB keine Kosten entstehen".(Hervorhebungen hinzugefügt)
....
Hier fehlt es an einer Gleichheit der Lebenssachverhalte. Zum einen ist für die Übertragung der elterlichen Sorge auf den nicht-sorgeberechtigten Vater auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein gerichtliches Verfahren erforderlich, das auf eine Übertragung des Sorgerechts mit einer Kindeswohlprüfung und nicht allein auf die "Attestierung" eines bestehenden Rechts gerichtet ist.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10
... ist ja klar (und m.M. ein Ansatz für Verfassungsbeschwerden), dass derjenige anders behandelt wird, der erst durch eine Kindeswohlprüfung durch muß, als diejenige, die bereits feststehende Rechte hat.
Also junge Männers aufgepaßt: Abschlußprüfung, Führerscheinprüfung, Kindeswohlprüfung...
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #