Beiträge: 22
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2013
Liebe Rechtserfahrenen,
ab was für einen Minimalbetrag zum Unterhalt eines minderjährigen Kindes kann man sicher sein, dass man nicht rechtswidrig nach §170 Stgb verurteilt werden kann, also zumindest in höherer Instanz gewinnen wird?
Unregelmäßig 20-30€?
Wie ist es, wenn man beweisen kann, dass man gar nichts verdient?
Ist Gesundheit z.B. Schizophrenie ein Argument?
best
samana
Beiträge: 3.657
Themen: 46
Registriert seit: Sep 2008
Vor Gericht gibt es keine Sicherheit.
Schon gar nicht für Väter in Familiensachen.
Nichts zu verdienen schützt dich nicht.
Es reicht, dass du verdienen könntest.
Ja, wenn du den gerichtlich bestellten Gutachter davon überzeugen kannst, dass du so meschugge bist, dass du nicht mal Papiertüten kleben kannst.
Beiträge: 2.677
Themen: 165
Registriert seit: Nov 2008
Der Mindestsatz von 267 € /Monat reicht, um Strafverfolgung zu vermeiden. Allerdings - wie beppo schreibt - wird Dir der Rest dann im kostenpflichtigen Zwangsverfahren abgenommen.
Wenn Du absolut Leistungsfähigkeit bist, das muss man erstmal hinbekommen, werden Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig - Grosseltern z.B.
https://t.me/GenderFukc
Beiträge: 21.224
Themen: 872
Registriert seit: Aug 2008
Beiträge: 2.292
Themen: 84
Registriert seit: Jun 2011
(27-04-2013, 13:05)p schrieb: Empfehlenswert wäre, wie auch schon bei deinen anderen Fragen, wenigstens erst eine oberflächliche Recherche durchzuführen und dann spezielle Fragen zu stellen. Erst wenn du wenigstens die allerersten Grundlagen kennst, wird dir eine Antwort etwas nutzen können.
Das gesamte Thema wurde hier im TFAQ absolut erschöpfend bearbeitet und behandelt. 14 Tage lesen und schon ist man umfassend für 0,00 € informiert. Selbst Anwälte bilden sich hier weiter
Beiträge: 150
Themen: 9
Registriert seit: Dec 2010
(27-04-2013, 12:29)Petrus schrieb: Wenn Du absolut Leistungsfähigkeit bist, das muss man erstmal hinbekommen, werden Verwandte in gerader Linie unterhaltspflichtig - Grosseltern z.B.
Zunächst muss geprüft werden, ob auch die Mutter nicht leistungsfähig ist.
Ist das der Fall, dann kommt erst die Großelternhaftung in Betracht.
Werden die Großeltern haftbar, dann müssen alle 4 zusammen, im Verhältnis ihrer unterhaltsrelevanten Einkommen, den Mindestunterhalt nach 1612a BGB, abzürlich des hälftigen Kindergeldes, aufbringen.
Zu beachten: Jeder Großelternteil hat einen Selbstbehalt von 1500,-€.
Beiträge: 22
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2013
Ok vielen Dank (insbesondere für die Links), ich hab's jetzt verstanden