(23-06-2013, 20:33)p schrieb: Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht, wenn der Elternteil auf einfache Weise sich selbst eine Geburtsurkunde verschaffen kann. Wenn man natürlich lieber höhere Gerichtsgebühren für ein unsicheres Verfahren bezahlen möchte statt niedriger Gebühren ans Standesamt, nur zu. Die Rechtspflege freut sich immer über Umsätze...
rechtlich würde ich mich darauf nicht einlassen!
Das Einfachste und Vernünftigste ist, wenn die KM die Urkunde zur Verfügung stellt, damit der Vater das Kind anmelden kann.
Für jemanden, der von Hartz IV leben muss, sind Gebühren i.H.v. 10 € viel Geld.
Ich denke, man wäre schon berechtigt, die KM zu verpflichten, die Geb.Urk. des gem. Kindes zur Verfügung zu stellen - es geht auch darum, dass diese künftig in anderen Angelegenheiten, die man durchaus als Lapalien bezeichnen könnte, den anderen Elternteil nicht schikaniert.
Insoweit würde ich keine Bedenken haben, die Zur-Verfügung-Stellung beim FamG zu beantragen.
Allerdings wird die KM dann ganz sicher dem Vater eine Lange Nase zeigen und behaupten, dass sie den Antragsteller schon darauf hingewiesen hätte, dass sie das Dokument -derzeit unauffindbar- verlegt hätte und um die Darreichung einer Tränenvase bitten ....
Das würde ich mir ersparen!