16-08-2008, 17:50
Auch der betreuende Elternteil muß sich manchmal am Kindesunterhalt beteiligen
Der Grundsatz
Im Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, daß bei Getrenntleben der Eltern der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Er ziehung des Kindes (also nicht durch einen Geldbetrag) leistet und alleine der andere Elternteil den Unterhalt durch Geldleistungen (so genannter Barunterhalt) erbringt.
Die Ausnahme
Wie so oft, gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme: Immer dann, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils dasjenige des barunterhaltspflichtigen Elternteils erheblich (mindestens um das doppelte) übersteigt, kann auch der betreuende Elternteil zu Geldleistungen verpflichtet sein.
Das OLG Hamm (Beschluß vom 11.08.2006 - 11 WF 374/05) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die bei ihrer Mutter lebende minderjährige Tochter machte Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend. Dieser war wieder verheiratet und hatte aus dieser Ehe eine weitere Tochter. Sein Verdienst lag bei rund € 1.300,00. Damit konnte er nur einen geringen Teil des eigentlich geschuldeten Unterhalts zahlen. Die durch die Mutter vertretene Tochter verlangte höheren Unterhalt. Der Vater machte geltend, nicht leistungsfähig zu sein und wies weiter darauf hin, daß auch die Mutter neben der Betreuung auch den Barunterhalt aufbringen müsse, weil sie Inhaberin einer Firma sei. Ihr Einkommen daraus sei auf monatlich mindestens 6.000,-- netto zu schätzen, weil sie zusammen mit Ihrem Lebenspartner allein 4 Pkws unterhalte. Die Mutter bestritt dies, äußerte sich aber weiter nicht zu ihrem Einkommen.
Damit konnte sie sich beim OLG Hamm nicht durchsetzen. Das OLG führt aus, die Tochter (vertreten durch die Mutter) könne sich nicht darauf berufen, dass der Vater die Voraussetzungen für eine Heranziehung ihrer Mutter (und gesetzlichen Vertreterin) zum Barunterhalt nicht dargelegt habe, weil sie selbst ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Der Vater könne auf der Grundlage der Beistands- und Rücksichtspflichten gemäß § 1618 a BGB verlangen, dass die Tochter selbst durch ihre Mutter deren Einkommensverhältnisse unter Vorlage entsprechender Unterlagen konkret vortrage. Solange das nicht geschehe, genüge die schlüssige Behauptung, dass erheblich bessere Einkommensverhältnisse auf Seiten der Mutter deren Beteiligung am Barunterhalt rechtfertigten.
Müsse sich die Mutter der Klägerin wegen Ihrer mehrfach höheren Einkünfte an de ren Barunterhalt beteiligen, seien für dessen Berechnung die für den Unterhalt voll jähriger Kinder maßgeblichen Grundsätze heranzuziehen. Der aus der höchsten Einkommensgruppe zu entnehmende Bedarf sei dann von beiden Eltern entsprechend dem Verhältnis ihrer für den Unterhalt einzusetzenden Einkünfte anteilig aufzubringen, was dazu führe, dass der Anteil des Beklagten auf rund 2 % des Bedarfs sinke. Da der Tochter Gelegenheit gegeben werden musste, noch ergänzend zu dem Einkommen ihrer Mutter vorzutragen wurde der Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück verwiesen.
Urteilsvolltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...60127.html
Der Grundsatz
Im Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, daß bei Getrenntleben der Eltern der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Er ziehung des Kindes (also nicht durch einen Geldbetrag) leistet und alleine der andere Elternteil den Unterhalt durch Geldleistungen (so genannter Barunterhalt) erbringt.
Die Ausnahme
Wie so oft, gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme: Immer dann, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils dasjenige des barunterhaltspflichtigen Elternteils erheblich (mindestens um das doppelte) übersteigt, kann auch der betreuende Elternteil zu Geldleistungen verpflichtet sein.
Das OLG Hamm (Beschluß vom 11.08.2006 - 11 WF 374/05) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die bei ihrer Mutter lebende minderjährige Tochter machte Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater geltend. Dieser war wieder verheiratet und hatte aus dieser Ehe eine weitere Tochter. Sein Verdienst lag bei rund € 1.300,00. Damit konnte er nur einen geringen Teil des eigentlich geschuldeten Unterhalts zahlen. Die durch die Mutter vertretene Tochter verlangte höheren Unterhalt. Der Vater machte geltend, nicht leistungsfähig zu sein und wies weiter darauf hin, daß auch die Mutter neben der Betreuung auch den Barunterhalt aufbringen müsse, weil sie Inhaberin einer Firma sei. Ihr Einkommen daraus sei auf monatlich mindestens 6.000,-- netto zu schätzen, weil sie zusammen mit Ihrem Lebenspartner allein 4 Pkws unterhalte. Die Mutter bestritt dies, äußerte sich aber weiter nicht zu ihrem Einkommen.
Damit konnte sie sich beim OLG Hamm nicht durchsetzen. Das OLG führt aus, die Tochter (vertreten durch die Mutter) könne sich nicht darauf berufen, dass der Vater die Voraussetzungen für eine Heranziehung ihrer Mutter (und gesetzlichen Vertreterin) zum Barunterhalt nicht dargelegt habe, weil sie selbst ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Der Vater könne auf der Grundlage der Beistands- und Rücksichtspflichten gemäß § 1618 a BGB verlangen, dass die Tochter selbst durch ihre Mutter deren Einkommensverhältnisse unter Vorlage entsprechender Unterlagen konkret vortrage. Solange das nicht geschehe, genüge die schlüssige Behauptung, dass erheblich bessere Einkommensverhältnisse auf Seiten der Mutter deren Beteiligung am Barunterhalt rechtfertigten.
Müsse sich die Mutter der Klägerin wegen Ihrer mehrfach höheren Einkünfte an de ren Barunterhalt beteiligen, seien für dessen Berechnung die für den Unterhalt voll jähriger Kinder maßgeblichen Grundsätze heranzuziehen. Der aus der höchsten Einkommensgruppe zu entnehmende Bedarf sei dann von beiden Eltern entsprechend dem Verhältnis ihrer für den Unterhalt einzusetzenden Einkünfte anteilig aufzubringen, was dazu führe, dass der Anteil des Beklagten auf rund 2 % des Bedarfs sinke. Da der Tochter Gelegenheit gegeben werden musste, noch ergänzend zu dem Einkommen ihrer Mutter vorzutragen wurde der Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück verwiesen.
Urteilsvolltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...60127.html