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Hallo Gemeinde,
vor dem "unparteiischen", "objektiven" Familiengericht BESTEHT ja ANWALTSZWANG! Bedeutet das im Umkehrschluss das Anträge die während der mündlichen Verhandlung gestellt werden, auch nur vom Anwalt kommen kann ?
Wenn der Richter zig mal an die Rechtsanwälte wendet und fragt OB Sie bei Ihren Anträgen bleiben wollen...es auch so bleibt?...
Lg
A.
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Nur der Anwalt kann Anträge stellen, zurückziehen oder abändern.
Ausnahmen sind in § 114 Abs. 4 FamFG geregelt.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-08-2020, 10:15 von Zahlesel_RUS.)
ANWALTSZWANG nur für Scheidung und Unterhaltsabänderung
wenn der Anwalt dein Antrag zurückziehen will und du nicht, dann sein Mandant beenden und fertig
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(11-08-2020, 10:14)Zahlesel_RUS schrieb: ANWALTSZWANG nur für Scheidung und Unterhaltsabänderung
Das ist nicht ganz richtig. Bei mir besteht ein Titel. Dieser wurde mit Anwälten vor dem FamG geschlossen. Mit diesem Titel wurde falsch bei mir gepfändet. Die Vollstreckungsabwehrklage konnte ich auch nur mit Anwaltszwang betreiben.
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(13-08-2020, 12:01)fragender schrieb: Das ist nicht ganz richtig. Bei mir besteht ein Titel. Dieser wurde mit Anwälten vor dem FamG geschlossen. Mit diesem Titel wurde falsch bei mir gepfändet. Die Vollstreckungsabwehrklage konnte ich auch nur mit Anwaltszwang betreiben.
Das ist die grosse Frage...genau so ein ähnliches Problem hatte ich auch.
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Anwaltszwang, wenn
a) wegen des Streitwerts das Landgericht zuständig wird (> 5.000 EUR).
b) die Vollstreckung eine Folgesache aus einem Familenrechtsverfahren ist. Der §114 FamfG gilt entsprechend, Ausnahmen also
wie gehabt dort zu finden.
OLG Bamberg, Beschluss v. 22.02.2017 – 2 WF 18/17
Zitat:Damit bleibt festzuhalten, dass in Vollstreckungsverfahren in Familienstreitsachen gem. §§ 120 FamFG, 888 ZPO Anwaltszwang besteht, so dass die sofortige Beschwerde gem. §§ 120 FamFG, 793, 567 ff. ZPO nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, wenn keine anderweitige Befreiung vom Anwaltszwang gem. § 114 FamFG eingreift, was vorliegend für den Antragsgegner nicht der Fall ist
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14-08-2020, 00:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-08-2020, 00:54 von Zahlesel_RUS.)
ich habe einen Antrag wegen Titelherausgabe gegen JC gestellt im Februar, im April Antwort geht nicht ohne Anwalt.
Dann versucht "Verfahren der einstweiligen Anordnung" daraus zu machen um ohne Anwalt durchzukommen.
Und diese Woche wieder ein NEIN bekommen SCHWEINE
Geärgert habe ich die Richterin schon, wenn ich Bock habe, dann gibt es eine Beschwerde mit dem Fragezeichen:
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
https://dejure.org/gesetze/FamFG/114.html
gibt es eine Richtlinie, was unter "einstweiligen Anordnung" zu verstehen sein soll?
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Bei dem Jobcenter ist das Sozialgericht oder das Verwaltungsgericht zuständig.
Im Anordnungsverfahren soll vorläufig, bis zur Klärung der Hauptsache, über einen Antrag entschieden werden.Umgangssprachlich wird es auch Eilverfahren genannt.
Ich glaube kaum, dass diese Verfahrensart für die Herausgabe eines Titels zulässig ist. Hier geht es nicht um Leben und Tod. Ich denke du müsstest eher so etwas wie eine Feststellungsklage erheben, ob der Titel herauszugeben ist.
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14-08-2020, 08:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-08-2020, 08:20 von Zahlesel_RUS.)
es geht immer noch um Leben und Tod, da der Strafrichter mich wegen Nichterfüllung der Bewährungsauflage in den Knast stecken will. Ich warte bis zum letzen Tag der Stellungsnahmefrist (2 Wochen), vielleicht ergibt sich etwas in der Zeit in dem Bewährungsverfahren.
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Sowohl vor dem Sozialgericht (SGG §86B Abs. 1) als auch vor dem Verwaltungsgericht (§ 123 VwGO) kannst du ein Anordnungsverfahren betreiben. In beiden Fällen brauchst du im ersten Instanzzug keinen Rechtsanwalt. Für das Anordnungsverfahren brauchst du einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch.
Der Grund wäre z. B. die drohende Haft.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm Nachteile drohen, die ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen.
Der Anordungsanspruch wäre die Vornahme der Handlung der Behörde zur Herausgabe des Titels
Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht.
Du mußt den Anordnungsgrund und den Anspruch glaubhaft machen (belegen). Kannst du eines oder beides davon nicht überzeugend darlegen, wird das Gericht den Antrag ablehnen. Du mußt begründen, daß du diesen Herausgabeanspruch des Titels hast und auch den Grund für die Eilbedürftigkeit (Strafverfahren).
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Danke für sehr ausführliche Antwort.
Titelherausgabe war nur ein Test, ob das klappt und zwar ohne Anwalt.
Sonst habe ich schon beim Sozialgericht wegen Falschberechnungen und JC Schlafmodus geklagt, Kennzeichen ER.
Seit dem April habe ich keine Antwort. Gut, dann kann ich so Jc zum Leben erwecken.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-08-2020, 10:42 von Arminius.)
(14-08-2020, 08:20)Zahlesel_RUS schrieb: es geht immer noch um Leben und Tod, da der Strafrichter mich wegen Nichterfüllung der Bewährungsauflage in den Knast stecken will.
Du bist ja nun rechtskräftig Verurteilt wurden. In meinen Augen mit einer viel zu heftigen Auflage. Kann man überhaupt was an der Auflage ändern ? Eigentlich müsste doch ein Wiederaufnahmeverfahren stattfinden. Mir ist nicht bekannt das man im Nachhinein das Urteil ändern kann ?
Nachtrag: Geht anscheinend doch § 56e StGB[font=Arial, sans-serif] [/font]
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