09-05-2014, 10:54
Auf 22 Seiten erklärt der BGH, wie es zu einer Entlastung des
Unterhaltspflichtigen bei einer erweiterten Umgangsausübung kommen könnte.
Zum Beispiel, dann wenn der umgangsberechtigte Elternteil den Unterhaltsbedarf des Kindes während der Umgangszeiten anders deckt als in Geld.
Dem hier beteiligten Vater nützt das allerdings wenig, denn
bei allem Wohlwollen stellen die Richter dennoch fest:
und
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Unterhaltspflichtigen bei einer erweiterten Umgangsausübung kommen könnte.
Zum Beispiel, dann wenn der umgangsberechtigte Elternteil den Unterhaltsbedarf des Kindes während der Umgangszeiten anders deckt als in Geld.
Dem hier beteiligten Vater nützt das allerdings wenig, denn
bei allem Wohlwollen stellen die Richter dennoch fest:
Zitat:Insbesondere die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern bleiben bei einem im üblichen Rahmen
aus- geübten Umgangsrecht unterhaltsrechtlich in der Regel schon deshalb unbeachtlich, weil es typischerweise angemessen und ausreichend ist, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechen...
und
Zitat:...Auch die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Fahrtkosten hat von Ausnahmefällen abgesehen
im Rahmen eines üblichen Umgangs grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil zu tragen.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater