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BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts
#1
Auf 22 Seiten erklärt der BGH, wie es zu einer Entlastung des
Unterhaltspflichtigen bei einer erweiterten Umgangsausübung kommen könnte.

Zum Beispiel, dann wenn der umgangsberechtigte Elternteil den Unterhaltsbedarf des Kindes während der Umgangszeiten anders deckt als in Geld.

Dem hier beteiligten Vater nützt das allerdings wenig, denn
bei allem Wohlwollen stellen die Richter dennoch fest:

Zitat:Insbesondere die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern bleiben bei einem im üblichen Rahmen
aus- geübten Umgangsrecht unterhaltsrechtlich in der Regel schon deshalb unbeachtlich, weil es typischerweise angemessen und ausreichend ist, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechen...

und

Zitat:...Auch die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Fahrtkosten hat von Ausnahmefällen abgesehen
im Rahmen eines üblichen Umgangs grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil zu tragen.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#2
(09-05-2014, 10:54)Sixteen Tons schrieb: Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Hat sich also nix geändert. Da können FAZ, TAZ und BLÖD noch weiter im Schmuddel rumreiben. Dem dummen deutschen Michel sei gegönnt, sich weiter auf den Exportschlager "deutsches Familienrecht" auszuruhen. Angry
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#3
Zitat:Der Antragsgegner sei zwar im Ver- gleich zu anderen umgangsberechtigten Vätern überproportional dazu bereit, die Antragstellerin zu sich zu nehmen und zu versorgen.

Also das ist ein Schlag in die väterliche Minimalumgangsfresse. Dabei waren die Leitsätze eigentlich ganz freundlich.
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#4
Schade, aber letztlich nichts Neues!

Aber was will der BGH schon machen, maßgebend ist der gesetzliche Ordnungsrahmen und der wird von den politischen Schlurchis und Femis vorgegeben.

Bis sich da signifikant etwas ändert, vergehen da noch 10 Jahre.

Wir werden da im Grossen nicht wirklich etwas ausrichten. Wir müssen jeder für sich - und die andern Betroffenen unterstützend - unsere eigenen Wege finden.

Unsere Aufgabe besteht darin, unseren Söhnen ( und deren Freunden ) zu vermitteln, dass der eigene Fortpflanzungstrieb ein potentiell die eigene Existenz vernichtendes Anreizsystem ist, das bewusst ausgeschaltet gehört.

Men going their own Way gestalten die Zukunft ... wir leider kaum noch!
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#5
Im Gesetz steht nichts davon, dass der Umgangselternteil die Umgangskosten alleine zu tragen hätte.
Das hat sich der BGH ganz alleine ausgedacht.
Ohne jede Rechtsgrundlage.
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#6
Die vom BGH schmecken mir langsam! Das ist ein Fall für die BlackList
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
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#7
Immer dieselben Gemeinplätze nutzen niemand was (die kennen wir alle wirklich längst sehr gut), zudem ist dieses Unterforum für die Besprechung der Urteile da. Dazu muss man sie freilich erst einmal lesen.

Zunächst einmal ist die Betreuung im verhandelten Fall ziemlich weit von einem Wechselmodell entfernt, vier von 14 Nächten verbringt das Kind bei der Mutter neben anderen deutlichen Ungleichgewichten. Ein Grossteil des Begründungstexts geht auf die Vertretungsbefugnis der Mutter ein, die der Vater angezweifelt hat. Indirekt ergibt sich daraus, dass bei einem echten Wechselmodell durchaus kein Elternteil Vertreter des Kindes sein kann.

Das Gericht stellt auf die Asymmetrie der Betreuungszeiten ab, dafür ist der BGH bekannt und hat dies noch deutlich extremer in früheren Urteilen bereits getan. Den wirklich üblen Schlag gegen einen normalen Übergang vom Wechsel- ins Residenzmodell hat der BGH bereits hier geführt: http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=35

Solange Geld da ist, zahlt der Umgangsberechtigte immer alles, da ist auch kein Wohlwollen: "Die Erweiterung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus führt jedenfalls bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen noch zu keiner grundlegend anderen Beurteilung. Denn die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungs- und Fahrtkosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm - wie hier - auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt" Verpflegung, Wasser, Energie seien "entschädigungslos von dem besuchten Elternteil zu tragen".

Da ist weder Wohlwollen noch von theoretischer Entlastung des Umgangsberechtigten die Rede, der BGH bestätigt nur seine eigene Rechtsprechung, etwas Neues findet sich nicht.

Möglich ist diese Rechtsprechung, weil es hier um zwei gut verdienende Eltern ging, Vater Polizist mit bereinigten 2375 EUR Nettoeinkommen, Mutter Lehrerin, die dürfte ähnlich oder höher liegen. Der Normalfall ist das nicht mehr. Der letzte Familiengerichtstag hat auch darauf bereits reagiert und schlägt ganz andere Richtungen ein, bezieht beide Eltern stärker ein. Der BGH mit den Unterzeichnenden "Altlasten" Dose, Weber-Monecke, Günter, Botur, Guhling hängt wie üblich extrem hinterher.
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