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Neue Unterhaltsleitlinien 2018
#1
Einige OLGs haben neue Unterhaltsleitlinien herausgegeben. Hier die vom OLG Köln: http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterh...1-2018.pdf

Ein paar der Änderungen:

Punkt 12.3, das Wechselmodell. Da wird jetzt zur Berechnung des Unterhalts auf BGH, Beschluss vom 11.01.2017 Az. XII ZB 565/15 verwiesen und ergänzt: "Der Unterhaltsbedarf umfasst auch die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt ist als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen."

Offenbar ist das Wechselmodell auch in der Unterhaltsrechtssprechung angekommen. Die Stossrichtung ist ganz klar: Unterhalts- und Streitmaximierung um jeden Preis auch hier. Damit auch was zusammenkommt, haben die Richter einen Wechselmodell-Mehrbedarf erfunden. Das finde ich äusserst spassig, denn so gut wie alle im Wechselmodell hervorkrambare Mehrbedarfstatbestände finden ebenso im Residenzmodell statt und zwar beim weniger betreuenden Elternteil. Der muss das Kind bringen und holen, der braucht auch einen Platz für das Kind in der Wohnung und so weiter. Mehrbedarf dafür: Null. Denn es geht ja nun gar nicht, ein Mehrbedarf würde zu einer -keuch- Barunterhaltsreduzierung bzw. Zahlungen des betreuenden Elternteils führen. Ganz anders beim Wechselmodell, da führt das dazu, doch noch ein paar Taler an irgendwelchen Ausgeichen herauszuschinden.

Also komplizierte "Ausgleiche" und Berechnungen, Annahmen und angenommene Wirkungen, hin und her, möglichst unter viel Honorareinsatz der Juristen.

Punkt 12.4, Zusatzbedarf. Das betrifft Mehrbedarf und Sonderbedarf. Da steht jetzt: "Sonstiger Betreuungsbedarf ist nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn er über den Umfang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausgeht und eine besondere Förderung des Kindes in staatlichen Kindergärten, Kindertagesstätten oder Horten oder in vergleichbaren privaten Einrichtungen betrifft. Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte hingegen allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, so stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17, FF 2018, 26)."

Dieser Punkt konkretisiert den Wahnsinn, den ganz allein der BGH verschuldet hat, als er von heute auf morgen sämliche Betreuungskosten zum Mehrbedarf erklärte (was vorher nach eigener Rechtssprechung nicht der Fall war) und damit den Unterhalt in vielen Fällen massiv erhöhte.

Nachdem der BGH dieses Fass aufgemacht hatte, wurde wie üblich mit den Jahren das Limit immer weiter nach verschoben, immer mehr Tatbestände für Mehrbedarf, immer mehr Unterhalt, so wurde es auch im obengenannten Fall versucht, der zum Beschluss XII ZB 55/17 führte. Dort ging darum, dass die Mutter auch noch eine Tagesmutter zur Abholung der Kinder von der Schule, Zubereitung der Speisen,  Hausaufgabenbetreuung, "leichte Hausarbeiten" bezahlt haben wollte.
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