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Hallo
und zwar meine Frage ist,
ich bin getrennt von meiner Freundin haben zusammen ein Kind zusammen habe auch das gemeinsame Sorgerecht und das Kind ist alle 2 wochen am wochende bei mir, da ich auf der suche bin nach einer Wohnung bin wollte ich mal fragen ob das Jugendamt ein Zimmer für mein Kind bezahlt.
Wäre schön wenn ich eine Antwort kriegen würde.
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Nein, das tut niemand. Das ist dein Privatproblem.
Bestenfalls gibt die Arge ein paar Piaster dazu, wenn du hartnäckig genug fragst.
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ok hätte ja sein können. also muss ich mit meiner Tochter in einem Zimmer schlafen, das wäre ja eingefundenes Fressen für meine Ex.
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Hallo sven229,
Deine Frage deutet auf ein erhebliches Informationsbedürfnis Deinerseits hin.
Du solltest Dir zügig Basiswissen erarbeiten, brauchst Unterstützung.
Hast Du schon die Trennungsfaq erarbeitet?
Gib mal 'n paar Grunddaten zu Deiner Situation an.
Wie lange mit der Kindesmutter zusammengelebt, Konflikte, Jugendamt, Alter des Kindes, Unterhalt, Job, Finanzen usw.
Wie ist nach der Trennung Deine gesundheitliche Verfassung?
Viele Grüße
Hallo Sven,
wenn du Alg 2 beziehst, kannst du mehr Wohnraum und auch anteiliges Sozialgeld geltend machen. Stichwort temporäre Bedarfsgemeinschaft.
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09-11-2011, 12:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-11-2011, 12:37 von Skipper.)
Diese Ansprüche werden keineswegs erst mit Langzeitarbeitslosigkeit ausgelöst.
Entscheidend ist vielmehr die Bedürftigkeit, die bereits schon dann eintritt, wenn das nach SGB II bereinigte Einkommen nicht den sozialrechtlichen Bedarf deckt. Titulierter Kindesunterhalt wird als nicht-bereite Mittel ebenfalls berücksichtigt.
Zu den Umgangskosten gehören das anteilige Sozialgeld, die Fahrtkosten als Sonderbedarf und die anteilige Beteiligung an den Wohnkosten.
Inwieweit der Wohnraum nach Größe und Miethöhe angemessen ist, das bestimmt sich aus dem örtlichen Mietspiegel und inwieweit das Kind als vollwertiges Mtglied des Haushaltes anerkannt wird, was wiederum von Art und Umfang des Umgangs abhängt.
Ich würde aber damit rechnen, dass sich das Amt erstmall dumm stellt. So heute bei mir geschehen.
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09-11-2011, 13:31
(09-11-2011, 12:41)iglu schrieb: Ich würde aber damit rechnen, dass sich das Amt erstmall dumm stellt. So heute bei mir geschehen. Da hilft nur Hartnäckigkeit.
Die Ämter lehnen offenbar zunächst grundsätzlich solche Ansprüche ab.
Ich habe 3 Jahre inkl. Klage beim Sozialgericht gebraucht, selbst mit positivem Urteil wurde noch 1 Jahr verweigert ... nun (nach erneuter Klageandrohung) kam endlich eine Nachzahlung für die Umgangskosten ...
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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09-11-2011, 13:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-11-2011, 14:02 von Skipper.)
Vor allem kann ein guter Anwalt helfen, der genaue Kenntnisse über die Praxis der örtlichen Ämter und Gerichte hat.
Kluges Vorgehen ist wichtig, um Ansprüche auf einstweiligen Rechtsschutz und Anordnungsgründe nicht zu verlieren.
Wenn man da nicht achtgibt, dann rennt man seinem Geld uU jahrelang hinterher.
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09-11-2011, 15:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-11-2011, 15:35 von pudding.)
Code: Beide Kinder sind an 2 Tagen pro Woche bei mir; die von der Mutter unterschriebene Bestätigung liegt meinem Antrag bei.
Ich bitte um Anerkennung der Kosten für die Aufenthaltsdauer der Kinder in Höhe von € 68,- und € 58,- für das ältere und für das jüngere Kind,
ausgehend von der Höhe des monatlichen Regelsatzes für Kinder von 251,- bzw. 215,- .
sehen sie hierzu auch:
BVerfG, 09.2.2010 -1 BvL 1,3,4/09
BSG, 02.7.2009-B14 AS75/08 R
SG Leipzig S 21SO 37/07 ER
Geschäftsanweisung 17.2.2010
Geschäftszeichen SPII–II-1303/7000/5215
hat bei mir so keine 2 Wo gedauert...
Allerdings bin ich mir nicht sicher ob die anteilige Beteiligung an den Wohnkosten auch so glatt laufen würde; immerhin sind es 3Zi/68qm...
gibts da irgendwelche Erfahrungswerte ?
Zu den Wohnkosten gibt es glaube ich noch keine Höchsrichterlichen Sprüche. Insofern gibt es noch keine Standards. Es gibt nur Einzelfallentscheidungen. Klar ist nur, dass es berücksichtigt werden muss.
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09-11-2011, 18:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-11-2011, 18:19 von Skipper.)
(09-11-2011, 18:08)iglu schrieb: Zu den Wohnkosten gibt es glaube ich noch keine Höchsrichterlichen Sprüche. Insofern gibt es noch keine Standards. Es gibt nur Einzelfallentscheidungen. Klar ist nur, dass es berücksichtigt werden muss. Die Auffassungen der Ämter reichen von 'die Kinder können während der wenigen Besuche auf der Couch im Wohnzimmer schlafen' bis hin 'die Kinder leben dort und haben Anspruch auf eigene Zimmer'...
Sehr von Ideologie bestimmt.
.
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11-11-2011, 03:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-11-2011, 03:10 von sorglos.)
(09-11-2011, 15:32)pudding schrieb: Code: Beide Kinder sind an 2 Tagen pro Woche bei mir; die von der Mutter unterschriebene Bestätigung liegt meinem Antrag bei.
Ich bitte um Anerkennung der Kosten für die Aufenthaltsdauer der Kinder in Höhe von € 68,- und € 58,- für das ältere und für das jüngere Kind,
ausgehend von der Höhe des monatlichen Regelsatzes für Kinder von 251,- bzw. 215,- .
sehen sie hierzu auch:
BVerfG, 09.2.2010 -1 BvL 1,3,4/09
BSG, 02.7.2009-B14 AS75/08 R
SG Leipzig S 21SO 37/07 ER
Geschäftsanweisung 17.2.2010
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hat bei mir so keine 2 Wo gedauert...
Allerdings bin ich mir nicht sicher ob die anteilige Beteiligung an den Wohnkosten auch so glatt laufen würde; immerhin sind es 3Zi/68qm...
gibts da irgendwelche Erfahrungswerte ? Eigentlich spricht nichts dagegen: 3 Personen im Haushalt = 3 Zimmer. Aber die beiden Eckwerte der "angemessenen Wohnung" sind a) Größe und b) Bruttowarmiete. Diese Eckwerte kann jede Kommune/Landkreis eigenständig festlegen. Da mußt du dich einfach bei dir erkundigen. In Berlin ist derzeit nur die Miete relevant (und wird wohl absehbar erhöht werden müssen):
http://www.berlin.de/jobcenter/treptow-k...d-heizung/
Ergänzend kann man immer auch noch zusätzliche Gründe angeben, z. B. großer Altersunterschied, Schulkind muss ungestört Hausaufgaben machen können, Geschlechtsunterschied, etc.
Bei Wohnungsuche nach Trennung, immer auch kindgerechte Erstaustattung beantragen! Mit konkreter Liste, Beleg, dass Hausratsteilung erfolglos war, bzw. Doppelanschaffungen nötig.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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die 6 Mon Übergangszeit, die das JobCenter die volle Miete meiner bisherigen nach der Trennung verbliebenen 3 Zi 70qm Wohnung übernommen hat sind nun um.
Offensichtlich aufgrund der Tatsache, daß mir anteilige Regelsätze für meine beiden Kinder während der 2 Umgangstage pro Woche zustehen, impliziert das wohl folgerichtig auch die Übernahme der erhöhten Wohnkosten im Sinne der höheren Miete für meine Wohnung. Habe neulich den neuen Bescheid bekommen und was soll ich sagen... ich bin baff... habe mir das Jobcenter zickiger vorgestellt
vielleicht hat sich auch mein Flirt in Verbindung mit einer freundlichen Opferhaltung des verlassenen Papileins ausgezahlt... ?
die Sachbearbeiterin war ziemlich hübsch und lächelte damals so ermunternd... ich glaub ich muss da wieder hin... ich hoffe, sie war es die vergessen hat die Freistellungsbescheinigung für die GEZ Gebühren dem Bescheid beizufügen...
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