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OLG Oldenburg,14 UF 49/11: Dieses Kind muss mit 3 Jahren weg von Mutter
#1
Das OLG Oldenburg machte einer sog. Alleinerziehenden richtig Dampf unterm Hintern und folgt dem BGH, mehr als erwartet.

Zitat:Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB aus Billigkeitsgründen kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil am Wohnort der Mutter keine Ganztagsbetreuung in einer Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn in geringer Entfernung günstigere Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Das 2007 nichtehelich geborene Kind wurde von der Mutter nach der Geburt an den Wohnort der Großeltern mütterlicherseits verschleppt.
Als das Kind drei Jahre alt wird kommt es in den Kiga, aber nicht ganztägig.
Mehr gibt´s dort nicht sagt Muddi.
Das AG war schon recht unsanft zur Aufstockerin und rechnete ihr ein fiktives Einkommen von 425€ an, wg. ungelernt und halbschichtig.
Er sollte, mit seinen 1800€ und abzüglich Kindesunterhalt, "an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 345 € ab dem 01. Juni 2010 und in Höhe von 160 € ab dem 01. Juni 2011 zu zahlen".

Vaddi war´s dennoch zu viel, zog vor´s OLG und kam durch!

Die sehr wortschwangere Urteilsbegründung ist lustig zu lesen, wenn man denn juristischen Texten überhaupt etwas abgewinnen kann, aber eine kleine Leseprobe soll zum schmökern animieren.
Zitat:In dem Bericht ist ausgeführt, das bereits dreijährige Kind sei noch bis vor wenigen Monaten mit der Flasche ernährt und mit dem Kinderwagen gefahren worden. Das von der Antragstellerin gesteuerte Ernährungsfehlverhalten und die fehlende Bewegung hätten zu einem erheblichen Übergewicht geführt, so dass der erreichte Entwicklungsstand insgesamt noch nicht seinem Lebensalter entspreche.
...
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umzug nach N… dem Kind geschadet hätte, zumal dieser einen intensiveren Kontakt zu dem dort lebenden Antragsgegner ermöglicht hätte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf diese Weise durch den Antragsgegner eine größere Entlastung als derzeit während der Umgangswochenenden hätte erfahren können (vgl. hierzu BGH Urteil vom 01.Juni 2011 – XII ZR 45/09 – juris).

Der Beschluss gibt noch weit mehr her, auch was Muddi´s steile Karriere betrifft.

Das OLG hat der Vorinstanz und zumindest dieser Muddi kräftig auf die Beine geholfen.
Es bleibt zu hoffen, dass sich reichlich Nachahmer finden und sich das OLG Oldenburg diesbezüglich treu bleibt.
Volltext
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#2
Von Oldenburg hört man selten aber dafür oft gutes.
Ein Hoch auf das, am wenigsten schlechte OLG!
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#3
(23-11-2011, 22:23)Bluter schrieb:
Zitat:Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umzug nach N… dem Kind geschadet hätte, zumal dieser einen intensiveren Kontakt zu dem dort lebenden Antragsgegner ermöglicht hätte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf diese Weise durch den Antragsgegner eine größere Entlastung als derzeit während der Umgangswochenenden hätte erfahren können (vgl. hierzu BGH Urteil vom 01.Juni 2011 – XII ZR 45/09 – juris).

Dass der Vater auch betreuen will und kann wird also immer mehr in Erwägung gezogen. Dodgy

Bzgl. XII ZR 45/09:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4641
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#4
blue,

ich weiß, dass dies nur ein schwacher Trost für einen Betroffenen ist, aber ich bin mir sicher:
Auch deinem Engagement sind derartige Veränderungen zu verdanken.
Dass Väter betreuen wollen haben sie oft genug erklärt und nun sollten sie auch dürfen, um zu beweisen, dass sie es können, damit sie es eines Tages auch sollen.

Das Gleiche gilt für die Muddis, in Bezug auf Arbeit.

Und ich habe mir immer geschworen, dass ich mich für kommende Generationen einsetzen werde, auch wenn ich selbst weitgehend abserviert wurde.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#5
(23-11-2011, 23:35)Bluter schrieb: ich weiß, dass dies nur ein schwacher Trost für einen Betroffenen ist, ...
Im Gegenteil! Mein Verweis auf den Beitrag von p hier in der tfaq sollte als Motivation angesehen werden.
Silvester dieses Jahr werde ich u.a. mit einem Kind feiern, welchem ich nicht unerheblich helfen konnte. ;-)

Wenn ich sehen kann, dass meine Hilfe "Früchte" trägt, freut mich das genauso wie Dich.

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#6
mein Kind wusste mit 3 Jahren auch noch nicht, was Salat ist (es nannte es "Blätter") - die "liebende" Mutter fütterte es mit Gläschen..
an der Essstörung war natürlich ich schuld, weil ich es beim 14-taegigen Umgang so verstörte..

Ein Grund mit, weshalb ich aufgegeben habe: man kann als Vater in den 2 Tagen Umgang nichts gegen das die letzten 12 Tage eingeträufelte Gift machen.. Ich denke sogar, dass das dem Kind eher noch mehr schadet, da es dauernd hin und her gebogen wird.

Also, dann ein Hoch auf alle Allein(v)erziehenden..
Wer A sagt und den Vater ausschliesst, muss auch B sagen = keine Kohle mehr, ausser den Mindestunderhalt (KU)
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#7
...in naher Umgebung

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efund...p4?id=5736

Ab der Vollendung des dritten Lebensjahres hat die Kindesmutter die volle Beweislast für ihr Unterhaltsbegehren.

Kann sie nicht beweisen, dass das Kind auf Betreuung durch die Mutter angewiesen ist, oder dass die Mutter aus Gründen der Billigkeit nicht arbeiten kann, wird der Betreuungsunterhalt versagt.

Es tut sich was in unserem Staat

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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