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(17-11-2011, 20:40)Zahlknecht schrieb: Notwendiger SB nach HLL
Der SB des Pflichtigen beträgt im falle des §1603 Abs.2 BGB gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen § 1603 Abs.2 S.2 BGB Kinder bei Erwerbstätigkeiten des Pflichtigen mindestens 950 € bei Erwerbstätigkeiten können die Beträge modifiziert werden.Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung Warmmiete in Höhe von 360,-€
Veränderung eigenständige Einkünfte des Antragsgegners sind nicht dargetan. [/b]
Interessant wie Richter die HLL lesen dort steht nicht wie oben beschrieben bei Erwerbstätigkeiten können die Beträge modifiziert werden.Sonder dort steht Bei teilweiser Erwerbstätigkeit können die Beträge modifiziert werden.
Bei einer Arbeitsstunden anzahl von Monatlich 180-190 Std.Ist das doch Vollzeit.
Oder sieht das ein Richter doch anders
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Moin,
für Mitte Dezember hat sich ein GV bei mir Schriftlich angemeldet.
Zwecks aufgelaufener KU Vollstreckung durchzuführen.
Exchen hat leider dem eine falsche Adresse mitgeteilt und nicht die neue.
Ist es nicht üblich erst bei meinem Arbeitgeber den Lohn zu Pfänden??
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(24-11-2011, 20:23)Zahlknecht schrieb: Moin,
für Mitte Dezember hat sich ein GV bei mir Schriftlich angemeldet.
Zwecks aufgelaufener KU Vollstreckung durchzuführen.
Exchen hat leider dem eine falsche Adresse mitgeteilt und nicht die neue. Das wird dieses Jahr nichts mehr.
Habe gestern bei GV Angerufen und denen mitgeteilt das ich nicht mehr unter von ihnen benannte Adresse zu erreichen bin,und mich bitte an meiner neuen Adresse aufsuchen möge.Die Sekretärin teilte mir mit das dass nicht so einfach wäre,weil jetzt ein anderer GV für diesen Bezirk zuständig ist, und des weiteren bekäme die RAttin der Ex eine Mitteilung das die unter der von ihnen angegebener Adresse falsch ist.Ich sollte das schreiben vom GV erstmals als gegenstandslos ansehen.
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(01-12-2011, 21:09)Zahlknecht schrieb: Ich sollte das schreiben vom GV erstmals als gegenstandslos ansehen.
Oh das klingt doch entspannt. Dann lehn dich mal zurück und genieß die letzten Tage des Jahres. Die wollen ja was, die kommen schon :-)
grüße
Ruhe und Freiheit sind die größten Güter. (Ludwig van Beethoven)
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Zitat:Oh das klingt doch entspannt. Dann lehn dich mal zurück und genieß die letzten Tage des Jahres. Die wollen ja was, die kommen schon :-)
grüße
Oh ja tiefengrund Weihnachten kann kommen.Und Kraft für 2012 Sammeln
Was ich unbedingt brauche.
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Hi,
es ist schon bemerkenswert wie Justiziar agiert.Nachdem ich auf die Abänderung des KU beantragte beim AG bekam ich heute ein Beschluss das mein SB 950,-€ auf 808,-€ gesenkt wird,weil ich eine Miete von nur 233,-€ habe minus 12,50 Kabelfernsehen minus 2,50 Treppenhausputen macht 142,-€ noch zusätzlich Verteilermasse.Mein Monatlichen Stromabschlag von 30,-€ die nicht in der Miete enthalten ist soll ich von den SB 808,-€ bezahlen .
Des weiteren wird mir VKH gewährt die ich aber mit Monatlichen Ratenzahlung von 15,-€ bis 2015 Abzuzahlen habe.
Der Richter hat mich ganz dolle lieb
Bemerkungen erwünscht
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Beschwerde zum OLG!
Günstige Miete ist laut BGH kein Grund zur Kürzung des SB.
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(09-12-2011, 19:53)beppo schrieb: Beschwerde zum OLG!
Günstige Miete ist laut BGH kein Grund zur Kürzung des SB.
Hi beppo,
klar mache ich weiter habe mittlerweile ich schon Übung
Im übrigen werde ich den Richter wegen Befangenheit ablehnen.
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Hi,
habe mich mal Schlau gemacht wegen Wohnkosten im SB.
Also es kann der SB von 950,-€ gekürzt werden wenn der Mietanteil geringer ist als 360,-€
So macht das AG bei mir auch.
....Dieser Selbstbehalt sei allerdings wegen der darin enthaltenen und vom Beklagten nicht ausgeschöpften Wohnkosten zu kürzen. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen unterliege, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutze. Diese Rechtsprechung betreffe allerdings den Elternunterhalt und nicht den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen Kind
Im Klartext der SB ist eine Mogelpackung Willkommen in der BRD
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(20-12-2011, 21:04)Zahlknecht schrieb: Diese Rechtsprechung betreffe allerdings den Elternunterhalt und nicht den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen Kind
Schwachsinn. Das ist ein mit cut & paste kopierter Satz aus dem BGH Urteil XII ZR 182/06 vom 3.12.2008. Ich kenn den schon auswendig. Und zwar zitiert der BGH hier das OLG Naumburg, das die Vorinstanz war. Und korrigiert es sogleich gründlich in Rn 34. Noch einmal das schon mehrfach im Forum gebrachte Zitat aus dem Urteil hierzu:
"Zwar ist im Selbstbehalt ein jeweils konkret aufgeführter Anteil für Wohnkosten enthalten. Soweit das Oberlandesgericht den Selbstbehalt des Beklagten wegen der tatsächlich geringeren Wohnkosten herabgesetzt hat, widerspricht dies aber der Rechtsprechung des Senats. Danach ist dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt zu belassen, auch wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (Senatsurteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666). Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden."
Wenn ein Amtsrichter nur den ersten Satz des widerlegten Urteils bringt, so ist das bewusster, absichtlicher Rechtsbruch, Betrug, Lüge. Mit anderen Worten, genau das, was man von diesem verkommenen und ehrlosen Berufsstand zu erwarten hat. Aufgabe der Pflichtigen ist es, ebenso mit cut & paste den darunterstehenden Textblock entgegenzuhalten und ggf. in Revision zu gehen.
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Danke p
werde gleich Morgen meine RAttin dieses mitteilen.Verstehe nicht warum die so was nicht findet?
Sollte ihr mal diese Forum vorschlagen
Habe noch zeit bis Januar gegen den Beschluss zu Wiedersprechen
Gruß Zahlknecht
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(20-12-2011, 22:30)Zahlknecht schrieb: Verstehe nicht warum die so was nicht findet?
Weil ihre Zeit voll besetzt ist mit RVG-Gier. Erfolg oder Misserfolg eines Mandanten ist dafür irrelevant. Wenn ich schreibe, was ich darüber im Detail denke, müsste ich mich selber zensieren.
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Hi,
nachdem ich beim AG Abänderung des KU beantragt habe,wegen Trennung meiner Frau,
hat sich auch mal die Gegenseite gemeldet.Hier ein Auszuge aus dem Schreiben.
.....nunmehr eingetreten verringert Leistungsfähigkeit kann seine Leistungsverpflichtung nicht nachträglich beseitigen.Dieses würde neben der Tatsache,dass nach Ansicht der KM der KV sich wegen Unterhaltsentziehung strafbar gemacht hat,bedeuten,dass der beschluss des OLG absurdum.geführt würde
....die nunmehr vorgetragenen Behauptungen des Antragsgegners lassen den Verdacht entstehen,dass sich der KV im Hinblick auf dem Beschluss des OLG gesetzlich eingerichtet hat,um sich weiterhin seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen
....Dem KV scheint jedes Mittel recht zu sein für seine Kinder(meinen die Kinder die die Mutter mit Hass gegen mich Jahrelang füttert?) aus ersten Ehe keine Zahlung erbringen zu müssen.Keine Zahlung?????? Ich Zahle doch
....Diesseits wird nachhaltig bestritten,dass die Eheleute von Zahlknecht tatsächlich in Scheidungsabsicht getrennt haben.
....Hierzu wird noch vorgetragen
Na da bin ich mal gespannt.
Wie ist das wenn ich mein Sohn besuche bei meiner noch Ehefrau.Was darf ich und was sollte ich lassen.So wie die jetzt drauf sind wird EXchen alles dran setzen mir eine reinzuwürgen.
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29-12-2011, 18:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-12-2011, 18:52 von Zahlknecht.)
Moin,
nach langen suchen im Internet habe ich dieses gefunden.
Das mir der SB gekürzt werden kann wegen zu geringer Miete.
Laut OLG Hamm
Oder lese ich das ganze Falsch
Rdn 35
.....Wenn aufgrund geringen Einkommens nicht einmal der niedrigste Betrag nach der maßgebenden Unterhaltstabelle geleistet werden kann, ist das Existenzminimum der Kinder in höchstem Maße gefährdet. In dieser Lage ist der Unterhaltsschuldner zwar nicht verpflichtet, seinen Wohnbedarf unter den mit den Selbstbehaltssätzen erfassten Standard abzusenken. Ihm ist es aber zuzumuten, tatsächlich ersparte Wohnkosten für die Sicherung des Lebensunterhalts seiner minderjährigen und diesen gleichgestellten priviligierten volljährigen Kinder zur Verfügung stellen, sein Recht auf finanzielle Selbstbestimmung muss insoweit zurücktreten.
Nach zu lesen
http://openjur.de/u/117848.html
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Zwei Jahre später vom BGH widerlegt. Da haben sich auch die OLGs dran zu halten.
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29-12-2011, 19:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-12-2011, 20:26 von Zahlknecht.)
Danke p
@ p hast du ein Link für mich wo der BGH die Entscheidung des OLG widerlegt?
Wünsche euch alle ein guten Rutsch ins neue Jahr.
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Hi,
der GV möchte mich Besuchen um die Unterhalsrückstände zu Pfänden.
Und Ferner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Auf was sollte ich achten?
Da ich jetzt eine 28qm Zimmer habe glaube ich kaum das da noch was zu Pfänden ist.Naja wenn es hilft.
Nachdem ich 3 Tage auf Intensiv im Krankenhaus verbracht habe Verdacht auf Herzinfarkt stellte sich nachher heraus das es Psychisch bedingt ist.
Die Ärztin im Krankenhaus meinte wenn ich so weiter mache, werde ich bald gar kein KU mehr Zahlen können.Werde eine weile nicht mehr Arbeiten können
Mein Psych doc hat einen Antrag auf Reha gestellt.
Die Kuh die Milch gibt sollte man(n)(Frau) nicht Schlachte.
In diesen Sinne
Zahlknecht
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Hallo,
Nachdem ich Widerspruch eingelegt hatte wegen Verkürzung des SB (geringer Miete)und VKH Ratenzahlungsplan bis 2015.
Wird mir jetzt im Beschluss mitgeteilt,das VKH gewährt wird ohne Ratenzahlung.
Meine Rattin Verwies in dem Widerspruch auch u.a zum Urteil BGH:AZ: XII ZR 182/06.Nun kommt es zur Gerichtsverhandlung zwecks Abklärung und gütlichen Einigung.
Wie ist das mein Arbeitgeber hat vor Jahren eine Pensionskasse für mich eingerichtet und er Zahlt Monatlich ein.Muß ich de GV diese mitteilen bei der E.V?
Kann diese auch gepfändet werden?
Diese Geld wird erst ausgezahlt wenn ich in Rente bin.
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10-02-2012, 21:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-02-2012, 21:21 von sorglos.)
(10-02-2012, 20:33)Zahlknecht schrieb: Auf was sollte ich achten? Das ist ein weites Feld. Keinesfalls EV sofort abgeben, sondern extra Termin geben lassen. Sag ihm du mußt das vorbereiten, was ja stimmt, dann wird er dir den Termin/Vorladung auch zuschicken, ca 3 Wochen normal. Stöber mal im "forum-schuldnerberatung"
(10-02-2012, 20:33)Zahlknecht schrieb: Wie ist das mein Arbeitgeber hat vor Jahren eine Pensionskasse für mich eingerichtet und er Zahlt Monatlich ein.Muß ich de GV diese mitteilen bei der E.V? Ja. Ist ja dein (irgendwann realisierbarer) Anspruch gegen Dritte.
(10-02-2012, 20:33)Zahlknecht schrieb: Kann diese auch gepfändet werden? Diese Geld wird erst ausgezahlt wenn ich in Rente bin. Prinzipiell schon. Aber erst relevant wenn Zahlungen fließen und dann mal mit allem anderen Einkünften dein unpfändbares Existenzminimum überschritten wird und dann der Titel noch gilt...
Ey, ich wünsch dir ein langes Leben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Die Anwartschaften selbst können nicht gepfändet werden, erst wenn sie zuteilungsreif sind. Das ist aber sehr gut vorher planbar, eine Privatinsolvenz kann da zumindest einiges bereinigen.
Gratulation übrigens zur doch noch genehmigten Verfahrenskostenhilfe. Das ist so ähnlich wie bei ALG 2 - erst wird alles abgelehnt. Man muss sehr standhaft und ausdauernd sein, um das zu bekommen, was man zu bekommen hat.
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(10-02-2012, 21:18)sorglos schrieb: Ey, ich wünsch dir ein langes Leben. Oh danke sorglos
Wenn es so weiter geht nicht
Frage mich echt warum, erst ein Richter mich Verdonnert und nach einem Widerspruch mir Einlädt zu einer gütlichen Einigung( Kaffee+Kuchen) und Abklärung.ha ha ha Dafür nehme ich mir ein Tag Urlaub und Fahre 2,5Std.mir dem Zug hin und 2,5 Std. mit dem Zug zurück Kosten von ca.70€
Bin ich zu blöd für diese Welt
Danke für eure Antworten.
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Die gütliche Einigung ist nur ein Etikett. Es ist eine ganz normale Verhandlung. Man wird dich in einen Vergleich drängen und wenn es kontrovers wird, wird man dich überfahren wollen.
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(10-02-2012, 22:10)p schrieb: Die gütliche Einigung ist nur ein Etikett. Es ist eine ganz normale Verhandlung. Man wird dich in einen Vergleich drängen und wenn es kontrovers wird, wird man dich überfahren wollen.
Nö leider Spiele ich da nicht mit.Es wurde seit 3 Jahren Versucht mich ihn in irgendetwas zu drängen.In meinen Jungen Jahren habe ich Gelernt,das ich in einen Rechtsstaat Lebe alles geht geht nach Recht und Ordnung zu.
Leider habe ich festgestellt,das ich falsch gelernt habe.
Nun ist es an der Zeit, durch Hilfe mit anderen betroffenen im Forum an die Missstände heran gehen und Erfahrung Sammeln und weitergeben. Das sind die besten Anwälte.
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Moin.
mir wurde im Sep.11 Mietvorteil, Haushaltsersprniss u.s.w durch meiner damaligen Frau beim KU dazu gerechnet. Durch das es zwischen uns beiden der Psyische druck nicht mehr stand hielt zog ich im Nov.2011 aus dem Haus aus. Darauf Klagte ich auf mein SB von 950-€.Der Richter wie hier schon beschrieben, kürzte mein SB auf 808.-€ wegen geringer Miete.Daruf hin Klagte ich wieder und berufte mich auf BGH Urteil XII ZR 182/06 vom 3.12.2008.
Am 1 Juni 2012 teite ich dem Gericht mit, das ich nun seit mitte Mai geschieden bin.
Seit anderthalb Monate höre ich nichts mehr vom Gericht.
Wie lange dauert sowas zu entscheiden?
Oder haben die jetzt auch Sommerferien
Beim KU ging alles viieeellll schneller
Zahlknecht
Manchmal erscheint das Ende des Weges
als eine Sackgasse. Wenn man aber weitergeht,
merkt man das der Weg nur einen Knick
macht.
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Aufwärts immer, abwärts nimmer!
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