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BGH XII ZR 146/08: 13 Jahre Ehe, endloser Aufstockungsunterhalt
#1
Gelernte Gymnasiallehrerin (jetzt privat) stellte eine Karriere als Cheftexterin in der Werbebranche für Papis Karriere am EU-Beamtenstadl zurück; fortwährender ehebedingter Nachteil erkannt, Befristung nach BGB §1578b ausgeschlossen, nach nur 13 Ehejahren und 11 Jahren des ehelichen Zusammenlebens.

XII ZR 146/08
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#2
Zitat:Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. September 2009 eingegangenen Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling für Recht erkannt...

Die spanische Inquisition war zu Ihrer Zeit auch ein rechtlich anerkanntes Prozedere.
Allerdings vermag ich nicht befinden, welches für die Zivilisation schlimmere Auswirkungen hat.
Während weiland die Kirche Individuen wegen ihres Glaubens oder wegen Ihres Verhaltens ausmerzte, findet in Hahne's Spielgruppe die Euthanasie des kompletten männlichen Geschlechts statt.

Ich spare mir an dieser Stelle eine ausführliche Erörterung des Urteils, da es allein um die Unterhaltsspielart "Ausgleich ehelicher Nachteile" i.e. Aufstockungsunterhalt geht und Hahne & Co. weiter auf strenger Linie bleiben, getreu dem Motto "Einmal Chefarztgattin - immer Chefarztgattin" und "Als Frau muß man richtig Heiraten, dann kann frau ein Leben ohne Arbeit führen".

Wer Freude am kreativen Einsatz des Konjunktivs hat, dem sie diese Passage empfohlen:
Zitat:Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte.
oder hier:
Zitat:Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die Antragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stelle bekommen würde.
Eigentlich liest sich das gesamte Urteil so, und nicht nur diese Zitate.
Tenor: Wir basteln uns eine theoretische Vergangenheit und gießen die Zukunft in Beton, pardon: EURos.

Oder hier, zum Bereich unvollständiger Satzbau in höchstrichterlichen Urteilen:
Zitat:Zwar ist die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben.
Der Satz endet da - in Echt!

Natürlich muß §1578b (2) wieder für den zeitlichen unbegrenzten EURofluss herhalten. Pikant ist, daß das Kind schon 14 Jahre alt ist, eine Prognose bis zur Volljährigkeit eigentlich möglich scheint, zumal das Inquisitionsgericht 15 Jahre Ehe, Trennung und Beruf locker aufarbeitete und derzeitige Tätigkeiten und Gehälter für die Berechnung bis in alle Ewigkeit bzw. Wiederklage festzurrte.

Nichts neues also in dieser Front und ganz im Sinne des Gesetzes und genau im Widerspruch zur Volksmeinung, gebildet durch die gleichgeschaltete Presse.

Ehe heißt also nachwievor: Lebenslange Vollkasko für die Frau.
Der Mann darf sich über die Halbierung seiner Rente, sowie Unterhaltszahlungen an die Ex von EUR 1.545,70 zur Zeit und EUR 500,-bis an sein Lebensende erfreuen.
Zusätzlich zum KU von satten EUR 563,20 pro Monat.
Macht dann für die arme, halbtags arbeitende UHN zusammen netto pro Monat: EUR 3.863,20 (60% sponsored by entsorgtem Ex-Mann).

Mahlzeit!
Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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#3
na da bin ich froh nicht verheiratet gewesen zu sein - mal fix überschlagen sind das wenn er noch 15 Jahre zahlen müsste 90.000EUR netto ... aber es werden bei der aktuellen lebenserwartung von frauen in deutschland wohl mehr als 15 jahre sein ..

echt peinlich was sich der staat so rausnimmt ...

wer es übrigens ein bischen mundfreundlicher lesen möchte, der kann das hier tun:
http://www.123recht.net/article.asp?a=51...1&ccheck=1

Zitat:Das aktuelle Einkommen der Ehefrau beträgt EUR 3200 brutto, während der Ehemann rund EUR 5500 netto erzielt.

Zitat:Das Amtsgericht hatte der Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt von rund EUR 1500 (unbefristet) zugesprochen. Auf die Berufung des Ehemannes setzte das Oberlandesgericht den Unterhalt für Zeit ab 01.01.2012 auf EUR 500 herab. Dieser Unterhaltsbetrag aber wurde auf unbestimmte Zeit, also ohne Befristung, zugesprochen.

na da kann er sich ja glücklich schätzen, dass das Urteil vom AG nicht auf ihn zukam ...

Zitat:Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil bestätigt, also insbesondere auch die EUR 500 unbefristet zugelassen. Bis zum 31.12.2011 sind demnach die rund EUR 1500 aus dem Urteil des Amtsgerichts weiter zu zahlen, danach ist dann ab 01.01.2012 und unbefristet der Betrag von EUR 500 als Ehegattenunterhalt geschuldet.

aber wohl auch nur fast richtig ...

Zitat:Begründet wird dies damit, dass die Ehefrau als Texterin heute geschätzte EUR 4500 brutto in ihrem ehemaligen Arbeitsverhältnis erzielen könnte, wenn sie nicht wegen des ehebedingten Umzugs nach Brüssel diese Tätigkeit aufgegeben hätte. Stattdessen aber erzielt sie als Lehrerin heute nur EUR 3200 brutto, was eine Differenz von EUR 900 brutto oder umgerechnet rund EUR 500 netto ausmacht. Genau dies ist ihr ehebedingter Nachteil, der ihr unbefristet von Ihrem geschiedenen Ehemann auszugleichen ist.

heisst also - nicht jeder ist für seine entscheidungen haftbar zu machen in der ehe - sondern der mann trägt die doppelte bürde ...

da fällt einem echt nichts mehr ein
gruß
malko 
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#4
Wie drastisch sich eine abgebrochene, unterlassene, nicht fortgeführte "Karriere" innerhalb einer Ehe sich unterhaltsrechtlich auswirkt, führte vor wenigen Monaten auch das OLG Brandenburg in 10 UF 253/11 vom 21.02.2012 vor, das ebenfalls "endlosen Aufstockungsunterhalt" ausurteilt. Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10

Frau bricht Berufsausbildung in einem sehr einfachen Beruf im Jahre 1978 ab, weil sie ein Kind bekommt. Nach der Geburt wird geheiratet. Sie ist ab da auf eigenen Wunsch nur noch als Aushilfe tätig. Oder arbeitslos gemeldet, mal eine Weiterbildung, mal eine ABM-Massnahme. Scheidung, zum Schluss 30 Wochenstunden Arbeit in einem ebenfalls einfachen Job.

Der Ehemann will eine Befristung des Ehegattenunterhalts durchsetzen. Das OLG nimmt zwar eine Vollzeittätigkeit für sie an, errechnet aber noch 358 EUR Unterhalt obendrauf und verurteilt ihn zu unbefristeter Zahlung von Ehegattenunterhalt.

"Der fehlende Abschluss ihrer 1978 begonnenen und 1979 abgebrochenen Berufsausbildung stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers einen Nachteil dar, der „durch die Ehe“ bzw. „Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes“ im Sinne von § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entstanden ist." Dass sie noch gar nicht verheiratet war, spielt keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, dass ihr heutiges Einkommen ihren Bedarf deckt und die Lebensstandardgarantie abgeschafft wurde. Egal ist auch, dass sie selbst keine Ausbildung mehr machen wollte:

"Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann er der Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, dass sie nicht gehindert gewesen sei, während bestehender Ehe ihre Berufsausbildung wieder aufzunehmen und zu einem Abschluss zu bringen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung erfolgt keine Aufarbeitung eines ehelichen (Fehl-) Verhaltens. Denn bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/1830, S. 20; BGH, FamRZ 2010, 2059; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 906)."

Die "nacheheliche Solidarität" überstrahlt alles. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich an der Ausbildung 1978, wenn sie erfolgreich beendet worden wäre. Die wirkt jetzt lebenslang unbefristet nach.

Tipp für Frauen: Gleich nach dem blauen Streifen auf dem Schwangerschaftstest schnell für Zahnmedizin an der Uni einschreiben. Nicht hingehen, sondern ein paar Monate später wieder exmatrikulieren. Wenn das Kind kommt und noch geheiratet wird, hat sie lebenslang einen Unterhaltsanspruch wie wenn sie Zahnärztin geworden wäre.
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#5
Der BGH legt im selben Stil nach:
Az. XII ZR 145/09 vom 7.3.2012, Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ame=4&.pdf

Die Ehe dauerte von 1967 bis 1974, dann Trennungsunterhalt, rechtskräftig geschieden wurde 1982. Er heiratet wieder. Seit 1974 arbeitet die Exfrau wieder in ihrem Beruf, erst Teilzeit dann Vollzeit. Er zahlt und zahlt und zahlt trotzdem Ehegattenunterhalt, zehn, zwanzig, dreissig Jahre lang. Der Pflichtige ist seit 2005 pensioniert. Sie auch und sie bekommt 1665 EUR Rente. 2007 klagt er auf Befristung und Senkung und wird verurteilt, weiterhin fast 400 EUR zu zahlen, beim OLG kommt er auf 200 EUR runter - unbefristet. Jetzt der BGH. Der findet allerlei zu kritteln, legt sich aber nicht fest. Das OLG müsse noch dies und jenes prüfen, auch die Frage, "ob die Beklagte durch die Nichtaufnahme eines Lehramtsstudiums - wie vom Amtsgericht bejaht - ehebedingte Nachteile erlitten hat, mit der Senatsrechtsprechung zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten auseinanderzusetzen haben. Als Beamtin statt angestellte Lehrerin hätte sie nämlich ein paar Euro mehr verdient.

So wird das Vorbringen eines fiktives Lehramtsstudiums 1970 entscheiden, ob statt 40 Jahre Unterhalt lebenslänglich Unterhalt zu zahlen ist.
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#6
Eigentlich muß ich jetzt feststellen, dass es aus pekunärer Sicht, doch besser war, eine Unterschichtlerin geheiratet zu haben, denn die bekommt laut
FamG nichts, da sie sich durch die Heirat nicht verschlechtert hat, und vorher eh Sozialhilfe bezog . In ihrem erlernten Beruf ist außerdem sowieso, kein hohes Einkommen zu erzielen. Auch müßte sie jede Tätigkeit annehmen.
Aber egal, ich weiß ich hatte Glück und sie einen Depp als Anwalt.

Gruß
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