15-06-2013, 05:05
Aktenzeichen 2 UF 394/12.
http://blog.beck.de/2013/06/14/wechselmo...ment-51250
Berücksichtigung der Umgangsregelung beim Kindesunterhalt, auch wenn es sich um keine echte 50/50-Aufteilung handelt!
Der Senat ist allerdings der Meinung, dass man den unstreitig ausgeübten, deutlich erweiterten Umgang auch mit in die Unterhaltsfrage einbeziehen muss (a.A. Seiler, in: Gerhardt /Heintschel-Heinegg, Familienrecht, 8. Aufl. 2011, Kapitel 6, Rn.294). Dabei ist mit der zitierten Stellungnahme des DIJuF (dort Ziff. IV) davon auszugehen, dass ein solcher, unterhaltsrechtlich bedeutsamer Umgang anzunehmen ist, wenn sich das Kind regelmäßig mehr als 10 Tage im Monat beim Umgangsberechtigten aufhält. Kosten,die dem Umgangsberechtigten durch die Ausübung eines solchen deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs entstehen,schränken die Leistungsfähigkeit ein und sind daher für die Lebensstellung des Kindes bedeutsam.
DERARTIGES LESE ICH ZUM ERSTEN MAL
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFGzuzulassen, weil die Bewertung des erweiterten Umgangs im Rahmen des Kindesunterhalts in der Literatur nicht einheitlich gesehen wird und eine oberstgerichtliche Entscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung notwendig ist.
ICH WÜNSCHE DEN ELTERN, DASS ES NICHT WEITER GEHT.
DENNOCH WÄRE EINE BGH-RECHTSSPRECHUNG INTERESSANT.
http://blog.beck.de/2013/06/14/wechselmo...ment-51250
Berücksichtigung der Umgangsregelung beim Kindesunterhalt, auch wenn es sich um keine echte 50/50-Aufteilung handelt!
Der Senat ist allerdings der Meinung, dass man den unstreitig ausgeübten, deutlich erweiterten Umgang auch mit in die Unterhaltsfrage einbeziehen muss (a.A. Seiler, in: Gerhardt /Heintschel-Heinegg, Familienrecht, 8. Aufl. 2011, Kapitel 6, Rn.294). Dabei ist mit der zitierten Stellungnahme des DIJuF (dort Ziff. IV) davon auszugehen, dass ein solcher, unterhaltsrechtlich bedeutsamer Umgang anzunehmen ist, wenn sich das Kind regelmäßig mehr als 10 Tage im Monat beim Umgangsberechtigten aufhält. Kosten,die dem Umgangsberechtigten durch die Ausübung eines solchen deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Umgangs entstehen,schränken die Leistungsfähigkeit ein und sind daher für die Lebensstellung des Kindes bedeutsam.
DERARTIGES LESE ICH ZUM ERSTEN MAL
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFGzuzulassen, weil die Bewertung des erweiterten Umgangs im Rahmen des Kindesunterhalts in der Literatur nicht einheitlich gesehen wird und eine oberstgerichtliche Entscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung notwendig ist.
ICH WÜNSCHE DEN ELTERN, DASS ES NICHT WEITER GEHT.
DENNOCH WÄRE EINE BGH-RECHTSSPRECHUNG INTERESSANT.