18-06-2013, 20:43
Danke Ibykus.
Den Aspekt mit dem von Dir angesprochenen BGH-Urteil hätte ich sonst genau jetzt auch noch gebracht. Hätte der Vater nicht noch im Verlauf der Verhandlung auf die finanzielle Einigung hinarbeiten können (notfalls Entscheidung durch Gericht) und hinsichtlich der tatsächlich paritätischen Betreuung diese auch anbieten können, jedenfalls nach BGH-Urteil? Seine bisherige, eben nicht exakt 50%ige, Betreuungsleistung, war doch verlässlich, so dass an sich nicht zu erkennen ist, weshalb eine, im laufenden Verfahren, ernsthaft angebotene Erweiterung der tatsächlichen Betreuungsleistung auf 50% hätte als nicht verlässlich abgelehnt werden können?
Insgesamt meine ich fast, dass der Vater suboptimal von Notar und Anwalt beraten worden ist.
Diesen Aspekt finde ich auch noch interessant:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt wirkt auf Kindeswohl wie ein Fremdkörper.
So heißt es im Ansatz der Entscheidung (meine Hervorhebung):
"Auf die notarielle Vereinbarung kann der Antragsgegner sich bereits nicht berufen, weil sie ausschließlich sorge- und umgangsrechtlichen Inhalt hat und daher keine Wirksamkeit entfaltet. Denn nur unter Mitwirkung eines Familiengerichts können Vereinbarungen über die elterliche Sorge wirksam werden. Es kommt daher auf die tatsächliche Ausgestaltung der Regelung durch die Eltern an."
Das ist schon im Ansatz grotesk falsch. Darauf kann nicht oft genug hingewiesen werden.
Es gibt keine wirksame Sorgerechtsvereinbarung, auch nicht unter Mitwirkung eines Familiengerichts. Das Sorgerecht kann nur kraft einer familiengerichtlichen Entscheidung geregelt werden. Dem steht nicht entgegen, dass das Familiengericht an die Elternvereinbarung gebunden ist und nur dann anders entscheiden darf, wenn die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht.
Familiengerichtlich gebilligte Prozessvergleiche der Eltern über das Sorgerecht sind ein besonderes Übel einer sich seit vielen Jahren eingeschlichenen Gerichtspraxis, gegen das Gesetz. Zuletzt noch im Gesetzgebungsverfahren zum FamFG scheiterten die Länder und der Bundesrat an ihrem Vorhaben, diese Praxis verfahrensrechtlich zu legalisieren. Sie scheiterten zurecht.
Die Bundesregierung hat sehr deutlich darauf hingewiesen, dass dies mit Rücksicht auf die materiell-rechtlichen Vorgaben nicht geht. Damit scheint sie bei Familiengerichten immer noch auf Taubheit zu stoßen.
Also noch einmal: Regelungen des Sorgerechts sind nur kraft familiengerichtlicher Entscheidungen wirksam! (Die gesetzliche Regelungen ergänzend)
Gleichwohl ist die Elterneinigung um des Kindes willen gegen Eingriffe des Staates durch das Elternrecht geschützt und für Familiengerichte verbindlich. Sind sich die Eltern darüber einig, dass es für das Kind gut ist, wenn es bei ihnen beiden wohnt und nicht nur zu Besuch ist (Wechselmodell), dann gilt für das Gericht die Vermutung, dass es auch dem Kindeswohl entspricht.
Ohne kindeswohlwidrige Aspekte der Elternvereinbarung aber dargelegt zu haben, setzt sich das OLG Frankfurt über die Elternvereinbarung schlicht hinweg. Noch einmal:
"Es kommt daher auf die tatsächliche Ausgestaltung der Regelung durch die Eltern an."
Nein, nicht unbedingt!
Im Übrigen, steht die tatsächliche Ausgestaltung der elterlichen Sorge durch die Eltern nicht in einem solchen Widerspruch zu ihrer Vereinbarung, dass der Eindruck entstehen könnte, sie wäre nur zum Schein getroffen worden.
Den Aspekt mit dem von Dir angesprochenen BGH-Urteil hätte ich sonst genau jetzt auch noch gebracht. Hätte der Vater nicht noch im Verlauf der Verhandlung auf die finanzielle Einigung hinarbeiten können (notfalls Entscheidung durch Gericht) und hinsichtlich der tatsächlich paritätischen Betreuung diese auch anbieten können, jedenfalls nach BGH-Urteil? Seine bisherige, eben nicht exakt 50%ige, Betreuungsleistung, war doch verlässlich, so dass an sich nicht zu erkennen ist, weshalb eine, im laufenden Verfahren, ernsthaft angebotene Erweiterung der tatsächlichen Betreuungsleistung auf 50% hätte als nicht verlässlich abgelehnt werden können?
Insgesamt meine ich fast, dass der Vater suboptimal von Notar und Anwalt beraten worden ist.
Diesen Aspekt finde ich auch noch interessant:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt wirkt auf Kindeswohl wie ein Fremdkörper.
So heißt es im Ansatz der Entscheidung (meine Hervorhebung):
"Auf die notarielle Vereinbarung kann der Antragsgegner sich bereits nicht berufen, weil sie ausschließlich sorge- und umgangsrechtlichen Inhalt hat und daher keine Wirksamkeit entfaltet. Denn nur unter Mitwirkung eines Familiengerichts können Vereinbarungen über die elterliche Sorge wirksam werden. Es kommt daher auf die tatsächliche Ausgestaltung der Regelung durch die Eltern an."
Das ist schon im Ansatz grotesk falsch. Darauf kann nicht oft genug hingewiesen werden.
Es gibt keine wirksame Sorgerechtsvereinbarung, auch nicht unter Mitwirkung eines Familiengerichts. Das Sorgerecht kann nur kraft einer familiengerichtlichen Entscheidung geregelt werden. Dem steht nicht entgegen, dass das Familiengericht an die Elternvereinbarung gebunden ist und nur dann anders entscheiden darf, wenn die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht.
Familiengerichtlich gebilligte Prozessvergleiche der Eltern über das Sorgerecht sind ein besonderes Übel einer sich seit vielen Jahren eingeschlichenen Gerichtspraxis, gegen das Gesetz. Zuletzt noch im Gesetzgebungsverfahren zum FamFG scheiterten die Länder und der Bundesrat an ihrem Vorhaben, diese Praxis verfahrensrechtlich zu legalisieren. Sie scheiterten zurecht.
Die Bundesregierung hat sehr deutlich darauf hingewiesen, dass dies mit Rücksicht auf die materiell-rechtlichen Vorgaben nicht geht. Damit scheint sie bei Familiengerichten immer noch auf Taubheit zu stoßen.
Also noch einmal: Regelungen des Sorgerechts sind nur kraft familiengerichtlicher Entscheidungen wirksam! (Die gesetzliche Regelungen ergänzend)
Gleichwohl ist die Elterneinigung um des Kindes willen gegen Eingriffe des Staates durch das Elternrecht geschützt und für Familiengerichte verbindlich. Sind sich die Eltern darüber einig, dass es für das Kind gut ist, wenn es bei ihnen beiden wohnt und nicht nur zu Besuch ist (Wechselmodell), dann gilt für das Gericht die Vermutung, dass es auch dem Kindeswohl entspricht.
Ohne kindeswohlwidrige Aspekte der Elternvereinbarung aber dargelegt zu haben, setzt sich das OLG Frankfurt über die Elternvereinbarung schlicht hinweg. Noch einmal:
"Es kommt daher auf die tatsächliche Ausgestaltung der Regelung durch die Eltern an."
Nein, nicht unbedingt!
Im Übrigen, steht die tatsächliche Ausgestaltung der elterlichen Sorge durch die Eltern nicht in einem solchen Widerspruch zu ihrer Vereinbarung, dass der Eindruck entstehen könnte, sie wäre nur zum Schein getroffen worden.