21-12-2013, 22:43
VG Darmstadt · Urteil vom 12. März 2013 · Az. 5 K 409/11.DA
Volltext: http://openjur.de/u/620479.html (recht ausführlich)
Entscheidet ganz anders. Leitsatz: "Ein minderjähriges Kind, das mit seiner sorgeberechtigten Mutter in Spanien lebt, hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, sofern der im Bundesgebiet lebende arbeitslose Vater in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist."
Mutti haut mitsamt allen Kindern nach Mallorca ab, Vater ist ALG 2 - Empfänger. Aber sie will Unterhaltsvorschuss, leider gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Unterhaltsvorschuss nur wenn man in Deutschland lebt.
Sie gewinnt. Gerichtskosten zahlt der Staat. ERs gibt nämlich eine Kollision zwischen den Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, da die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gegen den Beklagten nach Art. 74 VO 1408/71 gegeben sind. Details:
"Gemäß Art. 74 VO 1408/71 erhält ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen. Dabei werden gemäß Art. 75 Abs. 1 S. 1 VO 1408/71 Familienleistungen von dem zuständigen Träger des Staates gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften der arbeitslose Arbeitnehmer oder arbeitslose Selbständige Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 VO 1408/71 erfolgt ihre Entrichtung nach den für diesen Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält."
Also immer schön arbeitslos bleiben, dann gibts auch Unterhaltsvorschuss fürs Kind ins Ausland.
Volltext: http://openjur.de/u/620479.html (recht ausführlich)
Entscheidet ganz anders. Leitsatz: "Ein minderjähriges Kind, das mit seiner sorgeberechtigten Mutter in Spanien lebt, hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, sofern der im Bundesgebiet lebende arbeitslose Vater in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist."
Mutti haut mitsamt allen Kindern nach Mallorca ab, Vater ist ALG 2 - Empfänger. Aber sie will Unterhaltsvorschuss, leider gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Unterhaltsvorschuss nur wenn man in Deutschland lebt.
Sie gewinnt. Gerichtskosten zahlt der Staat. ERs gibt nämlich eine Kollision zwischen den Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, da die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gegen den Beklagten nach Art. 74 VO 1408/71 gegeben sind. Details:
"Gemäß Art. 74 VO 1408/71 erhält ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen. Dabei werden gemäß Art. 75 Abs. 1 S. 1 VO 1408/71 Familienleistungen von dem zuständigen Träger des Staates gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften der arbeitslose Arbeitnehmer oder arbeitslose Selbständige Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 VO 1408/71 erfolgt ihre Entrichtung nach den für diesen Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält."
Also immer schön arbeitslos bleiben, dann gibts auch Unterhaltsvorschuss fürs Kind ins Ausland.