25-11-2014, 22:41
Doch.
"Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
sind solche, denen Sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zahlen müssen, also insbesondere die in den §§ 1601, 1606, 1608 BGB genannten Personen: Ehepartner und Verwandte in gerader Linie wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."
"Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
sind solche, denen Sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zahlen müssen, also insbesondere die in den §§ 1601, 1606, 1608 BGB genannten Personen: Ehepartner und Verwandte in gerader Linie wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."