01-12-2014, 10:53
(01-12-2014, 08:41)wackelpudding schrieb:(01-12-2014, 00:06)beppo schrieb: Ich würde nur die steuerlichen Nachteile aufnehmen.
Ist mehr denn überhaupt erforderlich, um die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsempfängers zu begründen?
Auch dazu gab es mal ein (BGH?) Urteil:
Es sind sämtliche Nachteile auszugleichen, nicht nur die steuerlichen und dazu gehört der Steuerberater, falls sich die Begünstigte ausserstande sieht, ein weiteres Feld auf dem Steuerbogen mit Zahlen zu füllen.
Vermutlich auch ein neues Schreibgerät von einer Firma mit dem Namen eines Berges, falls beim Ausfüllen des Feldes der Bleistift abbricht.